Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 83 (1919)
- Issue
- Heft 9 (28.2.1919)
- Date
- 1919-02-28
- Page
- Seite 89 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/3224737-3229392-3229400--74703-3287168- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
89 § 2. Die Witwen und Kinder det während der Feldzüge von 1913 und von 1916/18 Mobilisierten erhalten. die rumänischen Bürgerrrechte, insofern sie die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes erfüllen. § 3. Durch Erfüllung der Bestinuunngen dieses Gesetzes lverden auch die großjährigen männlichen Kinder derer, die für ihre Person während der Veröffentlichung des Gesetzes naturalisiert wurden, rumänische Bürger; ebenso diejenigen, die zur Zeit der Naturalisation ihrer Eltern noch minderjährig waren, falls diese Kinder nicht unter oem Schutz einer fremden Alacht stehen und ihrer Militärpflicht - genügt haben. Die heute noch Minderjährigen können rmnünische Bürger werden, wenn sie in dem auf ihre Volljährigkeit folgenden Jahre schriftlich erklären, daß sie für die rumänische Nationalität optieren. Dieses Gesuch niuß an die Heimatbehörde eingereicht werden und von Beweisen begleitet sein, daß die Naturalisation der Eltern vor der Veröffentlichung dieses Gesetzes stattgefunden hat, ferner von einem Geburtsattest., aus dem hervorgeht, daß der Betreffende im Lande geboren ist, und von einer Bescheinigung, daß er seiner Militärpflicht genügt hat. Die betreffende Behörde kann zufolge 8 6 diese Gesuche in jedem Falle, in dem sie es. für richtig hält, gewähren, entsprechend den im besagten Paragraphen uiedergelegten Bedingungen. Die Ehefrauen und im Augenblick der Naturalisation des Gatten oder Vaters minderjährige Mädchen erlangen das rumänische Bürgerrecht im Augenblick der Veröffentlichung dieses Gesetzes. Z 4. Minderjährige, deren Eltern nach der Veröffentlichung dieses Gesetzes verstorben sind und welche auf die unter 8 1 genannten Rechte Anspruch haben, können in dem Jahr nach ihrer Volljährigleitserklärung für die rumänische Rationalität optieren, wenn sie ihrer Militärpflicht genügt haben. Zu diesem Zweck können ihre Vormünder zu dem im 8 6 vorgesehenen Zeitpunkt und entsprechend den: Rechtsverfahren des genannten Paragraphen eine Eingabe machen, in der sie den Beweis führen, daß der Vater des Minderjährigen die Bedingungen des 8 1 erfüllt hat. Wenn der Vormund von diesem Recht keinen Gebrauch gemacht hat, kann der Minderjährige es in dem Jahre nach seiner Volljährigkeitserklürung selbst tun. Die Gesuche werden an die Heimatbehörde gerichtet und müssen von dem endgültigen Bescheid, den der Vormund oder der Gesuchsteller erhalten hat, begleitet sein ierner von dem Geburtsattest, von einer Bescheinigung, daß er seiner Militärpflicht genügt und nicht unter dem Schutz einer fremden Macht gestanden hat. Der Bescheid erfolgt entsprechend den Bestimmungen der Paragraphen 3 und 4. 8 5. Rumänische Bürger können nicht werden: a) Personen, die auf Grund eines Rechtsverfahrens eine gerichtliche Strafe erhalten haben, die zufolge der Verfassung oder dem Landesgesetz den Verlust der Bürgerrechte nach sich zieht.!>) Personen, die als Haupt- oder Nebenstrafe zur militärischen Degradation verurteilt waren; ferner Personen, die wegen Fahnenflucht oder Spionage verurteilt waren oder wegen dem Feinde zum Schaden des rumänisches Reiches geleisteter Dienste. Die folgenden Paragraphen beziehen sich aus Verzögerungen, Zuständigkeit und Ort des Verfahrens. * lieber das neue Judengesetz heißt es in emiem Brief des Verbandes der einheimischen- Inden" in Rumänien: „Das neue Gesetz ist in einigen Teilen rigoroser als das alte Marghitomansche Gesetz. Es fordert nicht nur Akten und persönliche Verhöre vor den Gerichtshöfen mit öffentlichen Sitzungen und mit dem Recht für den Staatsanwalt, Naturalisationsgesuche abzulehnen und bei der Entscheidung das letzte Wort zu sprechen, sondern es legt uns auch noch die Verpflichtung auf, durch Akten eine negative Tatsache zu beweisen, nämlich diejenige, daß man niemals Untertan eines fremden Staates war. Tiefe Bedingung läßt sich nicht erfüllen. Allerdings heißt es in dem Gesetz, daß mein den Beweis, kein Untertan eines fremden Staates war. Diese Bedingung läßt sich nicht erfüllen, kann, die man von rumänischen Behörden erhält, durch Kopien gesetzlicher Entscheidungen und durch ein weiteres unter das Fremdengesetz fallendes Dokument (Modell 9). Aber die große Mehrzahl der jüdischen Bevölkerung besitzt derartige Dokumente nicht, und es kann gar kein Zweifel darüber bestehen, daß die Behörden sie nicht ausliefern würden. Man kann sich vorstellen, welches Unglück für uns die Annahme dieses Gesetzes wäre, durch das wir unsere Naturalisation auf dem Wege persönlicher Untersuchungsverfahren vor den Gerichtshöfen mit Prüfungsrecht vor dem Kassationshof nachsuchen müßten. Wir haben unter dem Marghilomanschen Gesetz zur Genüge erfahren, daß die mit der Entscheidung betrauten Richter alles getan haben, um die Naturalisation zu verhinderu, selbst in Fällen, wo es sich um aus dem Kriegsdienst enttaffenc ^uCi'u handelte. Die damals gefällten Urteile sind wahre Musterstücke der Lächerlichkeit und des Uebelwollens. Wir können uns nur auf eine allgemeine automatische Emanzipation einlassen, die alle Juden des Landes, die sich nicht zu einer fremden Nationalität gehörig bekennen, umfassen würde." * Das Jüdische Korrespondenzbureau im Haag verbreitet folgende Nachrichten: Der diplomatische Mitarbeiter der „Daily Chronicle" meldet, daß die Friedenskonferenz vermutlich beschließen lverde, die Herrschaft über Palästina Großbritannien 31t übertragen. Die Juden hätten sehr mäßige Ansprüche wegen der Grenzen des neuen Staates gestellt. Sie sind durchaus nicht von dem Verlangen erfüllt, die wohlerworbenen Rechte der Nachbarn anzugreifen. Das Gebiet Palästinas dehne sich unter britischer Flagge an den beiden Ufern des Jordans aus, schließt aber kein Wüstengebiet in sich. Es hält sich an den Lauf der Hedschasbahn. Die Anerkennung der arabischen Rechte schließt auch nicht Damaskus ein, das als Hauptstadt Arabiens anerkannt wird. — Es ist also das alte historische Palästina mit bestimmten Aenderungen wirtschaftlicher Art sowie der vollständige Besitz der wichtigsten Wasserwege, was die Juden fordern. Alan kann daher annehmen, daß nördlich von Damaskus das französische Protektorat von Syrien in Uebereinstimmung mit den geschichtlichen Forderungen der Franzosen beginnen soll, die diese Schutzherrschaft aus die Kreuzzüge zurückführen, was in moderner Anwendung den Schutz der Christen bedeutet. Der Direktor der jüdischen „Tinges" in London, Morris M y e r, der gegenwärtig in Paris verweilt, telegraphiert feinem Blatt, daß die zionistischen Forderungen dieser Tage der Friedenskonferenz vorgelegt werden sollen. Die amerikanifchen und englischen Zionisten sind zum vollständigen Einverständnis gekommen. Wie er erfährt, lverden die zionistischen Forderungen bedeutend gestärkt lverden. Das Londoner Bureau der Zionistischen Organisation erließ am 5. Februar folgende Erklärung in der englischen Presse: „Die Zionistische Organisation stellt fest, daß der Beschluß der Friedenskonferenz, die Oberherrschaft über Palästina den: Völkerbund zu übergeben> im Einklänge steht mit den zionistischen Zielen. In Osteuropa herrscht unter den Juden eine besonders aufgeregte Stimmung, je näher der Zeitpunkt der Bestimmung des Loses des jüdischen Volkes heranrückt und der zweitausendjährige Traum seiner Erfüllung entgegengeht. Die Zionistische Organisation sieht mit Vertrauen dem Beschluß der Friedenskonferenz Über die Bestimmungen!, die eine gesunde Basis für die Schaffung einer jüdifch-nationalen Heimstätte in Palästina garantieren, entgegen." Laut einer Meldung des Hollandsch Nieulvsbure.au ist der zivnistifche Plan in bezug auf Palästina am Montag, den 10. Februar, der Fri edenskonferenz vorgelegt worden. Das Dokument ist von Vertretern der zionistischen Weltorganisation!, namens der amerikanischen Zionistenorganisation von Jakob de Haas und Bernhard Flexner, von Vertretern der russischen Zionistenförderation und der palästinensischen Inden unterzeichnet worden. Das Simonschr Seminar in Orinr. Von Dr. E u gen K a tz (Hannover), s ist heute noch nicht abzusehen, wohin die soziale Revolution, in der wir leben, letzthin steuern wird. Sicher aber ist, daß sie den.gesellschaftlichen Abstand zwischen sogenannten Handwerkern und sogenannten Kopfarbeitern, wie er früher bestand, vermindert. Sicher ist auch, daß der Gedanke