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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1919-10-24 · Heft 43 (24.10.1919) · p. [Seite]

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
83 (1919)
Issue
Heft 43 (24.10.1919)
Date
1919-10-24
Page
[Seite] (sequence 13)
Language
German
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83. Jahrgang. Nr. 43 Berlin, 24. Oktober 1919 Der Gemetndetmte. Petlaxe zur „Allsemrtnen Leitung ürK Judentums. SorrespondkNHrn und Kschrichtrn Srutschlsnd. Berlin, 21. Oktober. Unterder Ueberschrift „Das Wahlrecht zur Repräsentantenversammlung und die Kriiegsterlnehmer" bringt das „Gemeindeblatt-der Jüdische Gemeinde zu Berlin" in der Nummer vom 8. Oktober folgende Mitteilungen: 1. ^Bereits in ihrer Sitzung vom 27. Juni 1915 hat die Repräsentanten- Versammlung der Jüdischen Gemeinde unter Zustimmung des Vorstandes -folgenden Beschluß gefaßt: „Nach den Gemeindebestimmungen sind diejenigen Mitglieder der Gemeinde vom Wahlrecht ausgeschlossen, welche während des dreijährigen Ha-usha-Itabschinittes mit den Gemeindesteuern im Rückstand sind. Der Gemeindevorstand wird ersucht, bei. -den Behörden lalle Schritte zu tun, daß diese Bestimmungen für. biejenigerx Ge me indemitgliede r ausgehoben werd-en., w-elch-e zum *©eere ei-nberufeu sind, w-ähren-ddieser Zeit ihre Steuern nicht bezahlen und auch nach ihrer Rückkehr nicht imstande sind, -die -an-ge sammelten Steu-errückstän-de zu begleichen." Da es sich um eine alle Preußischen Gemeinden betressende Angelegenheit handelt, hat der Gemeindevorstand die Stellung des erforderlichen An-tra.ges zunächst dem Deutsch- Israelitischen Gemeindebunde überlassen, der am 22. November 1915 bei dem Preußischen S-taatsmini.sterium den Erlaß eines entsprechenden Gesetzes . oder einer Notverordnung beantragte. In einer Eingabe vom 1. März 1916 hat der Gemeindevorstand den ihm zur Prüfung überwiesenen Antrag des Ausschusses des Deutsch-Israelitischen. Gemein debundes wärmstens befürwortet und die Neuschaffung folgender gesetzlichen Bestimmung in Vorschlag -gebracht: „Die Bestimmung des § 41 (Ges. vom 23. Juli 1847), nach welcher die mit Entrichtung der Ab-gaben während der letzten drei Jahre im Rückstand gebliebenen Gerneindemitglieder kein aktives Wahlrecht haben, findet für Kriegsteilnehmer keine Anwendung, insoweit dieser dreijährige Zeitraum in die Kriegszeit fällt. Als Kri-egszeit -gilt die Zeit von. der Erklärung^ des Kriegszustandes bis zu dem Zeitpunkt, mit dem der Kriegszustand durch Kia-i.serliche Verordnung für beendet erklärt wird. Als Kriegszeit ist auch diejenige Zeit anzufehen, während deren -ein Kriegsteilnehmer nach Beendigung des Kriegszustandes einem mobilen Truppenteil angehört." Ter Minister des- Innern hatjedoch unter dem 30. September 1916 erklärt, daß er nach Prüfung der einschlägi-gen Verhältnisse davon absehen muß, eine Aenderung der Bestimmung des § 41 des Gesetzes,vom 23. Juli 1847, betreffend Verlust des Wahlrechts -der mit Entrichtung -der Abgabenim Rückstände gebliebenen Gemeindemitglieder, herbeizuführen. 2. Bei den Beratungen über die' allgemeine Aenderung des Wahlrechts, insbesondere' über die Einführung der Verhältniswahl, wurde die Frage des Wahlrechts der Kriegsteilnehmer wiederholt besprochen. Der Vorstand stimmte einer von der- Repräsentantenversammlung gefaßten Resolution zu. und richtete unter -dem 13. April 1919 eine neue Petition -an den Minister -des Innern, um für die 'bevorstehenden Mahlen den Kriegsteilnchmern das Wahlrecht zu verscha-sfen. In -dieser Petition heißt esnach, Bezugnahme auf die früheren Eingaben-: „Zur Zeit, der eingangs erwähnten Eingaben entsprach die Abhängigkeit des Wahlrechtsvon der Entrichtung der Gemeindeabgaben den allgemeinen Rechtsgründsätzen. Inzwischen ist aber an ihre Stelle eine andere Anschauung getreten, und der Rat der Volksbeaustragten hat in seinem Aufrufe vom 12. November 1918 (Reichsgesetzblatt S. 1303) kundgetan, daß alle Wahlen zu öffentlichen Körperschaften fortan nach dem gleichen geheimen- -direkten allgemeinen Wahlrecht zu vollziehen sind. Eine formelle Rechts-Luderun.g. ist aber dadurch noch nicht eingetreten. Auch h-at die Bekanntmachung vom 29. Januar 1919 (Reichsgesetzbla-tt Sr. 123) den Aufruf vom 12. November 1918 dahin erläutert, daß unter öffentlichen Körperschaften lediglich Vertretungen der Staaten, -und Gemeinden zu. verstehen sind.. . . Es -dürste aber angebracht sein, zu erwägen, ob nicht für die Kriegst-eilnehmer die Schaffung einer Ausnahme ein dringendes Gebot der Stunde ist. Sie, die dem. Vaterland mit Einsetzung, ihres Lebens gedient und die Mühen des Krieges am schwersten getragen haben, sehen sich jetzt in zahlreichen Fällen von der Teilnahme an den Wahlen, ausgeschlossen, led-ig-lich deshalb, weil -der- Kriegsdienst sie an der ununterbrochenen Entrichtung der Abgaben verhindert hat. Verbitterung, und Unzufriedenheit müssen die unausbleibliche Folge d-er ausnahmslofen Einwendung des nur noch formell -geltenden Gesetzessein." Der gestellte Antra-g -deckt sich m-i-t dem oben aus d-er Eingabe vo-m 1. März 1916 mitgeteilten. Der Minister des Innern -erwiderte durch Bescheid vom 7. Juli- 1919, „daß er -auch jetzt in lieberemstimmu-ng mit dem Herrn Minister für Wissenschaft-, Kunst und Volksbildung einen ausreichenden Anlaß zur Aenderung des- § 41 des Gesetzes vom 23. Juli 1847 nicht.anzuerkennen verm-a,g. Ter von dem Vorstand id-er Jüdischen Gemeinde erstrebte Erfolg wird sich auch ohne eine gesetzliche Aenderung -dadurch erreichen lasten, daß den Kriegsteilnehmern die Abgaben, undzwar mit rückwirkender Kraft, soweit sie mit ihnen im Rückstände sind, gestundet werden." Demgemäß hat der Gemeindevorstand beschlosten, allen Kriegsteilnehmern -die rückständigen Steuernrn-i-t rückwirkender Kraft zu stunden. Unter dem 19. September d. I. hat dann der Polizeipräsident dem- Gemeindevorsta.nd mitgeteilt, daß der Minister -des Innern- -bei Gelegenheit eines anderen bei ihm gestellten Antrages seinen Bescheid vom 7. Juli ausrech: - erhalten hat, znm-al diese Entscheidung der Billigkeit entspricht. Er werde keine Einwendungen, gegen Wahlen solcher Zensiten erheben, denen vom V-or.sta-nd Stundung d-er Steuern zu gebilligt worden ist. 3. Auch eine -andere das Wahlrecht betreffende Frage hat der Gemeindevorstandzur nochmaligen- Entscheidung durch M>e Regierung -gebracht. Der Ministerdes Innern hatte im Jahre 1914 über die Frage betreffend- -die Anforderung dreijähriger Abgabe neutrichtun-g als Vorbedingung 'für die Ausübung des Wahlrechts -d-en Beschei'derteilt, daß 'das Recht -der Teilnahme an -den Wahlen nur solchen G-em-ei.n-demitgliedern zusteht, die, abgesehen von den sonstigen Erfordernissen -des § 41 des Gesetzes vom 23. Juli 1847 und des § 11 des Gemeindestatuts, während der letzten drei Rechnungsjahre Mitglieder d-er Syn a gogen gem eind e zu Berlin sind., zu d-en jüdischen Gemeind-eabgaben veranlagt lvare-n und mit deren Entrichtung, nickst im Rückstand geblieben sind. Mit Eingabe vom 5. Mai 1919' bat der Gemeindevorstand, in eine nochmalige Prüfung der Frage einzu treten, indem -er vesonders auf die -großen Härten hin wies, die die Auffassung des Ministerialbescheideis namentlich. -für -alle diejenigen Juden mit sich brin-gt, die in denletzten -drei Jahr-en vor einer Wahl nach Berlin zuge,zogen sind -und sich nun ihres Wahlrechts beraubt sehen, obwohl sie ihre Beiträge stets in voller Höhe -geleistet haben. Unter dem 12. Juli 1919 -erteilte der Polizeipräsident den Bescheid, „daß d-er Minister des- Innern seine früher getroffene Entscheidung über die Frage betreffend die Anforderung dreijähriger Abgabenentrichtung als Vorbedingungfür die Ausübung des Wahlrechts zur Repräfentantenv-ersam>mlu-ng der Berliner Jüdischen Gemeinde anfrechterhalten hat. Hiernach ist an der Forderung dreijähriger Abgabenentrichtung -als Vorbedingung -für die Ausübungdieses Wahlrechts festz uh alten". Berlin, 21. Oktober. Das Kuratorium der Lehranstalt für die Wissenschaft -des Judentums -gibt die Vorlesungen für das Wintersemester 1919/20 bekannt: Herr Dr. Baeck wird lesen: 1. Midrasch Bereschit rabba, 1—2 Stunden. 2. Einleitung in -die Religionsgeschichte (Schluß), 1 Stunde. 3. Homiletische Uebungen für Anfänger, 1 Stunde. 4. Homiletische Uebungen für Fortgeschrittene, 1 Stunde. Herr Prof. Dr. Ba-ne t h wird lesen: 1. Talmud bab., Baba Kamma, K. I, 4 Stunden, 2. Talmud bab., Ta'anit K. I, 2 Stunden, 3. Talmud jer., Megilla K. IV, 1 Stunde. 4. Mi-schne Thora, 14. Buch, 2 Stunden. 5. Jore Dea Hil. Tstefo-t, 2 Stunden. 6. Der jüdische Kalender, 1 Stunde. Herr Prof. Dr. Elb o-ge nwird lesen: 1. Geschichte der Juden

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