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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1919-08-01 · Heft 31 (1.8.1919) · p. Seite 340

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
83 (1919)
Issue
Heft 31 (1.8.1919)
Date
1919-08-01
Page
Seite 340 (sequence 4)
Language
German
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Unterstaatssekretär Harrnsworch antwortete: Detaillierte Berichte über die Behandlung der Juden in Polen, um.deren Fertigstellung der britische Gesandte in Warschau ersucht worden, sei, seien noch nicht eingetrofsen. Eine Anzahl vorläusiger telegraphischer Berichte sei eingetroffen, es würde sich jedoch empfohlen, ein detailliertes Memorandum abzuwarten. Die britische Regierung habe bei der Regierllng der Bereinigter: Staaten angefragt, ob sie bereit sei, einem Vertreter der britischen Regierung die Teilnahme an der amerikanischen Lpezia-lkornMission zur Untersuchung der Verhältnisse irr Polen zu gestatten. * Die öffentliche Meinung in England. „Manchester Guardian" vom 18. Juli schreibt: Der Wunsch der britischen Regierung, daß ein britischer Vertreter an der amerikanischen llntersuchungskonrnrissron in Polen teiilnehnreu soll, beweist die Unzufriedenheit mit den Berichten, die die Regierung von ihrem Vertreter in Warschau erhält. „The Nation" vom 18. Juli schreibt wörtlich: Wenn die Polen auf die gute Meinung irgendeines Menschen in England Wert legen, so ist es absolut notwendig, daß sie den Judenrnassakers ein Ende machen. Erst dann, wenn wir von einer gerechten Bestrafung der Schuldigen an den letzten Pogromen in Polen etwas gehört haben werden, rverden nur mit mehr Ueberzeugung für die Forderung der Polen auf Kredit für die Lieferung der Rohmaterialien, die sie benötigen, eintreten können. „Morning Post" vonr 18. Juli meldet, daß die amerikanische Untersuchungskonnrrisston mit Morgeuthau an der Spitze in Warschau eingetrosfen ist. Morgentha'U veröffentlicht eine Erklärung, worin er ausführt, daß die amerikanische .Kommission die beste Hoffnung hegt, daß alle Schichten der Bevölkerung die früheren rrnd gegenwärtigen Differenzen ignorieren und für die Verwirklichung eines geeinigten unabhängigen Polens Mitarbeiten werden. * Der zwischen den alliierten Großmächten und der Polnischen Republik abgeschlossene Vertrag über den Schutz der nationalen Minoritäten innerhalb der polnischen Reichsgrenzen stellt ein Dokument dar, das eine neue Epoche nn Leben der polnischen Judenheit einzuleiten imstande ist. Die Realisierung der national-kulturellen Autonomie, wie sie von den Vertretern der polnischen Judenheit in Paris verlangt wurde, bringt dieser Vertrag nicht, er bedeutet aber einen verheißungsvollen Anfang, der bei gutem Willen sowohl für Polen als auch für die Juden zum Segen gereichen kann. Die Anerkennung der polnischen Judenheit als erner nationalen Minorität, dre als solche Anspruch auf den Schutz und die Sicherung ihre Rechte hat, ist nunmehr zur Tatsache geworden. Der Verbrag umfaßt vier Hauptgebiete: die Gleichberechtigungs-Artikels ist besonders zrr bemerken, daß hiermit die Garantie des Völkerbundes. Hinsichtlich des Gleichberechtigungsartikels ist besonders zu bemerken, daß hiermit die sogenannte Litwakr-Frage endgültig und befriedigend gelöst wird. Die Kurzsichtigkeit und Undankbarkeit der polnischen Machthaber hatte bekanntlich den unseligen Beschluß gezeitigt, Zehntausende von russischen Juden, die in den letzten vier bis fünf Jahrzehnten nach Polen eingewandert sind und in ihrer neuen Heimat Industriezentren von Weltbedeutung geschaffen haben, ohne werteres auszutheiben. Der Pariser Traktat beseitigt nicht nur diese Katastrophe, sondern «erklärt die eingewanderten Litwaki, die bis zum 1. August 1919 in Polen ihren Wohnsitz haben oder hatten, als polnische Staatsvärger, soweit diese hiergegen keinen Einspruch erheben. Die Bestimmungen über das Schul- und Erziehungswesen sind ungeachtet ihrer empfindlichen Lücken von einschneidender Wichtigkeit. Es ist bedauerlich, daß das Projekt einer einheitlichen, staatlich anerkannten zentralen Schulverwaltung für ganz Polen, wie es die jüdische Delegation in Paris ver- 340langte, sich nicht durchsetzen tonnte. Aber die einzelnen Gemeinden .erhielten die autonome Schulverwaltung. Die von den jüdischen Gemeinden eingesetzten lokalen jüdischen Schulkomitees erhalten aus öffentlichen Mitteln die Kosten „zum Zwecke der Sicherung der Organisation und der Leitung ihrer Schulen". Den Schulen steht es frei, den Unterricht in der von ihnen 'gewünschten Sprache zu erteilen, während die polnische Regierung das Recht hat, den Unterricht der polnischen Sprache auch in diesen Schulen für -obligatorisch zu erklären. Eine empfindliche Lücke ist es, daß diese Wohltaten sich nur auf die Elementarschulen beziehen. Zwar erkennt der Artikel 8 den Minoritäten das Recht zu, „Schulen und andere Erziehungsanstalten zu gründen, zu leiten und zu überwachen", jedoch unter der wesentlichen Bedingung, daß diese Anstalten auf eigene Kosten erhalten werden müssen. Von großer religiöser, sozialer und -politischer Bedeutung ist der Sabbat-Artikel (8 11). „Die Juden können nicht zu irgendwelchen Handlungen gezwungen worden, die ihren Sabbat verletzen." Es ist zum erstenmal in der Geschichte der christlichen Nationen, daß der jüdische Sabbat in so eklatanter Weise politische und konstitutionelle internationale Anerkennung findet. Nicht nur, daß der Jude von jedem gerichtlichen Akt am Sabbat befreit ist, die polnische Regierung ist auch verpflichtet, am Sabbat keinerlei Wahlen, weder allgemeine noch lokale, stattfinden zu lassen. Die besondere Erwägung, daß die Heiligkeit des Sabbats die Juden „von der allen polnischen Staatsangehörigen auserlegten Verpflichtung in bezug auf die Notwendigkeit des Militärdienstes, für die nationale Verteidigung oder für die Erhaltung 'der öffentlichen Ordnung nicht befreit", stellt auch nach dem jüdischen Gesetz eine Selbstverständlichkeit dar. Eine Tatsache muß hier besonders betont werden: Wenn der Pariser Traktat in unzweideutiger Weise verlangt, daß jeder Jude, der den Sabbat hält, keinerlei Entrechtung erleiden darf, so kann man hierin die Garantie auch dafür erblicken, daß die etwa einzusührende Sonntagruhe den Juden keinerlei ökonomische Nachteile bringen darf. Von größter Wichtigkeit ist der Garantie-Artikel (8 12), der bin: Rate des Völkerbundes das Recht und die Pflicht auferlegt, für die Durchführung des Traktates Sorge zu tragen. Klar und deutlich wird festgesetzt, daß Polen die Tatsache anerkennt, daß alle diese Verpflichtungen von internationalem Interesse sind, daß sie nicht geändert werden können ohne die Zustimmung dir Majorität des Völkerbundsrates. Dem Völkerbund rverden die weitestgehenden Vollmachten -gesichert, jeder Uebertretung dieser Verpflichtungen oder der Gefahr der Uebertretnng mit allen ihm zur Verfügung stehenden Machtmitteln intgegengetreten. Das wichtigste an diesem Traktat ist, daß es nicht aus diesen oder jenen Paragraphen.ankommt, sondern das die Tendenz hier das Entscheidende ist, der Geist, dem der Traktat seine Entstehung verdankt. Er ist das Produkt eiuer neuen Epoche, der Freiheitsbewegung der kleinen Nationen, und er stellt das polnische Volk vor die Entscheidung, ob es den Weg dieser politischen Regeneration gehen will. Es soll nicht bezweifelt werden, daß mit der Annahme dieses Traktates die polnische Regierung bekundet hat, daß sie die übernommenen Verpflichtungen loyal durchzuführen gedenkt, aber der Ernst der jüdischen Lage berechtigt es, auf die ganz besonders hohe Bedeutung dieses Traktates mit besonderem Nachdruck hinzuweisen. Polen kann kein Interesse daran haben, andauernd vom Rate des Völkerbundes zur Rechenschaft gezogen zu werden, und es wird einsehen, daß der beste und glücklichste Weg zur Sicherung seiner nationalen Größe und Souveränität der absolute innere, psychologische Anschluß an die dem Trak-

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