Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 83 (1919)
- Issue
- Heft 14 (4.4.1919)
- Date
- 1919-04-04
- Page
- Seite 3 (sequence 15)
- Language
- German
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— z ^Ütaiabotcn bit fcfjcologtc — solche gab cs bekanntlich u>nd gibt es auch heute noch — da drüben -die gleiche Anerkennung fänden. Wie eS in Wirklichkeit damit steht, darüber schweigt deS Sängers Höflichkeit; wird doch vielfach darüber geklagt, daß im großen und ganzen jüdisch-wissenschaftliche Werke bei den christlichen Theologen einfach unbeachtet bleiben. Nun kommt noch ein anderer Gesichtspunkt hinzu: Die theologischen Fakultäten verfolgen so gut wie die Priester- oder Rabbinerseminare einen eminent praktischen Zweck, der wissenschaftliche Betätigung freilich nicht entgegensteht: sie wollen neue Generationen von Geistlichen heranbilden. Insofern sind sie streng konfessionell, müssen es auch sein. Aeußerlich zeigt sich das darin, daß in diesen Lehrkörpern Andersgläubige keinen Platz finden, obgleich die rein wissenschaftlichen Fächer, wie Bibelforschung, Kirchengeschichte u. a., deren Mitwirkung keineswegs auszuschließen brauchte. Wie unter diesen Umständen die Streichung der evangelischtheologischen Fakultät von einem Rabbiner als „großes Unglück" hingestellt werden kann, erscheint völlig unverständlich. Umgekehrt würde sicherlich kein Schuh daraus werden, wenn heute alle Jeschiwaus und alle Rabbinerseminare aufgehoben werden sollten. Es würde zweifellos kein christlicher Geistlicher den Mund auftun., um dies für die Juden große Unglück zu beschwören. Bei allem Respekt vor den wissenschaftlichen Leistungen der evangelisch-theologischen Fakultäten kann man denn doch nicht behaupten, daß sie «dem Judentum und den Inden viel Gutes gebracht hätten. Aus ihnen sind Leute wie Stöcker und seine Genossen, also schlimmste Judenfeinde hervorgegangen, um nur an die neue Zeit zu erinnern, und wir haben hier in Frankfurt erst kürzlich den Fall Kübel erlebt, der bewies, daß auch die modernen evangelischen Theologen, wie Herr Förster und Genossen, die ihre religiöse Richtung gern als „gereinigtes Judentum" zu bezeichnen pflegen, antisemitischen Instinkten nicht sernstehen. Also lassen wir die Entscheidung über das Bleiben oder Verschwinden der evangelischtheologischen Fakultäten jenen, die es angeht. Wir haben keine Veranlassung, uns für sie zu erwärmen; alle Anbiederungsversuche werden ja doch vergeblich sein. Ueberdies haben wir ja gerade genug mit unseren eigenen Angelegenheiten zu tun, deren Bewältigung uns über den Kopf zu wachsen droht. So viel überschüssige Kraft haben wir nicht, um uns in fremde Dinge zu mengen; den Dank dafür begehren wir nicht. Hüten wir uns, daß auf uns der Spruch „von den Kälbern, die ihre Metzger selber wühlen", Anwendung finde. Srutlch-Seltrrreich. 2. Wien, im März. Die Wahlreform in der hiesigen Kultusgemeinde, die stit längerer Zeit die Gemüter der Gemeindemitglieder erregt, ist endlich zum Abschluß, gelangt. Das in der öffentlichen Plenarsitzung des Kultusvorstandes vom 27. Februar l. I. gewählte Komitee zur Ausarbeitung eines neuen Statutenentwurses hat innerhalb der festgesetzten Frist von vierzehn Tagen seine Arbeiten durchgeführt und den geänderten Mahilreformentwurf in der Plenarsitzung vorn 13. März vorgelegt. Die wesentlichste Veränderung desselben besteht in der Auflassung der Kurie der Höchstbesteuerten, und außerdem erhielt das Wahlrecht der Frauen und der Beamten eine kleine Erweiterung. — Nach Eröffnung der Sitzung durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Nappaport erstattete der Obmann des Komitees, Kommerzienrat Leopold Simon, folgendes Referat: Das Komitee hat mehrere Beratungen abgehalten und war bestrebt, die bestehenden Gegensätze zu mildern. Die Majorität des Ausschusses hat nachstehenden Aenderungen die Zustimmung erteilt. In § 2 wird festgesetzt, daß sämtliche 36 Vorstandsmitglieder von der Gesamtheit der Wahlberechtigten zu wählen sind., Die Kurie der Höchstbesteuerten wurde also aufgelassen. Redner betont, daß dies gegen die Ueberzeugung der Majorität geschehen sei, die ein Opfer zu bringen bereit war, um den Frieden der Gemeinde zu erhalten. In § 5 wird das aktive Wahlrecht allen Steuerträgern der Gemeinde ohne Unterschied des Geschlechts zuerkannt, welche 1. das deutschösterreichische Staatsbürgerrecht besitzen, 2. die ihnen für das Jahr der Wahl oder das vorangegangene Kalenderjahr vor geschriebene Kultussteuer entrichtet haben. Dies bedeutet die Aufhebung, der Einschränkungen des Frauen,Wahlrechts, indem das Frauenwahlrecht nur an dieselbe Voraussetzung geknüpft wird wie das Männerwahlrecht und die Bedingung der Entrichtung einer staatlichen Steuer enthält. In ß 8 wird bestimmt, daß von der Wählbarkeit die Rabbiner, Kultusfunktionäre, Religionslehrer ausgeschlossen sind, während nach dem bisher geltenden Statut auch die Verwaltungsbeamten der Gemeinde ausgeschlossen waren. Ferner habe -das Komitee vorgeschlagen, das Statut dahin abzuändern, daß die untere Grenze der Kultussteuer 10 Kronen und die obere Grenze 20 000 Kronen beträgt. — In der hierauf folgenden Generaldebatte erklärte sich Dr. v. Schwarz-Hiller mit dem 8 2 einverstanden. Im übrigen aber beharrt er bei den letzthin vorgebrachten Anschauungen, fordert also das unei'Ngeschränkte aktive und passive Wahlrecht der Frauen sowie Amtlicher Angestellter der Gemeinde. Nur bezüglich des Erfordernisses der Staatsbürgerschaft habe er seinen Standpunkt geändert, da er auf Grund angestellter Erhebungen zu dem Resultate gekommen fei, daß durch diese Bestimmung nur etwa 20 000 Personen vom Wahlrecht ausgeschlossen würden. Den 45 600 Ausländern, die vor dem 1. August 1914 hier anwesend waren, stehe nach dem geltenden Gesetz die Erwerbung der deutfchösterreichischen Staatsbürgerschaft offen, und von den zi-rka 24 000 Personen, die von den Flüchtlingen heute noch in Wien weilen, dürften 4000 in der Bukowina heimatberechtigt sein, p daß sie auch die deutschösterreichische Staatsbürgerschaft erlangen könnten. Anderseits befürchtet Redner Nachteile für die Kultusgemeinde, wenn sie das Erfordernis der Staatsbürgerschaft nicht statuiert, welche in keinem Verhältnis zu dem kleinen Unrecht an den wenigen um das Wahlrecht beraubten Ausländern stünden. Redner könne aber auch den: Vorschlag des Komitees nicht beistimmen, wonach Ausländer, die bereits 1912 wahlberechtigt waren, das Wahlrecht erhalten. Dies bedeute eine logische Inkonsequenz. — Dr. Plaschkes wendet sich gegen das Postulat der Staatsbürgerschaft. Man kann die. Judenfrage nur lösen, wenn man das jüdische Volk als unzerstörbare Einheit betrachtet. Gerade die statistischen Daten des Dr. Schwarz-Hiller beweisen, daß es sich iut ganzen um 8 bis 10 Prozent der Wiener Judenschaft handelt; um dieser kleinen Zahl willen wolle die Majorität Zwietracht in das jüdische Volk tragen. Nach dem gegenwärtigen Statut sind alle Juden, die im Gebiete der Gemeinde ihren Wohnsitz haben, Mitglieder der Gemeinde ohne Rücksicht auf die Staatsbürgerschaft. Der Entwurf bedeutet also -eine Verschlechterung gegenüber dem herrschenden Wahlrecht. — Dr. Karl Pollak wendet sich dagegen, daß den Frauen das Wahlrecht nur zum Teile gegeben wird, und daß Rabbiner und Lehrer ausgeschlossen sind. — Dr. S ch r e i b e r meint, daß der vorliegende Entwurf das Resultat eines Kompromisses sei, um dessen willen man einige Inkonsequenzen herunterschlucken könnte. Da aber die nationalen Herren dagegen auftreten, verharre auch er auf dem in verletzten Sitzung vertretenen Standpunkt. — Stricker stellt demgegenüber fest, daß die Kommission nur die Aufgabe hatte, einen überhaupt diskutablen Entwurf vorzulegen, daß sich aber natürlich jedes Vorstandsmitglied seine Aktionssreiheit Vorbehalte. Damit ist die Generaldebatte geschlossen und wird sofort in die Spezialdebatte eingegangen, ß 1 wird in der-Fassung des Entwurfes angenommen, wonach das Gesamtgebiet der Kultusgemeinde einen einzigen Wahlkreis bildet. 8 2 lautet: Die Zahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder beträgt 36, welche von der Gesamtheit der wahlberechtigten Gemeindemitglieder gewählt werden. 8 3, der eine vierjährige Mandatsdauer bestimmt, und 8 4, der das System des Proporzes grundsätzlich ausspricht, werden angenommen. 8 5 enthält die Bestimmungen für das aktive Wahlrecht gemäß dem Referat Simon. Absatz 2 besagt, daß die Beamten und Rabbiner der Gemeinde das Wahlrecht ohne Steuerleistung haben. Absatz 3 bestimmt, daß diejenigen Ausländer, welche bereits im Jahre 1912 wahlberechtigt waren, auch jetzt wahlberechtigt bleiben. Dr. v. Schwarz-Hiller wendet sich gegen eine Statuierung der Seßhaftigkeit, da diese Bestimmung, die sich weder in der Wahlordnung für die Konsti.tuante noch für den Gemeinderat finde, einzig dastünde in unserer Zeit. Dr. A u 2 r b a ch beantragt, allen Angehörigen der Gemeinde ohne Unterschied des Geschlechts, welche sich seit sechs Monaten in Wienaufhalte:'., das Wahlrecht zu geben. Redner verweist darauf, daß bei den Wahlen zur Deutschösterreichischen Nationalversammlung, zur Landesversammlung und auch zum Gemeinderat Deutsche, die nicht deutschösterreichrsche Staatsbürger sind, das Wahlrecht haben. Was für die Christlichsozialen recht ist, muß für uns billig fein. Gegen den Zensus ist Redner, we > er undemokratisch und unjüdisch ist. — Nach Abschluß der Debatte bringt Hofrat Rappaport zunächst den Antrag Auerbach zur Abstimmung-, der mit allen gegen sechs Stimmen abgelehnt wird. Auch die Anträge Schwarz-Hiller werden abgelehnt, ebenso ein Ergänzungsantrag Gerstmann. Hierauf wird der 8 6 in der vom Referenten beantragten Fassung angenommen und sodann die Sitzung geschlossert.