Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 83 (1919)
- Issue
- Heft 30 (25.7.1919)
- Date
- 1919-07-25
- Page
- Seite 327 (sequence 3)
- Language
- German
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327 Reich naht, schon hören wir das Rauschen des Vvlkersrühlnvgs, wenn auch Frühlingsstürme noch durch die Welt rasen. Wir ahnen die Erfüllung der Bitte: „Der Barmherzige würdige uns der Tage des MessiaS und des Lebens in einer kommenden, besseren Weltordnung." Die Woche. Berlin, 21. Juli. ine Verfügung des Reichsdemobilmachungsamtes, -daß für Notstandsarbeiten außer den politischen Gemeinden und Gemeindeverbänben auch den Kirchen und Kirchen verbänden auf Antrag U-eberteuerungszuschüsse zu zahlen seien, hat .dem Verband der Deutschen Juden zu dem am 27. März d. I. an die genannte Behörde gerichteten 'Anträge Anlaß gegeben, in Ergänzung ihrer Anordnung die Gemeinden der öffentlichrechtlich anerkannten Religionsgesellschasten (zu denen die jüdischen Gemeinden gehören) den politischen und den Kirchengemeinden gleichzusetzen. Er hat darauf unter dem 25. Juni den Bescheid erhalten: Im Einvernehmen mit dem Herrn preußischen Finanzminister trage ich kein Bedenken, daß bezüglich der Gewährung von Ueberteuerungszuschüssen zu öffentlichen Notstandsarbeiten unter Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden auch die anerkannten jüdischen Religionsgesellschasten zu verstehen sind, sofern es sich um Gemeinden mit öffentlich-rechtlichem Charakter handelt. Dem Verbände wurde ausdrücklich die vorläufige Bekanntgabe dieser Entscheidung anheimgegeben, da die Bekanntmachung durch Runderlaß „noch einige Zeit" beanspruche. — Auf Rückfrage bei der Behörde — namentlich weil zwischen Antrag und -Entscheidung die von der zuständigen Stelle gesetzte Frist für Zuschußanträge, z. B. in der Gemeinde Berlin, bereits abgelausen 'war — sind noch folgende für die Gemeinden beachtlichen Hinweise gegeben worden: Die zuständigen Stellen sind in allen Bundesstaaten die „Staatskommissare für Demobilmachung", in Preußen insbesondere dre Regierungspräsidenten. Anträgen an diese sind Kostenanschläge beizufügen; die weiteren von der Reichsbehörde erlassenen genauen Bedingungen sind im Abdruck bei den zuständigen Kommissaren — übrigens auch beim Verbände der Deutschen Juden, Berlin W 35, Steglitzer Straße 9,. dem sie ausgehändigt worden sind — erhältlich. Die Sicherstellung des Baumaterials für die in Frage kommenden Arbeiten ist nicht Sache der Demobilmachungsstelle. In den meisten Bezirken dürften die von den zuständigen Kommissaren selbständig bemessenen Antragssristen noch laufen. Mit Rücksicht auf die Verzögerung der Entscheidung — durch die Mitwirkung mehrerer Behörden — ist erklärt worden, daß dort, wo die Frist bereits abgelaufen sein sollte, Anträge auf Nachbewilligung auf dem Instanzenwege, also über den zuständigen Staatskommissar an die zentrale Reichsbehövde: „Reichssinanzministerium,Notstan'dsarbeiten, Berlins, Leipziger Platz 17," gerichtet werden können. # Das Schrrlkornpromitz. Zwischen dem Zentrum und der Sozialdemokrstie ist nunmehr das, Schulkompromiß für die Verfassung abgeschlossen. Artikel 143 2 Absatz lautet in seiner jetzigen Fassung: .„Ob di-e Schule inner«- halb der Gemeinden für alle Bekenntnisse gemeinsam,, nach Bekenntnissen getrennt oder bekenntnisfrei (weltlich) sein soll, entscheidet der Wille der Erziehungsberechtigten, so weit dies mit einem .geordneten Schulbetriebe zu vereinen ist. Das Nähere bestimmt ein bald zu erlassendes Reichsgesetz. Bis zum Erlaß dieses Gesetzes bleibt es bei den bestehenden Vorschriften/' (Alle bisherigen Schulreformen bleiben daher bestehen.) Absatz 3 lautete in der bisherigen Fassung: „Für den Zugang Unbemittelter zu den mittleren und höheren Schulen sind ösfentliche Mittel bereitZu stellen." Dieser Absatz erhält jetzt folgende, wesentlich erweiterte Form: „Für den Zugang Minderbemittelter zu den Mittel- und höheren Schulen sind durch das Reich, die Länder und die Gemeinden ösfentliche Mittel bereitzi, stellen, insbesondere Erziehungsbeihilfen für die Eltern und Kinder, die zur Ausbildung auf mittleren und höheren Schulen für geeignet erachtet werden, bis zur Beendigung der Ausbildung." Artikel 144 la-utete bisher: „Die Errichtung von Privatschnlen ist zulässig. .Sie bedarf der Genehmigung des Staates. Privarschulen unterstehen den Landesgesetzen. Private Volksschulen sind nur zuzulassen, wenn sie in ihrem inneren Aufbau nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen." Jetzt heißt dieser Artikel: „Privatschulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Privatschulen tn ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und im Falle der Erhebung von Schulgeld durch Abstufung auch minderbemittelten Volksschichten zugänglich gemacht werden. Private Volksschulen sind nur zuzulassen, wenn für eine Minderheit von Erziehungsberechtigien, deren Wille nach Artikel 143 Absatz 2 zu berücksichtigen ist, eine össentliche Volksschille ihres Bekenntnisses in der Gemeinde nicht besteht. Private Vorschulen sind unzulässig." Artikel 145 Absatz 1 lautete ursprünglich: „In allen Schulen ist persönliche und staatsbürgerliche Tüchtigkeit und sittliche Bildung auf deutschvol kstümlicher Grundlage im. Geiste der Völkerversöhnung zu erstreben." Hinter dem Worte „Tüchtigkeit" soll das Wort „Arbeitsfreudigkeit" eingefügt werden. Artikel 145 Absatz 3 lautete: „Staatsbürgerkunde ist Lehrgegenstand in den Schulen. Jeder Schüler erhält beim Verlassen der Schule einen Abdruck der Verfassung." Nach dem Worte „Staatsbürgerkunde" sollen die Worte „und Arbeitsunterricht" eingefügt werden. In Absatz 4 hieß es ursprünglich: „Volkshochschulen sollen gefördert werden." Jetzt soll der Absatz lauten: „Das Volksbildungswesen einschließlich der Volkshochschulen soll von Reich, Ländern und Gemeinden gefördert werden." Dem Artikel 146: „Der Religionsunterricht ist ordentlicher Lehrgegenstand in den Schulen", werden neu hinzugesügt: „Mit Ausnahme der bekenntnisfreien (weltlichen) Schulen." Absatz 2 hatte den Wortlaut: „Die Erteilung des Religionsunterrichtes und die Vornahme kirchlicher Verrichtungen blleiben «der Willenserklärung der Lehrer überlassen. Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten darf kein Schüler zum Besuch des Religionsunterrichtes oder zur Teilnahme an kirchlichen Feiern und Handlungen gezwungen werden." Jetzt heißt es folgendermaßen: „Die Erteilung religiösen Unterrichts und die Vornahme kirchlicher Verrichtungen bleiben der Willenserklärung der Lehrer, die Teilnahme an religiösen Unterrichtsfächern und an kirchlichen Feiern und Handlungen der Willenserklärung der Erziehungsberechtigten überlassen." Absatz 3 hieß bis jetzt: „Die theologischen Fakultäten an den Universitäten bleiben erhalten." Diese Fassung wird etwas eingeschränkt: „Die bestehenden theologischen Fakultäten an den Hochschulen bleiben erhalten." * Der Deutschnationale Parteitag hielt in Berlin eine zweitägige Beratung ab. Einen breiten. Raum nahm die Judenfrage ein, die in -der üblichen „vornehmen" Tonart erledigt wurde, so daß eine Rednerin, Frau Be hm, dringend bitten mußte, die „häßlichen" Zurufe zu unterlassen. Zur „völkischen" (vulgo Juden-) Frage lagen allein 12 Anträge vor. Einer davon, der sich im allgemeinen gegen den „undeutschen Geist" ausspricht, wird angenommen; die anderen, die Juden von der Aufnahme in die Partei ausschließen wollen, werden zunächst dilatorisch behandelt. Bei der Erledigung der Anträge zur Judenbewegung läßt man sich von dem Bestreben leiten, von vornherein keine selbständige jung-