Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 82 (1918)
- Issue
- Heft 24 (14.6.1918)
- Date
- 1918-06-14
- Page
- Seite 283 (sequence 7)
- Language
- German
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283 Arbeiten eine kaum übersehbare Menge Dichtungen in den verschiedensten Stadiender Vollendung, So ist in dem von uns gefchiedKren Weinstein ein Jude zu Grabe getragen, dessen Name zwarälicht weitArber die Kreise dev engeren Fachgenossen hinausgedrungen'ist, -er'-aber viel Tüchtiges geleistet hat und so dem Judentum, dem er je älter um so inniger Nnhing, zur Ehre gereicht. Nachwort. Kurz vor seinem Tode hat Weinstein auch manches Poetische beendet. Zwei Bändchen, die mir durch'die Witwe des Verfasserszugänglich geworden sind, wurden erst Nach dem Tode des'' Äei^äfsers fertig. Mn' drittes Bändchen, das Gedichte enthält, soll später erscheinen, doch habe ich es noch nicht gesehen. Äts eine der erschienenen Hefte enthält'ein römisches Drama „Poppaä'Sabina", das ich nUr kurz'erwähne. Das andere,' daö' ßÄl Titel führt „>Adam und Lilith, ein Mysterium in einem Aufzug. Leipzig, Druck von Metzger u. Willig", verdient erbe ettväs längere Besprechung. Bekanntlich ist Lilith Adäms erste ‘ Der Verfasser versucht'diese Sage poetisch zu deuten. Nach' ihm stammt Lilith nicht' von Gott, sondern ist ein' GeschöPf'Satäns. Sie ist von ihin, der sich ehemals unter den gWn EngÄn befand, aber durch Unbotmäßigkeit von Gott verflucht ÜNd aus dem Himmel verbannt wurde, in die Welt geMb und benutzt Nun viefe Verbannung, teils um seine SchöpseÄrast zu beweisen, teils um diese von ihm Geschaffenen äls Werkzeuge im Kampf gegen Gott zu benutzen. Das'vvn ihM IgefchaMne'Weib wirv ^dazü bestimmt, die bösen Begierden in AdaiN,' der einstweilen noch ohne Eva lebt, zu wecken Und sie rii'ihm sestzuhalton, nachdem Adam mit seiner Gattin, emer PMkretevin Ms Guten Md Rechtmäßigen, zusammen lebt. Satans Erschaffung des verführerischen Weibes ist aber an die Bedingung geknüpft, daß sie zwar Adam zu reizen und zu erregen haM, ihm aber doch den höchsten Genuß "verweigern müsse. Diese Bedingung kann sie jedoch nicht 'erfÜWn, dehn sie bleibt nun einmal ein Mensch von Fleisch und Bluth und sie erglüht ebenso, wie sie ihren Gefährten entflamÄrt hat. Es bleibt Satan keine' Wahl, als sein Geschöpf Plötzlich zu entfernen. Das kleine Drama, in welchem außer den''eWähsiten Personen Engel Vorkommen, die in manchen Chören die Größe Gottes zu preisen haben, bietet viele poetische Schönheiter^ bezeugt geschickte Erfindung und eine ungewöhnliche' Sprachkrast,' die' sich auch in vielfach neuen, nicht selten guten Worten bezeigt, z. B. nachtumfahrenes Schiff, erhabene UiigetÜMlichkeit. Es wäre wohl möglich, daß das Drama berufen ist, auf der Bühne Eindruck zu machen. LG. Me GlkichttkUung MmWWrg MKra. Wien- 26. Mai. ie Artikel 27 und 28 des mit Rumänien abgeschlossenen Friedensvertrages bilden für die leitenden jüdischen Kreise eine schwere Enttäuschung. Die Wiener Israelitische Allianz hat, als die Verhandlungen noch in Schwebe waren, Anfang März dieses Jahres an den Grasen Czernin ein-eindringliches Memorandum in dieser Angelegenheit gerichtet. Als Nach dem Wandel im Ministerium des Aeußern in Erfahrung gebracht ' wurde, daß statt der mit Bestimmtheit erwarteten vollständigen bürgerlichen und politischen Gleichstellung aller rumänischen Juden nur einzelnen Kategorien derselben auf Grund schwer zu erbringender Nachweise die Staatsangehörigkeit zuerkannt werden sollte, überreichten die Vorstände der Israelitischen Allianz und des Oesterreichischen Zentralkomitees für die Wahrung der staatsbürgerlichen Rechte der Juden gemeinsam eine neuerliche Denkschrift dem Grafen Burian. Das Ergebnis, das in dem erwähnten Artikel des Friedensvertrages vorliegt, muß als ein durchaus ungünstiges bezeichnet werden, und es ist zu befürchten, daß in neutralen Ländern — von den feindlichen gar nicht zu reden — die Unterlassung einer vollständigen Sicherung der Rechte der Juden in gewissenloser Weise zur Herabsetzung des Ansehens der Zenkralmächte ausgenutzt werden könnte. In prinzipieller Beziehung bilden die neuen Bestimmungen in gewissem Sinne eine Verschlechterung der Lage. Während Rumänien früher nur als unredlicher Schuldner erschien, der die im Berliner Vertrag übernommenen Herpflichtungen mit Bezug auf die Juden nicht erfüllen wollte, aber hierzu bei sich ergebender Gelegenheit seitens der Signatarmächte gezwungen werden konnte, stellt sich der neue Vertrag auf den weder völkerrechtlich noch ethisch haltbaren Standpunkt der rumänischen Willkür, wonach die seit Generationen im Lande wohnenden und keinem anderen Staate angehörigen Juden als „Fremde" oder „Staatlose" betrachtet werden können. Dieses Proton Pseudos, diese grundfalsche in sich widerspruchsvolle Anschauung, wird dadurch zum erstenmal in einem internationalen Vertrage mit einem Scheine von Wahrheit umgeben. Als es galt, die Anerkennung der Unabhängigkeit des Königreichs zu erlangen, versprach die rumänische Regierung im Jahre 1879 in formeller Weise in ihren Noten an die europäischen Großmächte, die rumänisch-jüdischen Staatsangehörigen nicht als Fremde zu betrachten. Sie weigerte sich aber immer festzustellen, welche Juden von früher her als zweifellose Staatsangehörige gelten müssen, und behandelte in einer konsequent judenfeindlichen Gesetzgebung alle unter der Fiktion, daß sie Fremde wären. Diese,Fiktion wird nun im neuen Vertrage sanktioniert und nur die Erlassung eines Gesetzes vorgeschrieben, wonach gewisse Kategorien von Juden die Staatsangehörigkeit erst erwerben können. Die Tatsache der dabei zugelassenen .Einschränkungen ist an sich eine weitere Stigmatisierung der jüdischen Bevölkerung des Landes und eine Fortführung der Politik, der Absonderung und Verächtlichmachung der Juden. Denn in keinem Lande der Welt werden für die Naturalisation ehrsamer, im Lande geborener und sich ihm vollkommen anschließender, keinem anderen Staate angehörender Einwohner derartige Schranken gesetzt. Im Artikel 28 wird verlangt, daß nur solche Juden zu Staatsangehörigen erhoben werden, die am aktiven Militärdienst teilgenommen haben oder von im Lande geborenen Eltern stammen. Nun sind Matrikelämter in Rumänien erst 1866 angeordnet worden, und die Einrichtung derselben soll 1880 noch nicht ganz durchgeführt gewesen sein. Man stelle sich vor, welche Schwierigkeiten selbst in einem wohlgeordneten Staat damit verbunden sind, wenn ein erwachsener Mensch Nachweisen soll, daß seine beiden Eltern zu einer Zeit und in einer Gegend, wo keine Standesregister geführt wurden, in einem bestimmten Orte geboren wurden. Der Artikel verlangt auch noch den Nachweis, daß die beiden Eltern im Lande ansässig waren. Selbst bei einer wohlwollenden Prüfung der zu erwähnenden Nachweffe könnte nur ein kleiner Teil der Juden durch dieselben zum Bürgerrecht gelangen. Von den rumänischen Zivilämtern und noch mehr von den Militärämtern, welche Bestätigungen über den aktiven Dienst auszustellen haben werden, ist über zu erwarten, daß sie auf jede mögliche Weise den Juden erschweren werden, zu ihrem Rechte zu gelangen. In rumänisch-jüdischen Kreisen, wo man aus praktischen Gründen eine Erleichterung der Lage herbeisehnt, wenn man sich auch grundsätzlich gegen die neuen Bestimmungen verwahrt, würde man es einigermaßen als Entgegenkommen auf dem Wege der Gerechtigkeit betrachten, wenn die verbündeten Zentralmächte wenigstens nachträglich ihren ganzen Einfluß in Rumänien nach der Richtung ausüben würden, daß nach dem zu erlassenden Gesetze