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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1919-01-03 · Heft 1 (3.1.1919) · p. Seite 4

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
83 (1919)
Issue
Heft 1 (3.1.1919)
Date
1919-01-03
Page
Seite 4 (sequence 8)
Language
German
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4 Autonomie in den Ländern, in welcher eine starke jüdische Bevölkerung vorhanden ist. * Die „Reickspost" in Wien setzt ihr antisemitisches Treiben fort. Denn der sollende Bericht, dessen Zuverlässigkeit wir nicht \n kontrollieren vermögen. hat doch ausschließlich den Zweck. Stimmnna geaen die Juden zu machen. Er lautet: fi t Pro?. ent jüdisch" Beamte i 117 Telearaplienkorr c f b 0 ’th c r» 7 ft u t e a it. Nationalrat Kittinger und Genossen haben ven Leiter der Staatskanzlei eine Interpellation, betreffend die Zustände im Tel-e-anapftlenkorvespondeuzbureau. aerichtet. in der ir. a. ^?s?n-efül7rt wird: Erfo-rfcht inan den Urarnnld aller <m d-ie^ena 91 mir zntone getretenen krallen llnMl.köwan^^keiten., fo findet man, dall er in einer selbst fitr* al't'osterreirbiick'e Berbältnii-lle verMitten!- den Berinduna 'der Beamten Wa kt des Tefearairbien^karre^nonden^ bn-reanls zu t-nden ist. Am deutlichsten a!usaevrä>at ist diese Veri^^dnnn in der Wiener Zentrale, die wnn dadurch zu trübein sucht, ^all ein Teil der Beamten ich,alt indiich'Ml Stammes zur Er- ^ichteruna ibres Tortke-'^'m-e-n? die Tanio nabin. Sieht m>"u ll'erden ab. m sing in Wien neben dem^ indischen verstand i>m> Redaktionsdienst von 6 Ehestedaktenren 4 Juden, Non 13 Redakteuren 7 Juden, Non 3 Redaktionsadjnnkten ft l^itben, also insaesamt unter °6 Beninten 16 Inden. Demnach hat die Inden scha st 61,.ft 3 Prneen^ des fi*ir unsere Oeifentlichkeit lo wi-chtieen, Dienstzwe-ig-es in ihrem Besitze. Da die Absicht bestellt, 7wei Juden, die in der Praaer Filiale Nom tichecho--ilow>aki-ichen Staat nicht übernow'men wurden, in den Status der Wiener Zentrale zu übernehmen, wird dieses Verhältnis eine weitere Erhöhung um 2,76 Prozent ans 64,29 Prozent erfahren. * Das wichtigste Ereignis ist der folgende Erlaß des preußischen Ministeriums. In einem Artikel des „Berliner Tageblattes" wird nicht bemerkt, von welcher Behörde eigentlich das Gesetz ausgeht. Der Austritt a it s d er K irche. Abänderung des Gewebes vom 14. Mat 1873. Das Gesetz über den Austritt aus der Kirche vom> 14. Mai 18 73 ist abgeändert worden. Es heißt m d>er neuen Tassun-g unter anderem: Wer aus einer Kirche oder ans einer Spnaaioaen-aemeinde m-it bürgerlicher Wirkung austreten will, mim den Austritt dem Amtsgerichte le-'nes Wohnsitzes erklären. Die Erklärnna muß 7u Protokoll des Gerichtschreibers erfolgen oder in öffentlich beglaubigter Iorm e^naereicht werden: bei der Erklärung findet eine Bertretuna kraft Vollmacht nicht statt. Die Wirkung der Erklärung tritt mit dem Ernaanae bei den: Amtsgerichte ein. Das Amtsaericht hat die Austritts erkläriina dem Vorstände der K-irchenaemeinde, der der Ausgetretene angehört, unverzüglich mitzuteilen u,nv dem, Auisaetreienen 077s Antrag eine Bescheinigung über den Austritt zu erteilen. Der dsusaetretene wird durch die Austrittserklärung von den Leistungen, die aus der persönlichen Kirchen- oder Kirchengemeindeangehörigkeit beruhen, insoweit befreit, als die Leistungen nach idem Schlüsse des laufenden Kalonderviertelsahres fällig werden. Iür das Verfahren werden Kosten nicht erhoben: zu der Beglaubigung der Anträge und .zu der Bescheinigung über den Austritt wird ein Stempel nicht nnge'eht. Jur den Austritt aus einer Synagogengemeinde gelten noch folgende Bestimmungen: Der Ausgetretene wird durch die Austrittserkläru-ng von den Leistlingen, die a>uf der persönlichen Angehörigkeit der Synagogen!- gelnei-rtde beruhen oder welche hinsichtlich der digse bea'U-fsichtigienden Bealnten -durch Gesetz oder Verwaltts.ngsvor schrist allgemein den Juden eines bestimmter Bezirks aulferlegt sind, insoweit befreit, als die Leist nugen nach dem Schluffe des. laufenden Kalendervierteiljahres fällig, werden.. Der Ausgetretene ist vom Eingang der Austrittserklärung an nicht nrehr befugt, an den Rechten,, die den Mitgliedern der Synagjvgengemei.nde als solchen zustehen, teilzunehruen. Das Recht der Mitbenutzung, d,es Be.gräbn'isplatzes, der Sy nagogen - geineinde und die Pflicht zur Teilnahme an den, Lasten, die der Synagogengemeinde ans dem Begräbntsplatz erwachsen!, vierbleiben dem Ausgetretenen fo lange, als ihm nicht die Berechtigung. zufteht. einen milderen Begräbntsplatz zu, benutzen. Erworbene Privatrochte an Begrähnlsstellenwevden durch den Austriitt nicht berührt. Den Erlaß eines solchen Gesetzes sahen wir voraus und warnten bereits vor den Konsequenzen, die ^eine derartige Verfügung mit sich bringen würde. Es ist wied^Mm bedauerlich, daß derartige Verfügungen, die die außerordentlichsten folgen haben können, einfach auf dem Berordrmugswege erlassen werden. Derartiges müßte Sache der künftigen Nationalversammlung sein, und es ist nickt anzunehmen. daß das streitbare Zentrum, das seiner Mißtbilligung der etwas übereilt verkündigten Trennung von 'Staat und Kixcke -energisch Ausdruck gegeben bat, sich derartiges ohne weiteres gefallen lassen wird. IÄr die jüdischen Gemeinden kann eine solche Maßregel, wenn sie nicht ^etzwa in ein paar Wocken zurückgenommen wird, wie ja auch das früher erwähnte Gesetz Mer den Religionsunterricht bereits zurückaezogen ist, von tiefgreifenden. unheilvollen folgen sein. Nach ihr hat jeder das Recht, obne weiteres aus der Gemeinde auszutreten, obne -die Venpflicktung, -irgendwelche Lasten zu tragen, denn die einzige Klausel wegen des Begräbnisplatzes wird dadurch hinfällig, daß infolge der Leichenverbrennunaen. die vermutlich immer üblicher werden, es eines Bearäbmsvlatzes für den einzelnen nicht mebr bedarf. Es ist daher kein schönes Neujahrsgeschenk, das in dieser Verordnung den Gläubiaen aller Religionen, besonders den Juden, gemacht wird. Wer es Mst nichts, man muß sich auch damit absinden. Wir wollen hoffen und wünschen, daß entweder diese ganze Verotzdnung von der kommenden Nationalverisamlung wieder abaelehnt wird oder daß. wenn sie bestehen bleibt, der innero Zusammenhang der iüdifcken Gemeinden sich so stark erweist, daß nicht durch versönlicke Launen. Emvfindlichkeit, Bedrängung durch zu große Lasten und Aehnliches die Gemeinden. namentlich die kleineren, für welche die Gefahr am allerarößten ist, zerstört werden. Aber wir wiederholen, daß wir bei derartigen Deirfüaungen es am m,eisten beklagen und daß wir es mit dem Wesen -eines demokratischen Staates in keiner Weise in Einklang bringen können, daß sol-cke Dekrete vom grünen Tisch erfolgen, daß -die wichtigsten Maßreaeln verfügt werden ohne Anhörung der Beteiligten, ohne Umfrage an den Stellen, die das größte Interesse -daran hätten, ihre Meinung zu saaen. Nur um -eines Grundsatzes willen werden in größter Eile die wichtigsten Maßreaeln beschlossen und dadurch nt der Unruhe und Verwirrung, die -im Großen herrscht, das Chaos im Kleinen hinzugefügt. Nur mit Traüer und Schrecken gebt man als Deutscher und als Jude dem neuen Zeitabschnitt, dem neuen Jahre 1919, entgegen. Möge es nicht alle unsere Befürchtungen wahrmachen! Zu solcher Rescheidenheit der Wünsch-e wird man in dieser entsetzlichen Zeit gedrängt, in der man bas Allertraurigste, das Schrecklichste erwarten muß. pn dir Vrrrmr kür jüdische Gelchichtr und Literatur?' Von I. Elbogen. enn die Zeit «lünstiger wäre, könnte unser Verband setzt sein 25säk>riges Jubiläum feiern. Am 26. Dezember 1893 wurde auf einer Delegiertenversammlung in Hannover der Zusammenschluß der damals bestellenden „Literatur-Vereine" herbeigeführt. Das war durchaus kein leichtes Werk,- denn wenn auch die religiösen Gegensätze unter den Einzelpersonen nicht sehr ausgeprägt waren, standen die Richtungen sich noch schroff gegenüber: der Gedanke an die Möglichkeit gedeihlicher Zusammenarbeit lag noch in weiter Ferne. Wie Kinder, so schr ihr Geschmack in der Einrichtung 7 Aus dem „Jahrbuch" 1919.

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