Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 83 (1919)
- Issue
- Heft 4 (24.1.1919)
- Date
- 1919-01-24
- Page
- Seite 26 (sequence 2)
- Language
- German
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26 Diese Trennung hat lediglich dazu geführt, der Kirche die Möglichkeit zu gewähren, sich von jedem staatlichen Eingriff frei, doch vom Staat, insbesondere materiell, gestützt, zu entwickeln, so daß man nicht mit Unrecht von der freien Kirche im unfreien Staat gesprochen, hat. Aehnlich wie in Belgien liegen die Verhältnisse in Luxemburg, das im großen Ganzen sich an das belgische Vorbild gehalten hat (vergleiche die Verfassung vom 17- Oktober 1868, Artikel 19 bis 22). Der Staat enthält sich fast völlig des Eingriffs in die Angelegenheiten der Kirchen und Religionsgesellschaften, trägt jedoch auf der anderen Seite einen beträchtlichen Teil ihrer Lasten, indem er die Gehälter der Kultusdiener, einschließlich der israelitischen, auf seinen Etat übernimmt, zur Ausbildung der katholischen Theologen fünf Professoren an dem Priesterseminar zu Luxemburg besoldet, das Gebäude stellt, Stipendien gewährt und anderes mehr. In Frankreich wiederum ist nach dem Trennungsgesetz vom 9. Dezember 1905 der Grundsatz aufgestellt, daß alle auf die Ausübung des Gottesdienstes bezüglichen Ausgaben aus den Haushaltsplänen nicht nur des Staates, sondern auch der Departements und der Gemeinden zu streichen sind (Art. 2). Das geht so weit, daß den Kommunen selbst die Hergabe von Gemeindegrundstücken für gottesdienstliche Zwecke verboten ist, da hierin indirekt eine Subventionierung der Kultusanstalten enthalten wäre. Noch radikaler ist man in Rußland vorgegangen. Durch Dekret der Volkskommissare vom 20. Januar vorigen Jahres wurden vom 1. März ab die Mittel zum Unterhalt von Kirchen und Kapellen, zur Ausübung des Kultus und zum Unterhalt der Geistlichen und Religionsdiener, unter Zuweisung eines „Lohnes" für vier Wochen, eingestellt. Den kirchlichen und religiösen Gemeinschaften wurde das Recht auf Eigentum und der Charakter juristischer Persönlichkeiten abgesprochen (8 12). Alles Eigentum der kirchlichen und religiösen Gemeinschaften wurde für Volkseigentum erklärt (Z 13). Vergegenwärtigt man sich diese Verhältnisse — die Beispiele könnten nach Belieben vermehrt werden —, so wird ohne weiteres Aar, daß, um eine Antwort auf die Frage nach der Bedeutung der eventuellen Trennung von Kirche und Staat für das Judentum zu gewinnen, es notwendig ist zu wissen, in welchem Umfang und in welcher Weise die Trennung beabsichtigt ist. Hierüber ist nun das Folgende zu sagen: Teils aus Unkenntnis, teils zum Zwecke der Agitation ist draußen im Lande die Meinung verbreitet worden,' es handle sich um eine radikale Lösung der Frage in. kirchenfeindlichem Sinne. Insbesondere sind derartige Abfichtem dem Kultusminister Mols Hoffmann zugeschrieben worden. Das Gegenteil ist jedoch, wie mit allem Nachdruck betont werden soll, in Wirklichkeit der Fall. Weder bestand, noch besteht bisher die Absicht eines rücksichtslosen, den Bestand der Kirchen oder die materielle Stellung der Geistlichen irgendwie gefährdenden Vorgehens Vielmehr ist wiederholt hervorgehoben und als maßgebender Gesichtspunkt ausgestellt worden, daß mit denkbarster Milde und Schonung vorgegangen und jede Härte, insbesondere den ärmeren Kirchengemeinden gegenüber, vermieden werden solle. Mit diesen Direktiven habe ich selbst meine Arbeit für das Ministerium übernommen und der zur Beratung der Trennungsfrage vom Ministerium eingesetzten Sonderkommission ist in der ersten Sitzung u. a. eine offiziöse Denkschrift vorgelegt worden, in der als leitender Gesichtspunkt aufgestellt worden war, daß die Trennung in einem allmählichen, aus eine Reihe von Jahren zu verteilenden Abbau erfolgen, eine Besitzergreifung des Kirchengutes und Kirchenvermögens für Staatszwecke nicht stattfinden und durch Schaffring von Fonds die künftigen Lebensfundamente der Kirche gesichert werden fallen; daß weiter alle den Kirchen zugewendeten Schenkungen und Vermächtnisse unterschiedslos bestätigt, die Selbständigkeit der Landes¬ und Provinzialkirchen nicht angetastet und ihnen die Möglichkeit des Zusammenschlusses zu Vermögens- und Verwaltung sgemeinschaften gewahrt weiden soll. Die Frage des Steuerrechts der Religionsgemeinschaften ist bisher offen geblieben, keinesfalls in einem grundsätzlich verneinenden Sinne beantwortet worden. Auch über die formelle Erledigung der ganzen Frage ist eine endgültige Bestimmung noch nicht getroffen. Jedenfalls wird die Entscheidung nicht ohne Mitwirkung der Volksvertretung, sei es des Reichsparlaments, sei es der preußischen Landesversammlung, erfolgen. Das sind die bisherigen Absichten. Kommt eine Regelung auf dieser Grundlage zustande, so hat, wie des näheren kaum auseinandergesetzt zu werden braucht, das preußische Judentum für seinen Bestand von ihr nichts zu besorgen. D'e bisberigen Fundamente seiner Existenz, soweit sie auf staatsgesetzlicher Grundlage beruhen, werden von ihr nicht angetastet. Im Gegenteil kann damit gerechnet werden, daß im Sinne eines billigen und gereckten Ausgleichs und aus dem Grundsatz der Parität heraus, solange die Staatsdotationen aus allgemeinen Mitteln für die Kirchen noch fortaesetzt werden, auch das Judentum davon nicht ausgeschlossen bleiben wird. Daß es zu einer Regelung auf der gekennzeichneten Grundlage schließlich kommt, kann jedoch keineswegs als ausgemacht gelten. Die zuerst aus den Kreisen des Zentrums heraus, dann aber auch von der evangelischen Kirche betriebene heftige Agitation gegen die Trennung, die bis zur Drohung mit der Loslösung ganzer Provinzen vom Reiche geführt hat, kann zur Folge haben, daß die Regierung sich veranlaßt sieht, im Augenblick von der geplanten Maßnahme Abstand zu nehmen. Tritt dieser Fall ein, so ist doch nicht mit einer endgültiaen Aufgabe des Planes zu rechnen. Die geschichtliche Entwickelung spricht vielmehr dafür, dass es über kurz oder lang doch zu der Trennung kommt. Dann aber ist kaum damit zu rechnen, daß sie wieder unter Bedingungen sich vollzieht, die für die Kirchen gleich günstig sind. Es ist vielmehr als wahrscheinlich anzunehmen, daß eine radikalere Strömung radikalere Formen fordern und ohne Rücksicht aus tatsächlich und geschichtlich Gewordenes in konsequenter Verwirklichung der Idee die Lösung suchen wird. Tritt dieser Fall ein, so würde die Folge sein, daß alle zurzeit noch bestehenden Verbindungen zwischen dem Staat und den Religionsgemeinschaften grundsätzlich gelöst werden. Das würde naturgemäß auch für Pas Judentum gelten und zu einschneidenden Folgen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht führen. Mit welchen Wirkungen dann im einzelnen zu rechnen wäre, soll in einem weiteren Aufsatz untersucht werden. Sie Woche. Berlin, den 21. Januar 1919. enn diese Zeilen in die Hände der Leser gelangen, sind die Wahlen zur Nationalversammlung vollzogen, hoffentlich ohne betrübenden Zwischenfall und, wie wir gleichfalls erwarten dürfen, in freiheitlichem Sinne. Nach den Vorgängen der Wahlen zu den einzelnen Landtagen, bei denen das gleiche Wahlrecht zugrunde lag, ist nicht zu erwarten, daß die Unabhängigen Sozialdemokraten irgendwie die Mehrheit erlangt haben, und man muß wünschen, daß die liberalen Parteien den Sieg davongetragen haben und daß die Deutschnationale Partei, unter welchem Namen sich die verbündeten Konservativen und Antisemiten verbergen, trotz ihrer ungeheuren Agitation keinen Erfolg aufzuweisen haben. Wenn wir auf diese Wahlen an dieser Stelle eingehen, so geschieht es hauptsächlich, um zwei Vorwürfen entgegenzutreten.