Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 83 (1919)
- Issue
- Heft 4 (24.1.1919)
- Date
- 1919-01-24
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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83. Jahrgang. Nr. 4 Berlin, 24. Januar 1919 Gin unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse Gin unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse Begründet vo« Rabbiner Dr. Ln-wig Phittppson Unter Leitung des Seheimen Regiemngsrats Professor Dr. Ludwig Geiger Verlag: Rudolf Masse, Berlin, Jerusalemer Strasse 46-49 Diese Zeitung erscheint wöchentlich. Abonnement-.preis: durch den Buch. Handel oder die Post (in Berlin und vor. orten durch unsere vertriebsstellen) bezogen vierteljährlich 3 E — Postscheckkonto 324» Alle ^Zusendungen für Redaktion und Expedition sind an die Adresse: Verlag der „Allgem. Zeitung des Judentums", Berlin SW, Jerusalemer Straße 46-49, zu richten. Verlag von Rudolf Mosse, Berlin. £ie Bedeutung der Trennung von Staat und Kirche sü r LßULjUaL. dasJudentum. Von Dr. Ismar Freund. — Die Woche. — Reichsgerichtsrat Georg Schaps. Von L. G. — Präger Brief. Von Pros. Dr. Emanuel Schwarz. — Aus meinem Kriegstagebuch. Von Oberleutnant d. R. Hermann Müller. — Feuilleton: Jedem das Seinige. Roman von M. Pulvermann. — Literatur. Der Gemeindebote (Beilage zur „Allgemeinen Zeitung des Judentums"): Berlin, Königsberg, Posen, Breslau, Kolberg, Hamburg, Düsseldorf,.Hörde, Rahden, Bern, Warschau. — Von Nah und Fern. . Die Ledeutung der Trennung von Staat und lkircke kür das Judentum. Von Dr. Ismar Freund. Wir haben den Verfasser nachstehenden Aufsatzes als Mitglied der Ministerialkvinmission zur Vorbereitung der Frage der Trennung von Kirche und Staat um eine Musterung zur Sache ersucht. D. R c b. u den Fragen, die die Gemüter in dieser Zeit am tiefsten bewegen, gehört die von der preußischen Regierirng angekündigte Trennung von Kirche und Staat. Es ist das gleichzeitig diejenige Frage, die als einzige auch die besonderen religiösen Interessen des Judentums berührt, und es ist deshalb begreiflich, wenn allenthalben im Vordergrund der Diskussion und des J-nteresses die Frage steht: Welche Wirkungen hat das Judentum von der beabsichtigten Maßnahme zu erwarten? Will man zu dieser Frage Stellung nehmen, so muß man sich zunächst klar darüber sein, daß Trennung von Staat und Kirche politisch ein Schlagwort ist, aber kein sestumrissener Begriff mit klarem, zweifelsfreiem Inhalt. In einer Reihe von Ländern ist die Trennung prinzipiell durchgeführt. Sehen wir uns jedoch die Verhältnisse im einzelnen näher an, so finden wir, daß nicht zweimal die Regelung die gleiche ist. In den Vereinigten Staaten von Nordamerika, in denen die Trennung am frühesten vorgenormnen wurde, sind Zwangsleistungen für religiöse Zwecke verboten. Die Errichtung einer Staatskirche oder die Anerkennung irgendeiner Kirche alsöffentlich-rechtlicher Verband ist ausgeschlossen'). Die öffentlichen Schulen sind religionslos, selbst das Bibellesen ist in ihnen.nicht überall gestattet. Im Staate Washington beispielsweise ist es gesetzlich ausdrücklich verboten, im Staate Mississippi ausdrücklich erlaubt. Das Erscheinen von Lehrern oder ') In der Verfassung von Illinois heißt es: „Niemand soll genötigt werden, gegen seinen Willen einen Geistlichen zu unterhalten oder einem Gottesdienst beizuwohnen, noch soll eine Konfession oder eine Art des Gottesdienstes vor einer anderen gesetzlich bevorzugt werden." In der Verfassung von Connecticut: „Niemand soll gesetzlich gezwungen werden, einer Gemeinde, Kirche oder religiösen Verbindung beizutreten,, noch ihr zugerechnet oder beigezählt werden." In der Verfaffung von New Jersey: „Niemand soll genötigt werden, seinen Grundsätzen zuwider oder in Ermangelung eines ausdrücklichen oder freiwilligen Versprechens, zum Bau oder zur Instandhaltung von Kirchen oder gottesdienstlichen Plätzen oder zur Unterstützung eines Geistlichen oder einer Pfarre Zehnten, Steuern oder , sonstige Beiträge zn zahlen:"- , Lehrerinnen in öffentlichen Schulen in geistlicher Ordenstracht ist in Pennsylvania durch Gesetz, in New Pork durch Verwaltungsverfügung untersagt. Konfessionelle Anstalten dürfen in den meisten Staaten keine öffentliche Unterstützung erhalten und anderes mehr. Das alles aber hindert nicht, daß auf der anderen Seite beim Kongreß der Brauch herrscht, die Sitzungen mit Gebet zu eröffnen und jedes Haus zu diesem' Behufe einen Geistlichen anstellt und besoldet. Aehnliche Einrichtungen finden sich auch in den einzelnen Bundesstaaten. Trotz grundsätzlicher und weitgehender Trennung von Kirche und Staat sehen wir also die Idee nicht restlos durchgeführt, treffen vielmehr im einzelnen eine Verquickung des Kirchlichreligiösen mit emem rein staatlichen Akt, wie sie in Ländern, welche die Trennung nicht zum Prinzip erhoben haben, beispielsweise in Deutschland, kaum denkbar wäre. In Belgien ist gleichfalls grundsätzlich die Trennung von Staat und Kirche durchgeführt. Die Verfassung von 1831, das Vorbild der meisten neuzeitlichen deutschen und insbesondere auch der preußischen Verfassung, bestimmt: Die Freiheit jeder Gottesverehrung ist zngesichert. Niemand ist gezwungen, irgendwie an den Handlungen und Feierlichkeiten irgendeines Kultes tcilzunehmen oder dessen Ruhetage zu beobachten. Der Staat ist nicht berechtigt, bei der Ernennung oder der Einsetzung von Kultusdienern irgendeine Mitwirkung in Anspruch zu nehmen oder ihnen den Verkehr mit ihren Oberen oder die Bekanntmachung ihrer Anordnungen zu untersagen (Artikel 14 bis 16,) Daneben sinder sich ledoch die Bestimmung: Die Besoldungen und Pensionen der Kultusdiener fallen dem Staate zur Last, die dazu erforderlichen Summen werden jährlich in das Budget eingestellt (Art. 17), eine Bestimmung, die auch dem israelitischen Kultus zu Gebote kommt, indem dessen Ausgaben, gleich denen der christlichen Kirchen, auf den Staatshaushalt übernommen werden. Des weiteren ist der Religionsunterricht, nachdem er infolge des Schulgesetzes vom 1. Juli 1879 aus dem obligatorischen Programm der Volksschule verschwunden war, in dasselbe wieder ausgenommen worden, und er wird, ebenso, wie der Moralunterricht, der ursprünglich den Religionsunterricht ersetzen sollte, nach der Wiederaufnahme des letzteren in den Plan aber neben ihm verblieben^ ist, grundsätzlich von Geistlichen erteilt. Für den Fall, daß ein Lehrer damit betraut wird, untersteht er der Aufsicht der Religionsdiener. Von diesem konfessionellen Unterricht sind nur diejenigen Kinder dispensiert, deren Eltern einen ausdrücklichen entsprechenden Antrag in bestimmter, dafür vorgesehener Form gestellt haben. In den Mittelschulen ist der, Religionsunterricht obligatorisch und wird gleichfalls von Geistlichen erteilt oder überwacht. Alles in allem kann gesagt werden, daß im gesamten Volksleben die Kirche selten eine so große Macht erlangt hat wie in Belgien bei grundsätzlicher Trennung von Staat und Kirche.