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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1918-11-01 · Heft 44 (1.11.1918) · p. Seite 518

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
82 (1918)
Issue
Heft 44 (1.11.1918)
Date
1918-11-01
Page
Seite 518 (sequence 2)
Language
German
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518 Gestaltung der jüdischen Kirchenverfassung enthalten. Diese Gesetze entstammen der Zeit, in welcher die jüdische Glaubensgemeinschaft eben erst anfing, eine staatliche Anerkennung ihrer Bestandsberechtigung zu erstreiten. Die Einzelbestimmungen jener Gesetze sind nichts anderes als Bedingungen, unter denen man den Juden gestattete, sich zu Glaubensverbänden zusammenzüfinden, indem die Staaten davon ausgingen, daß ohne derartige staatliche Bevormundung und Beaufsichtigung die Juden nicht imstande sein würden, aus eigener Kraft unter sich Ordnung zu halten und ihre Angelegenheiten durch freie Selbstverwaltung zu regeln. Der heutigen Juden ist es nicht würdig, bei Neuordnung ihrer An ge legen heiten sich auf je ne m Standpunkt festhalten zu lassen. Sie sind inzwischen Wer den von früheren Gesetzen Vorgefundenen Zustand verhältnismäßiger Unordnung hinausgöwachsen, sie bedürfen nicht mehr des früheren staatlichen Gängelbandes. Daher ist grundsätzlich jeder Gesetzentwurf abzulehnen, der zur Beratung der Einzelbestimmungen der Gemeindeverfassung im Landtag führen würde. Die vorzufchlagende neue Gesetzgebung muß darauf beschränkt werden, daß der Staat jüdische Behörden schafft oder zuläßt, die künftig die Einzelheiten der jüdischen Eemeindeversaffung selbständig, wenngleich unter allgemeiner Aufficht der Regierung, regeln können. Je weniger Behörden durch Staatsgesetz geschaffen werden und je weniger Bestimmungen überhaupt dieses Staatsgesetz enthält. um so bester, denn um so mehr bleibt den Juden Freiheit, künftig ihre Angelegenheiten selbst zu ordnen. Als Muster kann der Vorgang des Gesetzes vom 23. Mai 1908 (Gesetzsammlung S. 155), betreffend die Altlutheraner, dienen. Durch dieses Gesetz ist der Minister des Innern ermächtigt worden, den Altlutheranern, welche in Preußen gleich den Juden die Stellung als anerkannte, aber nicht bevorrechtigte Glaubensgemeinschaft einnehmen, für den Verein ihrer altlutheranischen Kirchengemeinden, die unter dem Oberkirchenkollegium in Breslau stehen, das Recht einer juristischen Person einzuräumen. Eines Mehreren bedarf es auch für die jüdische Glaubensgemeinschaft nicht; nur muß hier die zNsammensassende oberste Behörde, die bei den Altlutheranern bereits durch eine frühere Verordnung vom 23. Juli 1845 (Gesetzessammlung S. 516) als Gemeindeverein unter besonderem Vorstand geschaffen war, erst neu gebildet werden. Deshalb sollte das Bestreben der Juden lediglich darauf gerichtet werden, daß durch Staatsgesetz die Zusammensetzung einer solchen obersten Behörde fest ge st eilt und dem Minister des Innern die Befugnis erteilt wird, dieser Behörde, sobald sie gebildet ist, Körperschaftsrech te zu verleihen. Dieser Behörde wäre ferner — mit ähnlichen Vorbehalten für die staatlichen Aufsichtsbehörden, wie sie gegenüber den Verordnungen der evangelischen Synoden bestehen — die Befugnis zuzusprechen, demnächst die Einzelheiten der jüdischen Gemeindeverfassung und die Zusammenfassung der Gemeinden zu Bezirks- und Provinzialverbänden zu ordnen. Nun kann man allerdings einwenden, daß, selbst wenn die Regierung einen so eng begrenzten Gesetzentwurf einbringt, der Landtag immer noch die Möglichkeit hat, in diesen Entwurf allerlei unerwünschte Bestimmungen hineinzutragen. Indessen liegt dann diese Gefahr doch viel ferner, als wenn bereits in der dem Landtag gemachten Vorlage nicht nur der Rahmen für Schaffung der obersten jüdischen Behörde, sondern bereits die einzelnen sachlichen Bestimmungen der inneren Gemeindeverfassung enthalten wären. Wird auf dieser Grundlage die Neuordnung gesucht, so ergibt sich auch der Vorteil, daß die Mitwirkung des Landtags nicht nur für dieses eine Mal, sondern für alle Zukunft hin« sichtlich der Fragen der inneren jüdischen Gemeindeverfastung ausgeschaltet würde. Denn die von der jüdischen obersten Behörde' ergehenden Verordnungen würden, wenn Zeitumstände oder die Anschauungen der jüdischen Glaubensgemeinschaft sich ändern, durch andere Verordnungen dieser Behörde ersetzt, werden können, ohne daß auch dann eine Mitwirkung des Landtags in Frage käme. So, würde dieser Weg die Möglichkeit schaffen, künftig im Wege innerjüdischer Kirchenverordnungen die Verfassung nach und nach auszubauen, veraltete Bestimmungen der bisherigen Gesetze zu ändern und neu auftauchende Fragen einzeln, Schritt für Schritt zu lösen. Beschränkt man sich aus Herstellung zunächst nur einer staatlich anerkannten Zentralbehörde, so erreicht man aus anderem Wege als dem des vielfach angefochtenen § 131 des früheren Entwurfs das Ziel, daß in jüdischen Angelegenheiten nur dasjenige Rechtsnorm werden kann, was die Billigung der jüdischen Glaubensgemeinschaft in ihrer obersten Vertretungskörperschaft gefunden hat. Man erleichtert spätere sachliche Aenderungen, da sie nicht sämtlich auf einmal durch Staatsgesetz, sondern nur schrittweise durch Kirchenverordnungen ins Leben gerufen zu werden brauchen. Man schältet in Ansehung des zu erlangenden Staatsgesetzes alle Bedenken der einzelnen Standesvertretungen gegen den bisherigen Entwurs aus und beschleunigt so das Zustandekommen der obersten Zusammenfassung,. die von grundlegender Wichtigkeit ist für die endliche Erreichung einer würdigen Stellung der jüdischen Glaubensgemeinschaft im Staate. Dir Woche. Berlin, den 29. Oktober 1918. ie amerikanische Antwort auf die hier am 21. d. M. abgegangene deutsche Note ist bereits am 24. d. M. abends bekanntgegeben worden, also mit außerordentlicher Schnelligkeit erfolgt. Sie gewährt im Grunde nichts Neues, außer daß sie sich vielleicht im Ton etwas von den früheren unterscheidet, gipfelt aber in folgenden Sätzen, die von einer dreisten Deutlichkeit sind: Es ist klar, daß das deutsche Volk keine Mttel besitzt, um zu befehlen, daß sich die deutsche Militärbehörde dem Volkswillen unterordne, daß die Macht des Königs von Preußen, die Politik des Reiches unter seiner Kontrolle zu halten, noch unzerstörbar ist, daß die entscheidende Initiative noch immer bei denen liegt, die bis jetzt die Herrscher in Deutschland waren. In dem Gefühl, daß 'der ganze Weltfriede jetzt davon abhängt, daß klar gesprochen und aufrichtig und klar gehandelt werde, betrachtet es der Präsident als seine Pflicht, ohne irgendeinen Versuch zu machen, Worte, die als schroff gelten können, zu wählen, auszusprechen, daß die Völker der Welt kein Vertrauen zu den Worten derjenigen haben und haben können, die bis jetzt die deutsche Politik beherrschten, und ebenfalls zu betonen, daß beim Friedensschluß und beim Versuch, die verursachten Leiden und Ungerechtigkeiten dieses Krieges ungeschehen zu machen, die Regierung der Vereinigten Staaten mit keinen anderen als mit den Vertretern des deutschen Volkes verhandeln könne, die bessere Sicherheiten für eine wahre verfassungsmäßige Haltung bieten als die bisherigen Beherrscher Deutschlands. Ein Kommentar dazu ist unnötig; die von Amerika erwarteten Schlußfolgerungen sind bisher nicht gezogen worden, und es ist fraglich, ob sie von der entscheidenden Stelle gezogen werden. Sie würden bedeuten: entweder Krieg bis aufs Aeuherste und, was trotz unseres heroischen Widerstandes nicht unmöglich ist, Uebertragung des Krieges auf deirtsches Gebiet, infolge davon noch schlimmere Bedingungen, als sie jetzt zu erreichen sind, oder, was auch nicht zu den Unmöglichkeiten

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