Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1919-01-31 · Heft 5 (31.1.1919) · p. [Seite]

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
83 (1919)
Issue
Heft 5 (31.1.1919)
Date
1919-01-31
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
96% known words query
IRI
…/3224737-3229392-3229396--74631-3287092
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

3 entity mentions

Berlin, 31. Januar 1919 Gin unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse 93. Jahrgang. Nr. 5 Diese Zeitung erscheint «Schentlich. Abonnements-Preis: durch den Buchhandel oder die Post (in Berlin und Vororten durch unsere vertriebsstellen) bezogen vierteljährlich 3 M. — Postscheckkonto 32*. Begründet von Rabbiner Dr. Ludwig PHMppfon Unter Leitung des Geheimen Regierungsrats Professor Dr. Ludwig Geiger Verlag: Rudolf Mosse, Berlin, Jerusalemer Strasse 46-49 Alle Zusendungen für Redaktion und Expedition sind an die Adresse: Verlag der „Allgem. Zeitung des Juden tmirs", Berlin S\V, Jerusalemer Straße <*6-^9, zu richten. Verlag von Rndolrnosfe, Berlin. Trennung von Staat und Kirche. Von Dr. jur. Weisbecker, Rechtsanwalt in Kassel. — Tie Woche. — Ein Mitkämpfer aus dem Jahre 1870. Von S. Adorn (Krefeld). — Louis Lewandowski. Von Kgl. äliusikdirektor A. Friedmann. — Nachweisung einer Fälschung Cpamberlains. Von I. B. Münz. — Feuilleton: Jedem das Seinige. Roman von M. Pulvermann. Der Gemeirrdebote (Beilage zur ^Allgemeinen Zeitung des Judentums"): Berlin, Halle a. S., Dresden, Tüfseldorf, Duisburg, Köln. Frankfurt a.M., Mannheim, Stuttgart, Prag, Wien. — Von Nah und Fern. Trennung von Linst und Kirche". Von Dr. jur. W. Weisbecker, Rechtsanwalt in Kassel. us verschiedenen Kundgebungen der neuen preußischen Regierung ist mit Sicherheit darauf zu schließen, daß in absehbarer Zeit 'die Trennung von Staat und Kirche vollzogen werden wird. Durch diese Maßnahme wird die jüdische Religionsgemeinschaft weit weniger betroffen werden als die beiden christlichen Kirchen; trotzdem werden dadurch auch im Verhältnis unserer Glaubensgemeinschaft zum Staate mannigfache Aenderungen hervorgerufen werden zu denen rechtzeitig Stellung zu nehmen eine Notwendigkeit sein wird. In welcher Weise sich die Trennung vollziehen und wie sich alsdann das Recht der Religionsgemeinschaft gestalten wird, steht noch nicht in jeder Beziehung fest; mit Sicherheit wrro man aber schon folgendes voraussehen können: Ausgehend von dem Grundsatz, daß Religion Privatsache ist, wird der Staat — vielleicht unter Schaffung eines gewissen Ausgleichs für die Uebergangszeit.— keine Mittel mehr für kirchliche Zwecke bewilligen, insbesondere auch nicht für den Religionsunterricht. Scheidet letzterer aus dem öffentlichen Schulunterricht aus, so ist damit auch ohne weiteres der Schritt zur Einheitsschule gegeben, und so gehört auch die Abschaffung der Konfessionsschule zum Programm -der neuen Regierung. Weitere Folgen sind einerseits die Aufhebung jeglichen Einflusses der staatlichen Organe auf kirchliche Angelegenheiten, anderseits die Beseitigung der den Dienern der Kirche bisher überlassenen Funktionen in staatlichen Dingen, wie der geistlichen Schulaufsicht. Denkbar ist weiterhin, daß der Staat den Religionsgemeinschaften' jegliche öffentlich-rechtliche Sonderstellung versagt, insbesondere die Religionsgemeinden dem Rechte J) Die nachfolgenden Zeilen waren schon dem Druck übergeben, als die Ausführungen des Herrn Dr. Jsmar Freund zu dem vorliegenden Gegenstand erschienen. (Vgl. Allgem. Zeit. d. Indent. Nr. 4.) Herr Dr. Freund läßt die Fragte offen, wann und in welcher Weise die Trennung verwirklicht werden wird. Demgegenüber soll hier gezeigt werden,, unter welchen Voraussetzungen sich die jüdische Religionsgemeinschaft nach meiner Ansicht mit der Trennung einverstanden erklären kann. Durch die offizielle Stellungnahme des Herrn Dr. Freund dürften daher meine Ausführungen nicht überflüssig geworden sein. D. Vers. der privaten Vereine unterwirft, wie dies >in der nordamerikanischen Union, der Fall ist; alsdann hört jegliche Zwan-gsmitgliedschaft auf, die Gemeinden erwerben ihre Mitglieder lediglich auf Grund der Beitrittserklärungen; sie haben kein Besteuerungsrecht mit zwangsweiser Beitreibung, sondern sie können die saßungsmäßiaen Beiträge nur wie sonstige privatrechtliche Ansprüche gerichtlich geltend machen. Die Rechte juristischer Personen können sie nur nach dem allgemeinen Vereinsrecht erwerben; denn Korporationsrechte sind ihnen versagt. Notwendige Folgen des Systems der Trennung von Staat und Kirche sind dies jedoch nicht. Staat und Kirche sind voneinander getrennt, wenn ersterer der letzteren keinerlei Mittel zur Verfügung stellt und sowohl der Einfluß des Staates auf innerkirchliche Angelegenheiten wie derjenige der Kirche auf staatliche Dinge beseitigt ist. Daneben kann sebr wobl auch bei diesem System der Staat die Kirckie als önentlicki-reckitlickse Gemeinschaft anerkennen, da sie nach öffentlichem Rechte lebt und nicht nach vrivatrechtlichen. von Privatversonen geschaffenen Nechtsbenebungen. Alsdann besteht für den Staat die Möglichkeit, die oraanisterte Kirche und ibre Eiruelgemeinden (Verbände) als öffentlich-rechtliche Korvorationen zu betrachten, ibnen das Besteuerunasrecht zu überlasten und zu bestimmen, daß ieder Bekenner einer Glaubensgemeinschaft auch ohne weiteres der entsprechenden Gemeinde angehört. Wenn wir nun die erwähnten notwendigen Folgen der Trennung von Staat und Kirche ins Auge fassen, so müssen wir als Bekenner der jüdischen Religion sie freudig begrüßen. Der preußische Staat hat Riesensummen für die beiden christlichen Kirchen, für das Judentum nur einen kaum nennenswerten Betrag in Gestalt eines freiwilligen Zuschusses zum Religionsunterricht in leistungsschwachen Gemeinden aufgewendet: die jüdischen Steuerzahler mußten also zur Erhaltung der christlichen Kirchen beitragen, während ihrer eigenen Religion die staatliche Förderung fast vollständig versagt war. Sie werden es also nur in der Ordnung finden, wenn auch die christlichen Staatsbürger die Mittel zur Erhaltung ihrer Kirchen selbst und allein aufbringen müssen. Bon demselben Gesichtsvunkt aus begrüßen wir die Ausschaltung des christlichen Religionsunterrichts aus der Elementarschule und dessen Uebertragung auf die Kirche, da jetzt der christliche Religionsunterricht aus öffentlichen, d. h. auch von den jüdischen Staatsbürgern ausgebrachten Mitteln bezahlt wird, während sich der jüdische Unterricht lange nicht in gleichem Maße der staatlichen Unterstützung erfreut. Wird die Elementarschule ihres konfessionellen Charakters entkleidet, so wird auch Raum für die weitere Anstellung jüdischer Lehrer im öffentlichen Schuldienst, welche bisher nicht in dem Maße erfolgt ist, wie es unsere Gleichberechtigung erfordert haben würde. Allerdings würde die Einführung der Einheitsschule

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.