Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 83 (1919)
- Issue
- Heft 15 (11.4.1919)
- Date
- 1919-04-11
- Page
- Seite 146 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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„DieT Jahr hier, das nächste Jahr aber in Jerusalem/' Sie, diese Armen und Heimatlosen, begleiten unsere" innersten Wünsche mit hinaus, nächstes Jahr vielleicht schon feiern sie Passah auf eigener Scholle. — Alles ist ein großer Kreislauf, alles wiederholt sich in immer erneuter Form. Wir wissen nicht, was die Zukunft uns bringt, was sie mit uns will. Aber das eine wissen wir, aus der Kenntnis des Passcchgedankens heraus, daß der Allmächtige, der uns durch die Jahrtausende geführt hat, uns auch weiter nicht verlassen und uns ein Führer für uns und unsere Kinder sein wird- In Dankbarkeit gegen ihn und in frohem Vertrauen auf ihn feiern wir unser Pasiahsest — möchte es zum Frühlingsfest werden der ganzen Menschheit! Dir Woche. Berlin, 7. April. us Weimar wird unter dem 3. April gemeldet: Der Verfassiungsausschuß nahm heute zunächst die Abstimmung über 'die Artikel 30 und 30a der Verfassung vor. Von grundsätzlicher Bedeutung ist die Fassung, die Artikel 30a erhalten hat. In seinem ersten Satz wird die Trennung von Kirche und Staat Programmatisch ausgesprochen. Ebenso ist die Gleichstellung gewisser Vereinigungen mit den Religionsgesellschasten sestgelegt worden, die sich die gemernschastlich-e Pflege eriner- Weltanschauung zur Aufgabe machen. Der-, einigungen, wie z. B. der Monistenbund., sind damit den Religionsgesellschaften gleichgestellt worden. Der Artikel 30a lautet nunmehr wie folgt: „Es besteht keine S t a a t s k i r ch e. Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen. Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze, insbesondere verleiht sie ihre Aemter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinden. Religionsgesellschaften und geistliche Gesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Den Religionsgesellichasten stehen die Rechte einer öffentlichen Körperschaft zu, fofern sie solche bisher besessen haben. Anderen Religionsgesellschaften sind gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch die Zeit ihres Bestehens und die Zahl ihrer Mitglieder eine Gewähr der Dauer bieten. Sie sind berechtigt, ihre Mitglieder 31t besteuern. Die Rechte der Mitglieder dürfen nicht nach der Höhe der Beiträge abgestust werden. Die Durchführung dieser Bestimmungen liegt der Landesgesetzgebung ob. Den Religionsgesellschaften werden diejenigen Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen. Die Sonntage und oie staatlich anerkannten Feiertage oleibenerhalten. Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge in Krantenhäufern. Straf- oder sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgesellschaften zur Vornahnre religiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist. Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtsnteln beruhenden staatlichen Leistungen an die Religionsgesellschaftenlverden durch die Landesgesetzgebung abgelost. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf. Das Eigentum der Religionsgesellschaften und der religiösen Vereinigungen, an den für Kultus- und Wohltätigteitszwecken bestehenden Anstalten, Stiftungen und Fonds bleibt bestehen." Der entscheidende Absatz 1 über «die Trennung von Staat und Kirche wurde mit den Stimmen der Demokraten, der Sozialdemokraten sowie des Zentrumsabgeordneten Dr. Kaas angenommen. Ein Antrag, die fakultative Seelsorge auch für die Wehrmacht zuzulassen, siel mit 13 gegen 13 Stimmen. * Der Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung erläßt folgende Verfügung: Vornehmste Pflicht eines freien Staatswesens ist es, die Gewissensfreiheit sicherzustellen. Insbesondere gilt das für das Gebiet des religiösen Lelrens und der. religiösen. Erziehung., Dazu gehört auch entsprechend der Regierungserklärung vom 25. März 1919, daß der Rel igi onsllnterr icht rvahlfrei ist. Bis zum Erlaß. künftiger Gesetze, die die Beziehungen von Staat, Kirche und Schule zueinander auf neue Grundlagen stellen, ist deshalb den nachstehenden Grundsätzen gemäß zu verfahren: 1. Soweit nicht bereits nach den bisherigen Bestimmungen. Schüler der öffentlichen Schuten von der Teilnahme am lehrplanmäßigen Religionsunterricht befreit sind oder befreit, werden können, find sie auf Antrag von der Teilnahme an dem Religionsunterricht zu e n tb inden. Zur Stellung des Antrags sind diejenigen befugt, welche die Religion, in der die Schüler zu erziehen find, Zu bestimmen haben, bzw. nach Erreichung des retigionsnrlündigen Alters die Schüler selbst. . .. 2. Schüler, die von der Teilnahme am Religionsunterricht befreit sind, sind auch nicht zur Teilnahme an Schulfeiern mit religiösem Charakter verpflichtet. 8. Lehrern und Lehrerinnen an öffentlichen Schulen — mit Ausnahme der eigens für den Religionsunterricht angestellten —, die aus Gewissensbedenken um Befreiung von -der Verpflichtung zur , Erteilung von Religionsunterricht nachsuchen, ist die Erteilung des Religionsunterrichts abzunehmen, ohne daß sie deshalb in ihren Tienstbezügen gekürzt oder von den Aufsichtsbehörden zurückgesetzt werden dürfen. Diese Lehrer (Lehrerinnen) sind auch zur Teilnahme an Schulferien mit religiösem Charakter nicht verpflichtet. 4. Tie Teilnahme von Lehrern und Schülern an kirchlichen Veranstaltungen außerhalb der Schule ist stets freiwillig. Bei organisch vereinigten Kirchen- und Schulämtern bleibt die Ausübung der kirchlichen Amtspflichten der Stelleninhaber späterer Regelung Vorbehalten. Diese Bestimmungen treten mit Beginn des neuen Schuljahres in Kraft. Ter Erlaß vom 29. November 1918 — II II 1841 U II W — wird hiermit ausgehoben. gez. Haenisch. * Wie wir in der vorigen Nummer bereits mrtgeteilt haben, hat am 31. März in der Geschäftsstelle des Auswärtigen Amtes eine Sitzung zur Beratung jder jüdischen Fragen bei den Friedensverhandbungen stattgesunden. Aus der Friedenskonferenz wird, das ist nun sicher zu erwarten, neben 'der Frage der Errichtung einer jüdischen Heimstätte in Palästina auch die der jüdischen Minoritäten in Osteuropa behandelt werden. Es ist freudig zu begrüßen, daß die neue deutsche Regierung dreier Frage, von deren Lösung das Schicksal von Millionen unglücklicher Menschen abhängt, Verständnis und Interesse entgegenbringt. Zu würdigen ist auch das Interesse, das die frühere „Norddeutsche Allgemeine Zeitung" an dieser Frage nimmt. In der Ausgabe vom 3. April schreibt das jetzt als '„Deutsche Allgemeine Zeitung" erscheinende Blatt: Wir haben angesichts der pobitrschen Reichweite dieser Angelegerrheit Gelegenheit genommen., mit Herrn Hermann Struck, der von der deutschen Regierung als Sachverständiger für den genannten jüdischen Fragenkomplex hinzugezogen worden ist, eine Unterredung herbeizusühren, in der Herr Struck im wesentlichen folgendes ausführte: Wenn mir von der deutschen Regierung der ehrenvolle Auftrag zuteil geworden ist, als Sachverständiger bei Besprechung der jüdischen Angelegenheiten auf 'der Friedenskonferenz für die deutsche Delegation zu 'dienen, so glaube ich, das aus zwei Gründe zurückführen zu dürfen. Einmal habe ich in den einundeinhalb Jahren meiner Tätigkeit als Referent für -die jüdischen Angelegenheiten in der politischen Abteilung 'des Oberbefehlshabers Ost Gelegenheit gehabt, mich eingehend mit der Lage und den Wünschen der ostjüdischen Müssen und den sozialen, kulturellen und nationalen Gründen der ostjüdischen Frage vertraut zu machen. Sodann darf ich mich gewissermaßen als Exponent einer vor etwa -drei Monaten gewählten Kommission betrachten, die in ihren Mitgliedern die hauptsächlichsten Richtungen des deutschen Judentums in sich vereint: Herrn Geh. Justizrat Fuchs als Vertreter der im ,Lentralverein deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens" zusammengesaßten national'deutschett Juden, Herrn Rabbiner Dr. Pinchäs Köhn als Repräsentanten der strengen Orthodoxie und Herrn Richard Licht-