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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1919-10-31 · Heft 44 (31.10.1919) · p. Seite 494

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
83 (1919)
Issue
Heft 44 (31.10.1919)
Date
1919-10-31
Page
Seite 494 (sequence 2)
Language
German
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494 - Bewilligung der Errichtung einer selbständigen Kultusgemeinde willfahren zu können . . . Dagegen wurde den Wünschen der Israeliten in Karlsbad durch die erteilte Bewilligung Rechnung getragen, daß sich die in Karlsbad ansässige, nach Lichtenstadt heimatzuständige JuLenschaft, zu einer mit der Lichtenstädter israelitischen Kultusgemeinde in Verbindung bleibenden Filialgemeinde konstituiere. „Die Errichtung einer Religionsschule kann auch so anstandslos vor sich gehen; ebenso der Bau einer Synagoge und die Akquirierung eines Begräbnisplatzes', all das natürlich unter Aussicht des Lichtenstädter Rabbinates und der dortigen Kultusgemeinde." Am 7. November 3868 rekurrierten die Vertreter der Karlsbader Juden in einem ausführlichen Memorandum durch die Statthalterei an das Ministerium des Innern. Nach einem cm dit soll einer der Vertreter, der aus dem Tschechischen stammende Moritz Fog es, die interessante Aeußerung getan haben, er werde oben tschechisch reden, dann werde man das Anliegen schon bewilligen. Ob dieser Umstand wirklich entscheidend war, oder nicht, Tatsache ist, daß sich das Sraatsminifterium endlich erweichen ließ. Am 13. Februar 1869 langte „an die Herren Abraham Herschel und Konsorten in Karlsbad" der folgende Bescheid herab: „Das hohe k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht hat über den dahin vorgelegten Rekurs der in Karlsbad domizilierenden Israeliten gegen den Statthaltereierlaß vom 10. August 1868 . . . mit Erlaß vom 31. Dezember 1868 nachstehendes eröffnet: Nach der im Rekurs enthaltenen, nicht widersprochenen Angabe haben die Rekurrenten in Karlsbad ihr bleibendes Domizil, und mehrere derselben haben einen Realbesitz in der Gemeinde. Es hat sich daher die im Statthaltereiberichte vom 6. Oktober 1864 konstatierte Tatsache, wonach sich die in Karlsbad befindlichen Israeliten nur, zeitweilig daselbst aufhielten . . . wesentlich geändert ... In Erwägung dieses Umstandes und im Hinblicke auf den Artikel 15 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867 über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, findet das hohe Ministerium für Kultus und Unterricht . . . die Bildung einer selbständigen Kultusgemeinde in Kalsbad . . . zu gestatten." Und a m 3 1. Lktobe r 18 6 9 konstituierte sich zum ersten Male die selbständige israelitische Kultusgemeinde in Karlsbad. Ihr erster Vorsteher war S a l o m o n K n ö P f l - macher, ihr erster Rabbiner Tr. Oppenheimer. Auf Dr. Oppenheimer folgte im Rabbinate Dr. Rudolf P l a lt t, während im Vorsteheramte Salomon Knöpslmacher am 20. Dezember 1874 von L udwig Moser abgelöst wurde, der dies Ehrenamt bis zu seinem am 27. September 1916 erfolgten Tode verwaltete. Auch Robert E P st e i n und I o s.e f H a i n s f u r t h , noch heute Mitglieder des Vorstandes, wurden schon 1874 in den Ausschuß gewählt; Epstein wurde von der Repräsentanz in den Vorstand als zweiter Beirat entsendet. Ende des Jahres 1875 wurde auch A d o l f R o s e n - f e l d Mitglied des Allsschusses; bald darauf Vizepräsident der Gemeinde, wurde er nach dem Ableben Mosers von der Repräsentanz zum Vorsteher der Gemeinde gewählt. Im Rabbinate folgte Tr. Nathan Porges dem nach Frankfurt a. M. gewählten Tr. Plaut. Seit 15. August ist Schreiber dieser Zeilen Rabbiner in Karlsbad. Tie Jüdische Gemeinde in Karlsbad ist derzeit die viertgrößte im alten Böhmen, die Zahl ihrer Steuerträger dürfte bald das sechste Hundert überschritten haben. Ihre Bedeutung jedoch reicht weit hinaus über die Grenzen unseres Landes. Ihre modernen gottesdienstlichen Einrichtungen sind für viele Gemeinden vorbildlich geworden; in ihren humanitären Institutionen hat sie weit größere Gemeinden überflügelt. Möge sie auf dieser Bahn auch weiter schreiten, blühen und gedeihen zur Ehre und zum Segen der gesamten Jndenheit, zur Kräftigung lind Erstarkung des Judentums! Lik Woche. Berlin, den 27. Oktober. m 22. d. M. wurde die Schul - Vorkonferenz, die unter dem Vorsitz des Reichsministers K o ch in Berlin tagte,geschlossen. Besonders eingehend wurde die Regelung des Religionsunterrichts (Artikel 149) besprochen. Der Vorsitzende erklärte im Einverständnis mit den meisten Rednern, daß das Reich keine gesetzliche Regelung des Religionsunterrichts treffen, sondern bei der außerordentlichen Verschiedenheit der Verhältnisse die Regelung den Ländern ü berl a s s e n werde. Als mit den Ver'fassungsbestimmungen nicht vereinbar wurde das Vorgehen einzelner Länder gekennzeichnet, den Religionsunterricht prinzipiell aus den Schulen zu entfernen. Minister Koch betonte zum Schluß, daß die Regelung des Religionsunterrichts in den einzelnen Ländern die einzige Möglichkeit biete, einen jetzt ganz unerträglichen Kulturkampf zu vermeiden. Die Abstandnahmevon der reichsgefetzlichen Regelung sei daher unbedingt geboten. Ueber die Teilnahme der Kinder am Religionsit n t er x i ch t war die überwiegende Auffassung die, daß eine ausdrückliche positive Willenserklärung des Erziehungsberechtigten über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht nicht gefordert werden soll, daß aber anderseits die Erklärung aus Befreiung vom Religionsunterricht in der denkbar einfachsten Form, mündlich oder schriftlich, soll vorgebracht werden können. Im Anschluß an die Reichsschulvorkonferenz fand eine Besprechung zwischen Vertretern des Reichsministeriums des Innern und der Kultusministerien der Länder statt. Es herrschte Übereinstimmung darüber, daß die Durchführung der im Artikel 137 vorgesehenen Trennung von Staat und Kirche.Sache der Länder sei, diese aber gehalten werden sollten, die entsprechenden Maßnahmen so rasch wie rn ö gl i ch zu treffen. Die vom Reich aufzustelleyden Grundsätze für die Ablösung der bisherigen Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften sollen mit größter Beschleunigung erlassen werden, zumal da sie vielfach die Grundlage für die Trennung von Staat und Kirche bilden werden. * Der Erlast Des Kultusministers zum Schülerstreik. Der Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung hat am 16. Oktober 1919 unter U. II. Nr. 2186. 1. folgende Verfügung erlassen: Die Fälle mehren sich, daß Schüler höherer Lehranstalten durch Fernbleiben vom Unterricht und durch andere öfentliche Kundgebungen sich gegen Anordnung der höchsten Schulbehörde auflehnen. Ich bin nicht gewillt, derartige Ungehörigkeiten künftig noch zu dulden und den Schulbetrieb in solcher Weise stören zu lassen. Deshalb bestimme ich, daß Schüler, die sich dieser Auflehnung schuldig machen, von der Schule zu verweisen sind. Und zwar erstreckt sich die Verweisung auf alle Anstalten des preußischen Staates, und eine Wiederaufnahme der Verwiesenen ist nur mit meiner Genehmigung zulässig. Die Direktoren wollen die Schülerschaft nachdrücklich ermahnen und sie mit aller Deutlichkeit über die Folgen der Verweisung belehren. Wenn es wider Erwarten nötig werden sollte, trotz dieser Warnung die Strafe zu verhängen, ist alsbald durch die Provinzicrlschulkollegien an mich zu berichten. Don Herrn Rabbiner Dr. Gelle s in Lissa i. P. erhalten wir nachstehenden Artckel: Eine Pflicht dev Ehre und des Gewissens. Der Tag ist in greifbare Nähe gerückt, an dem der Friedensvertrag in Kraft tritt. Große Gebiete scheiden von P r e u ß c n aus

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