Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 83 (1919)
- Issue
- Heft 33 (15.8.1919)
- Date
- 1919-08-15
- Page
- Seite 370 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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370 Dem Markgrafen Ludwig dem Römer sollte es Vorbehalten bleiben, diesen Zuständen in der Mark Brandenburg ein Ende zu machen. Er erließ eine Verordnung, deren Ausstellungsdatum leider nicht mehr bekannt ist, in der Absicht, die ganz aus den Fugen gegangenen Lebens- und Daseinsverhältnisse der Juden zu regeln und gesetzlich festzustellen; und dies war nach einer Zeit, in der nach und nach, der Zustand der Juden ein völlig rechtloser geworden war, dringend nötig. Jene Zeit der Judenverfolgung schien den Erlaß einer derartigen Berfügung zu rechtfertigen, und da sie gleichzeitig das Verhältnis des Judenvolkes zur andersgläubigen Bevölkerung wie auch die gesamten Lebens- und Rechtsverhältnisse jener Zeit eingehend beleuchtet, erscheint sie mir aus diesen Gründen wertvoll genug, hier im Wortlaut wiedergegeben zu werden. In dieser Urkunde zeigt der Markgraf allen seinen Untertanen an, daß er die Juden in seinen Frieden und Schutz geuommen habe und ihnen folgende Gnaden verleihe: 1. Sie können Fleisch und andere Speisen nach Gefallen kaufen, und was ihnen nicht ansteht, wieder verkaufen, ohne sich darüber verantworten zu müssen. (Es bezog sich dies auf ihre Streitigkeiten mit den Schlächtern, welche ihnen nicht erlauben wollten, das von ihnen eingeschlachtete Fleisch sowie andere Speisen, wenn sie solche nicht als koscher befanden, wieder zu verkaufen.) 2. Alle Städte, Ratmannen, Gewerke, Gemeinen und Richter in der ganzen Mark sollen die Juden verhegen, verteidigen und beschirmen und alle ungerechten Ansprüche und Unglimpfe vermeiden. 3. Sie sollen an Zoll oder in den Toren der Städte nichts anderes geben nls Christenleute, wenn sie aus- und einwandern, auf welche Weise sie auch in die Städte kommen mögen. (Sonach hatten sie also damals keinen Leibzoll zu bezahlen, obgleich, wie mehrfach berichtet wird, Versuche gemacht worden sind, solchen zu erpressen.) 4. Kein Schulze auf einem Dorf oder in einer Stadt, in welcher keine Juden wohnen, soll über sie richten, um welche Schrlld es sei. Auch um scheinbare Tat soll niemand über sie richten, denn allein der Markgraf, oder wenn er das befehlen wird. Wer gegen sie zu klagen hat, soll kommen vor den Richter der Stadt, in welcher sie gesessen sind; der soll über sie richten, doch nicht wegen scheinbarer Tat. 5. Wenn sie Eide tun sollen, so soll man mit ihnen vor ihre Schule gehen; da sollen sie das Recht tun auf Moses Buch in der Weise, wie sic in ihre Schulen gehen zu Pflegen, und anderes nicht, und schwören nach ihrer Gewohnheit und ihrem Rechte, nämlich: daß ihnen Gott helfe und das Gesetz, das ihnen Gott gab auf dem Berge Sinai. Man soll nichts N'eiter hineintragen, und weder Richter noch Schöffe soll mehr fordern. 6. Welche Pfändung die Juden bei Sonnenschein nehmen oder bei Tage, die sollen sie nach ihrem Rechte behalten: aber welche Pfändung sie bei Nacht vornehmen mit Wissen ihrer Nachbarn zu beiden Seiten, die soll man ohne Widerspruch wieder einlösen. 7. Auch soll man sie nicht beschuldigen um Vergehungen und bestrafen als nach dem Zeugnis zweier frommen Christenleute und zweier Juden. Können diese Zeugen nicht gestellt iverden, so sollen sie mit ihrenr Recht davon kommen. 8. Kein Pfaffe soll die Juden laden oder um weltliche Sachen beschuldigen; es geschähe denn vor dem Richter der Stadt, in der sie wohnen, oder vor dein Markgrafen und seinen Vögten. 9. Sie mögen auch für ausstehende Schulden Pferde, Gewände oder Korn nehmen, und mögen das verkaufen, wann sie wollen, ohne dafür dem Markgrafen Schoß und Pflege zu geben. Wollte sie jemand darum beschuldigen und ihnen nicht glauben, daß ihnen die Pferde, Gewände oder Korn für ihre Schuld zugekommen wären, so mögen sie sie doch behalten nach ihrem Recht, und man soll ihnen das glauben. Man muß in der Tat über die freisinnigen Grundsätze dieser Verfügung, die Zimmermanns „Märkischer Städteverfassung" entnommen ist, erstaunen in einer Zeit, in welcher soeben der wütendste Judenhaß in schaudererregender Weise kaum ausgetobt hatte: ein Beweis, wie weit dieser Regent in wahrhaft Menschlicher Bildung dem großen Haufen voraus war. Außerdem wußte er wohl, daß er die Gesetze für die Juden freisinnig hinstellen mußte, denn sie wurden von den Christen engherzig genug gedeutet und angewandt. Unstreitig aber hat diese Verfügung viel gewirkt, um das ganz heruntergekommene Volk einer besseren Zukunft entgegenzuführen. Benjamins Liebeslied. (6. Forts.) Roman von Samuel M e i s e l s. eiwisch Krummholz ist ja auch dein Freund, mit dem du zusammen bei Mendel gelernt hast, Feiwisch zählt ja ebenfalls wie du und Jossel zu den „Fleißigen" im Beth-hamidrasch; es hätte ebensogut sein Vater, Jankel Krummholz, sein können." Richtig, Feiwisch Krummholz, den sie ehemals an den Donnerstagabenden Feiwisch-Narr genannt hatten, gehörte ja ebenfalls zu den Jüngeren des Beth-hamidrasch. Auch mit ihm verkehrte Benjamin kameradschaftlich, er war schon mehrmals bei ihm zu Hause gewesen, und sein Vater hatte sich sogar einmal mit Benjamin in ein recht vertrauliches Gespräch eingelassen — was doch eigentlich Kalman Schlüte nie tat. Benjamin sah ein, daß Menachems Argument etwas für sich hatte. „Ihr habt recht," sagte er, „es hätte ebensogut Jankel Krummholz sein können." „Er war es auch," versetzte Menachem bedeutungsvoll. „Jankel Krummholz hat zuerst deinen Namen erwähnt, Jankel Krummholz interessiert sich für dich, du gefällst ihm, und ich kann dir nur sagen, es ist ein Wohlhabender Mann, ein reicher Mann, ein Mann guter Herkunft, von Rang und Stand, dazu bei unserem Rabbi gut angeschrieben. Sein Wohlstand ist nicht gefirnißt, sondern gut fundamentiert, auf festem Grund gebaut, sein Haus fein, fein, sozusagen wer mir Gutes gönnt'— und nun, wenn Jankel Krunrmholz deinen Namen lobend erwähnt und der Rabbi dich ein Vaterskmd nennt, so ist es ein gutes Zeichen, Benjamin, ein sehr gutes Zeichen, verstehst du?" Und Benjamin verstand, worauf Menachem hinaus wollte. Es war ja auch deutlich genug gesprochen, nahezu mit dem Finger auf den Punkt getippt, der die geheime und stille Absicht sonnenklar offenbarte. Menachem hatte ja mit aller Gewissenhaftigkeit, die der höhere Zweck erfordert, die Tugenden und Vorzüge Jankel Krummholzens, des reichen Mannes guter Herkunft, der obendrein beim Hügel-Rabbi Mt angeschrieben war, aufgezählt, das Interesse, das er für Benjamin hegte, nachdrücklichst hervorgehoben und es als gutes, ja als sehr gutes Zeichen gedeutet — wie sollte man da nicht verstehen? Jankel Krummholz hatte immer als wohlhabender Mann gegolten, und seit dem Tode seines Bruders Elfe, von dem er die . Hälfte seines Vermögens geerbt hatte, zählte er zu den Reichen und Reichsten der Gemeinde; er führte lein schönes