Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 82 (1918)
- Issue
- Heft 44 (1.11.1918)
- Date
- 1918-11-01
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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82. Jahrgang. Nr. 44 Berlin, I. November 1918 Gin unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse Biese Zeitung erscheint wSchentlich. Abonnements-Preis: durch den Buch» Handel oder die poft (in Berlin und Vororten durch unsere vertriebsstellen) bezogen vierteljährlich - Postscheckkonto 32*. Begründet vo« Rabbiner Dr. Ludwig Philippfon Unter Leitung des Geheimen Regierungsrats Profefior Dr. Ludwig Geiger Verlag: Rudolf Messe, Berlin, Jerusalemer Strasse 46-49 Alle Zusendungen für Redaktion und Expedition sind an die Adresse: Verlag der „Allgem. Zeitung des Judentums", Berlin SW, Jerusalemer Strafe zu richten. Verlag von Rudolf Masse, Berlin. HttflftH'- Kesamtverfassurrg der jüdischen Glaubensgemeinschaft in IßlllJTlll. Preußen. Von Felix Miakower. — Die Woche. — Feiertag in Danzig. Von Margarete Maraffe. — „Erfolge" und Erlvartungen der Judenmissivn. Von S. Andorn. — Zukunftshoffnungen. Von W. C. — Intellektualismus. Von Stadtrabbiner Dr. Behrens (Güttingen). — Boiberik. Von Elias Nacht (Berlin, zurzeit Bobrka). - Feuilleton: Jedem das Seinige. Roman von M. Pulvermann. — Miszelle. — Literarische Mitteilungen. — Quittung. Der Gemeindebote (Beilage zur „Allgemeinen Zeitung des Judentums"): Berlin, Myslowitz, Breslau, Hamburg. Köln, Seesen a. Harz. Wiesbaden, Wilna. — Von Nah und Fern. Gelamwerfsllung der jüdischen Glgubensgkmnnlchakt in Kreutzen. Von Felix M a k o w e r. et Verband der Deutschen Juden und der Deutsch- Israelitische Gemeindebund haben im Frühjahr dieses Jahres beschlossen, die seit mehreren Jahren unterbrochenen Beratungen über ein Gesetz, betreffend die Gesamtverfassung der jüdischen Glaubensgemeinschaft in Preußen, wieder aufzunehmen. Die gemeinsame Kommission soll unter Zuziehung von Vertretern einzelner Beamtenstände und einzelner provinzlicher oder örtlicher Körperschaften und Vereine demnächst, zu einer ersten Sitzung zusammentreten, in der die leitenden Grundsätze für die Art der Kommissionsarbeit sestgestellt werden sollen. Hiernach wird vorweg namentlich auch darüber zu entscheiden sein, ob die Kommission ihren weiteren Beratungen den Entwurf vom Jahre 1909 zugrunde legen soll, sei es mit, sei es ohne Berücksichtigung des auf Antrag des Justizrats Friedmann damals von der Mitgliederversammlung des Gemeindebundes gefaßten Beschlusses. Jener Entwurf von 1909 war nach sehr eingehender Beratung in zwei Lesungen festgestellt worden. Völlig abgelehnt wurde er fast nur von der verhältnismäßig sehr geringen Zahl der Separatisten, die jede Gesamtverfassung verwerfen, so daß man auf ihre Zustimmnng ohnedies verzichten muß, und die, soweit sie sich nicht beteiligen wollen, abseits bleiben mögen.. Dagegen fand er die grundsätzliche Billigung fast aller Gemeinden und Gemeinde-Verbände, und die Beanstandungen, die von einzelnen Beamtenständen und von anderen Seiten gegen ihn erhoben wurden, richteten sich nicht gegen die Grundlagen, sondern nur gegen einzelne Bestimmungen, die äbänderungsbedürftig seien. So möchte es selbstverständlich erscheinen, daß die neue Kommission jetzt auf der durch den früheren Gesetzentwurf gegebenen Grundlage weiterbaut und im wesentlichen nur diejenigen einzelnen Bestimmungen ändert, die zu Beanstandungen bisher Anlaß gegeben haben und die nach nochmaliger Prüfung durch die Kommission als änderungsbedürftig von ihr anerkannt werden. Dennoch wird zu erwägen sein, ob dies Verfahren das Richtige treffen würde. Der Gesetzentwurf von 1909 fußt im wesentlichen auf den bisherigen einzelstaatlichen Judengesetzen, namentlich auf dem preußischen Judengeseh von 1847, und fügt dem dort gegebenen Unterbau der Gemeinde die höheren Verbände des Bezirks, der Provinz und des Landes hinzu. Er enthält eine ins einzelne gehende Ordnung der Gemeindeverfassnng unter Abgrenzung der Befugnisse der einzelnen Gemeindebehörden und Festlegung der Befugnisse und Anstellungsverhältnisse der Rabbiner und der Anstellungsverhältniisse der anderen Gemeindebeamten. Gerade bezüglich der letzteren Bestimmungen sind große Meinungsverschiedenheiten hervorgetreten. Gelangt ein solcher Gesetzentwurf an den Landtag, so ist unausbleiblich, daß diejenigen Kreise, die ihre Ansichten bei den Beratungen der jüdischen Körperschaften nicht voll haben durchsetzen können, für diese Ansichten die einzelnen politischen Parteien des Landtags zu gewinnen suchen, um dort den Gesetzentwurf entsprechend abändern zu lassen. Dann kommt, wenn überhaupt, ein Gesetz zustande, wie es den Mehrheiten in den beiden Häuserndes Preußischen Landtags genehm ist. Aber keinerlei Gewähr i st das ü r geschaffen, daß das so z u st a n de g e k o m m eite Gesetz a u ch d en W ü n sch cn der großen Mehrbeit der Ju.den entspricht. Vielmehr ist auch der Fall möglich, daß das Gesetz im Landtag so weit gehende Aenderunaen erfährt, daß die Mehrheit der Inden den bisherigen Rechtszustand demjenigen vorzieht, den das neue Gesetz einführt. Im höchsten Grade unvorsichtig aber wäre es, einen Weg zil gehen, der diese Gefahr in sich schließt. Man sage auch nicht, daß durch die neuen Gesetze, welche die Zusammensetzung des Abgeordnetenhauses und des Herrenhauses verändern, die Gefahr beseitigt sei. Denn zwar darf man annehmen, daß der Landtag nicht vorsätzlich etwas beschließen wird, was der jüdischen Glaubensgemeinschaft auf die Dauer zum Schaden gereichen soll. Möglich ist jedoch, daß er mangels durchgreifender Aenderung der Wahlbezirke überwiegend konservativ-klerikal gerichtet bleibt, und dann wird dort die freisinnige jüdische Kirchenverfassung möglichst gemäß den hierarchischen christlichen.' Anschauungen gemodelt werden. Erhält aber der Landtag eine überwiegend kirchengegnerische Zusammensetzung, so werden dort die kirchlichen Gesichtspunkte keine genügend wohlwollende Würdigung erfahren. Gleichgültig daher, welches die Mehrheitsbitdung der Politischen Parteien in den Häusern des Landtags sein wird, ist dessen Einflußnahme auf die innere Gestaltung der Behörden der jüdischen Glaubensgemeinschaft in hohem Grade unerwünscht. Man wende mm nicht ein, daß auch die bisherigen Jlldengesetze derartige Einzelbestimmungen über die innere