Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 83 (1919)
- Issue
- Heft 5 (31.1.1919)
- Date
- 1919-01-31
- Page
- Seite 38 (sequence 2)
- Language
- German
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38 auch das Verschwinden der in vielen Gemeinden bestehenden öffentlichen jüdischen Volksschulen zur Folge haben, und mancher aufrichtige Freund der jüdischen Elementarschule würde dies bedauern. Zweifellos hat die jüdische Volksschule Großes geleistet; für die religiöse Erziehung des Kindes ist es von Vorteil, wenn es nicht nur in den Religions-, sondern auch in den übrigen Unterrichtsstunden von dem Lehrer seines Bekenntnisses unterrichtet wird, und wenn auch die übrigen Lehrgegenstände vom Geiste der Religion durchdrungen sind; der konfessionslose Moralunterricht dürfte hierfür keinen gleichwertigen Ersatz bieten. Ferner wird in manchen Gemeinden mit öffentlicher jüdischer Volksschule das religiöse Leben überhaupt darunter leiden, daß infolge Auflösung derselben und des Wegfalls der staatlichen Beihilfe ein ausreichend besoldeter jüdischer Lehrer nicht mehr gehalten werden kann. Trotzdem soll, da die Einheitsschule zweifellos im staatlichen Interesse liegt, gegen ihre Einführung Widerspruch nicht erhoben werden. Dann muß aber Vorsorge dafür getroffen werden, daß auch wirklich alles Christlich-Kirchliche aus dem Unterricht ausscheidet, daß jüdische Lehrkräfte nicht unter nichtigen Vorwänden von der Anstellung ausgeschlossen werden und daß in jeder Hinsicht (Sabbatheiligung usw.) auf das religiöse Gefühl des Kindes und der Eltern Rücksicht j genommen wird. Für den Fortfall des ständigen Unterrichts durch einen Lehrer jüdischen Glaubens müßte die Gemeinde durch Vermehrung der Religionsstunden einen Ausgleich schassen; für leistungsschwache Gemeinden müßte der Verband einspringen. Für den Fall, daß besondere örtliche Verhältnisse trotzdem eine jüdische Elementarschule erheischen, müßte den Religionsgemeinden die auch jetzt bestehende Möglichkeit verbleiben, auf ihre Kosten Privatelementarschulen zu unterhalten. Daß wir an der Aufrechterhaltung der geistlichen Kreis- und Lokalschulinspektion (der auch die jüdischen Elementarschulen unterstellt sind) nicht das geringste Interesse haben, bedarf keiner weiteren Erörterung. Erst recht werden wir es begrüßen, wenn den staatlichen Gewalten jeder Einfluß auf das jüdische Gemeindeleben entzogen wird. Nach den in den einzelnen Landesteilen Preußens geltenden Gesetzen stehen dem Landrat, Regierungspräsidenten, Polizeipräsidenten alle möglichen Rechte als Aussichts- und Beschwcrdeinstanzen zu, welche sich nur als Ueberreste des alten Polizeistaates erklären lassen und bei den christlichen Konfessionen höchstens durch übergeordnete kirchliche Organe ausgeübt werden. Durch das Fehlen einer Gesamtorganisation der Judenschast Preußens allein läßt sich diese Bevormundung durch staatliche (und natürlich christliche) Beamte nicht rechtfertigen; denn sie besteht z. B. auch noch in Kurhessen, obwohl hier eine Gesamtorganisation vorhanden ist. Die Uebertragung dieser Aufsichtsrechte — soweit sie überhaupt notwendig find — aus rein jüdische Organe und damit die Befreiung der Gemeinden von staatlicher Bevormundung ist dringend wünschenswert. Auch die jüdische Religionsgemeinschaft will ihre Angelegenheiten selbständig ordnen und verwalten. Sind wir insoweit mit der Maßnahme der Trennung von Staat und Kirche gern einverstanden, so müssen wir anderseits auf der weiteren Anerkennung der Religionsgemeinden als öffentlich-rechtlicher Korporationen bestehen"). Die Unterstellung der Religionsgemeinden unter das private Vereinsrecht wübde den Zerfall zahlreicher Gemeinden, mindestens aber große finanzielle Schwierigkeiten für sie zur Folge haben. Nicht nur die Indifferenten würden der Gemeinde fernbleiben, auch viele Gläubige würden durch Nichterklärung ihres Beitritts den Mitgliederbeitrag zu ersparen suchen, zumal sie auch ohnedies an den religiösen Einrichtungen der ") Bei den zahlreichen Möglichkeiten, die auch Freund hervorhebt, läßt sich dieses sehr wohl mit dem Grundsatz der Trennung vereinen. Gemeinde, insbesondere am Gottesdienst, teilnehmen könnten. Tie Beitreibung des Gemeindebeitrages, welcher als privatrechtliche Forderung vor Gericht emgeklagt werden müßte, wurde auch gegenüber den Mitgliedern häufig unterbleiben, weil ein solches Verfahren zu großen Mißhelligkeiten. führen wüvde. Gewiß wäre es der erfreulichste Zustand, wenn alle Erwachsenen aus freien Stücken der Religionsgemeinde beitreten würden un>d wenn jeder freiwillig den seinem Können entsprechenden Geldbetrag zu ihren Kosten beisteuern würde; aber bei einer derartig weitgehenden Freiheit wäre mit dem Fernbleiben vieler, auch leistungsfähiger Juden zu rechnen. Es muß daher zunächst verlangt werden, daß jeder, der sich zum Judentum bekennt, ohne weiteres Mitglied der Gemeinde seines Wohnortes ist, ebenso, wie er auch beim Erscheinen in der Synagoge zur gottesdienstlichen Gemeinde zu rechnen ist. Will er nicht Gemeindemitglied werden oder bleiben, so mag er ausdrücklich seinen Austritt erklären; der Gewissenszwang kann durch Aufrechterhaltung der bestehenden Austrittsgcsetze vermieden werden. Selbstverständlich wird sich jeder eher zum Nichteintritt als zu einer feierlichen Austrittserklärung entschließen; denn idurch den Nichtbeitritt verhält er sich lediglich indifferent, durch den Austritt aber bekennt er feine Gegnerschaft gegen diejenige Gemeinschaft, der er bisher angehört hat. Die Zwangsmitgliedschaft in dem Sinne, daß jeder erwachsene Jude — unbeschadet der Austrittsmöglichkeit — ohne weiteres Mitglied der Gemeinde seines Wohnortes ist, muß also im Interesse des Fortbestandes zahlreicher Religionsgemeinden aufrechterhalten werden; ebenso ist den Gemeinden zur Vermeidung von Unzuträglichkeiten das Reckt der Besteuerung mit zwangsweiser Beitreibung zu belassen. Die Rechte juristischer Personen müßten, gleichfalls den Kultusgemeinden verbleiben; es wäre bedauerlich, wenn sie die Rechtspersönlichkeit erst durch die Eintragung in das Dereinsregister beim Amtsgericht erlangen könnten. Es ist oben bereits gesagt, daß das gegenwärtig staatlichen Organen zu,stehende Aussichtsrecht beseitigt und jüdischreligiösen Organen übertragen werden muß. Hierzu bedarf es jedoch einer Gesamtorganisation der jüdischen Gemeinden des Staates, welche nur durch eine staatliche Gesetzgebung geschaffen werden kann. Tie katholische Gesamtkirche und die evangelische Landeskirche') haben die Befugnis, ihre Organisation durch eine eigene Gesetzgebung auszubauen. Der jüdischen Religionsgemeinschaft fehlt cs an Organen, welche zum Erlaß bindender Gesetze oder Verordnnngen befugt wären; solche können daher nur durch den. Staat auf dem Wege der Gesetzgebung geschaffen werden. Ist erst die Gesamtorganifation vorhanden, fo kann diese die selbständige Ordnung und Verwaltung der Angelegenheiten der Religionsgemeinschast in die Hand nehmen; sie kann die erforderlichen Neuerungen auf dem Gebiete der Gemeindeverfassung selbständig, auf Grund eigener Machtvollkonrmenheit, anordnen und würde vor allem das Aufstchtsrecht der staatlichen Organe ausfchalten. So würde die vom Staate zu schaffende Gesamtorganisation, soweit die jüdische Religionsgemeinschaft in Betracht kommt, die Maßnahme der Trennung von Staat und Kirche nicht beeinträchtigen, sondern sie erst zu Ende führen. Die entgegenstehenden Bedenken der orthodoxen Minderheit könnten durch Gewährung einer gesonderten Organisation innerhalb des Gesamtverbandes beseitigt werden. So ist zu erwarten, daß die geplante Maßnahme dem jüdischen Gemeindeleben keinen Schaden zufügen, sondern ihm nur Nutzen bringen wird. Stand schon bisher das 3) Deren Selbständigkeit man nach der Aeußerung des Herrn Dr. Freund nicht anzutasten beabsichtigt (vgl. S. 26).