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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1918-03-08 · Heft 10 (8.3.1918) · p. Seite 113

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
82 (1918)
Issue
Heft 10 (8.3.1918)
Date
1918-03-08
Page
Seite 113 (sequence 5)
Language
German
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113 aller Welt zu proklamieren, daß das jüdische Volk seine Wiedergeburt in Palästina erstrebt. Ferner wird die Losung der Einberufung einer allgemeinen jüdischen Arbeiterkonvention ausgegeben, die über die Ausgaben des jüdischen Proletariats angesichts der neuen Perspektiven in Palästina beraten soll. Das Zentralkomitee hat aus seiner Mitte eine Kommission erwählt, welche diese Aktion im ganzen Lande leitet. Er wurde ein Propagandafonds von 40000 Dollar geschaffen. Das nächste Ziel, das sich diese Arbeiterkommission gestellt hat, lautet: 50 000 organisierte Parteimitglieder, mindestens 5000 Mann als erste Pioniergruppe für Palästina. * Aus derselben Korrespondenz seien die Beschlüsse der Ukrainer Rada mitgeteilt, auf die in einem früheren Abschnitt dieser Uebersicht Bezug genommen wurde. Nationale Autonomie in der Ukraine. Die ukrainische Zentralrada, das aus Vertretern des Kongresses der Arbeiter-, Soldaten- und Bauerndeputiertenräte, den sozialistischen Parteien 'und den nationalen Minderheiten der Ukraine zujammengesetzte vorläufige Parlament der ukrainischen Volksrepublik, har am -22. Januar d. I. ein Gesetz betreffs der national-personalen Autonomie der aus dem Gebiete der Ukraine siedelnden nationalen Minderheiten angenommen. In doppelter Beziehung, ist dieses Gesetz von außerordentlicher historischer Bedeutung. Der Grundsatz der nationalen Autonomie auf personaler Grundlage hat damit aufgehört.ein „Projekt" zu sein, das man ebensogut für realisierbar als für eine Utopie betrachten konnte. Daß die junge Ukraine noch vor der endgültigen staatlichen Konsolidierung und mitten in den Wirren des Bürgerkrieges den „Sprung ins Dunkle" wagte, macht ihr alle Ehre. Sie hatte den Mut, die Existenz der nationalen Bedürfnisse an den Staat zu fesseln. Damit ist die erste wirkliche Bresche in ein System der Nationalitätspolitik geschlagen^ das durch den Weltkrieg all absurdum geführt wurde. Das historische Verdienst der Priorität in der gesetzlichen F e stl e g u n g des national-personalen Prinzips wird der Ukraine nicht mehr streitig gemacht werden können. Dieses Gesetz ist aber auch das erste in irgendeinem Staate, das die jüdische Bevölkerung als nationale Gemeinschaft anerkannt und ihr gleich den übrigen Minoritäten breite nationale Rechte gewährt. Die Ukraine hat als erster Staat der Welt der Legende vom bloß konfessionellen Charakter der jüdischen Gemeinschaft durch einen gesetzlichen Akt für ihren Bereich ein Ende gemacht. Diese Tatsache kann nicht ohne Einfluß bleiben aus die Gestaltung des Kmnpses der jüdischen Minderheiten in anderen Staaten — vor allem in Polen und Lesterveich — um ihre nationalen Rechte. Der Wortlaut des Gesetzes vom 22. Januar liegt uns noch nicht vor. Es deckt sich jedoch in -den wesentlichen Punkten mit den Bestimmungen des Abschnittes über nationale Verbände des am 23. Dezember 1917 von der Verfassungskommission der Rada angenommenen Versassungsentwurses, der ukrainischen Republik. — Wir geben diese Bestimmungen im Auszug wieder: Eine jede Nation in der Ukraine hat das unantastbare Recht auf national-personale Autonomie innerhalb der Grenzen der ukrainischen Volksrepublik, d. h. das Recht, sein nationales Leben selbständig zn verwalten. Die großrussische, jüdische und polnische Nationalität haben von ihrem Rechte aus national-personale Autonomie bereits Gebrauch gemacht. Die anderen Nationalitäten: Weißrussen, Deutsche, Rumänen usw. können dieses Recht durch eine formelle Willenserklärung von mindestens 1000 Staatsbürgern der betreffenden Nationalität geltend machen. Die einer bestimmten Nation angehörenden Staatsbürger der ukrainischen Republik bilden auf «deren Territorien einen Nationalverband. Ueber die Mitglieder des Verbandes werden Register geführt, auf Grund deren der Nationalkataster gebildet wird. Die Organe des Nationalverbandes haben gegenüber ihren Mitgliedern den Charakter staatlicher. Organe; sie sind befugt, innerhalb ihres Wirkungskreises für ihre Mitglieder bindende Verfügungen zu erlassen und alle ihre Nationalität betreffenden Angelegenheiten rechtslastig zu regeln. Zur Bestreitung der Kosten der den nationalen Verbänden obliegenden Angelegenheiten wird aus den Gesamteinkünsten der ukrainischen Republik und den Einnähmen der lokalen Selbstverwaltungen ein Fonds gebildet, aus welchem jedem nationalen Verband ein bestimmter Betrag im Verhältnis zur Zahl seiner Mitglieder zugewiesen wird. Außerdem sind alle nationalen Verbände befrrgt, ihren eigenen Mitgliedern besondere Abgaben in dem durch das Gesetz der ukrainischen Republik festgelegten Umfange aufzuerlegen. Art und- Umfang der Angelegenheiten, welche einem jeden nationalen Verbände und dessen nationalen Organen obliegen sollen, werden durch den Beschluß der konstituierenden Versammlung der betreffenden Nationalität sestgelegt. Diese konstituierende Versammlung wird auf Grund des allgemeinen, gleichen, geheimen, direkten und proportionellen Wahlrechts gewählt. Der Beschluß der konstituierenden Versammlung einer gegebenen Nationalität betreffs der Kompetenz ihrer nationalen Organe unterliegt der Bestätigung seitens der allgemeinen Volksversammlung der ukrainischen Republik. Entscheidungen derselben in diesen Angelegenheiten können vor dem General-Gerichtshof angefochten werden. Höchstes Repräsentativorgan des nationalen Verbandes ist der von ihm gewählte nationale Rat (Rada) und sein höchstes Vollzugsorgan die von diesem bestimmte nationale Leitung der betreffenden Nationalität. Im Ministerkabinett der ukrainischen Volksrepublik sind Minister- Posten für nationale Angelegenheiten einzurichten. Für die Angelegenheiten der großrussischen, jüdischen und der polnischen Nationalität sollen außerdem besondere Minister ernannt werden. Ebenso müssen auch im General-Gerichtshof besondere Richter für diese Angelegenheiten in gesetzlich zu bestimmender Zahl ernannt werden. Alle Kompetenzstreitigkeiten zwischen den Organen der nationalen Verbände einerseits und den allgemeinen Regierungsorganen oder lokalen Selbstverwaltungsorganen andererseits, werden durch Zuständige gerichtliche Behörden ausgetragen. Wir halten uns für verpflichtet, dieses Aktenstück als historisch wichtiges Dokument hier niederzulegen. Die Dinge sind noch im Fluß; was davon in der Folge sich erhalten wird, steht dahin. Nach unserem Standpunkt müssen wir bezweifeln, daß solche staatliche Autonomien der Minderheiten für das Judentum oder die Judenheit ein Glück sind; für Deutschland halten wir derartiges für gänzlich ausgeschlossen; wir würden es nicht annehmen mögen, selbst wenn es, was gänzlich ausgeschlossen ist, uns angeboten werden sollte. Wieweit eine solche von den Juden des Ostens gewünschte Autonomie für die Zukunft durchführbar ist, bleibt abzuwarten. * Ueber die Juden in Deutschland ist nichts Bemerkenswertes zu berichten. Ich setze hierher nur einen Auszug aus einem Artikel des „Hamburgischen Korrespondenten": Deutsche Untersuchungen in den Gefangenenlagern. Die deutsche Kommission der Berliner Akademie der Wissenschaften hat sich seit dem vorigen, Jahre einer Aufgabe zugewandt, die mit dem Kriege zusammenhängt. Unter den zahlreichen Sprachen, die in unseren Gefangenenlagern vertreten sind, befinden sich auch deutsche und niederländische Idiome, und es bot sich hier eine einzigartige Möglichkeit zu sprachlichen Ausnahmen und Untersuchungen an einem kopsreichen, nach seiner Heimat weit zerstreuten und in Friedenszeit zum Teil schwer zugänglichen Menschenmaterial. Die Kommission beschloß, diese Gelegenheit wahrzunehmen und eine Sammlung von Sprachproben in Phonetisch brauchbarer und inhaltlich vielseitiger Gestalt anzulegen als Grundlage für die künftige Darstellung der betreffenden Mundarten. Es gelang, eine Anzahl bewährter, in der Dialektauszeichnung geschulter Kräfte für die Lagerbesuche zu gewinnen, wobei Professor Dr. Wrede (Marburg) vermittelnd und berätend gute Dienste leistete. Das sogenannte Jüdisch-Deutsche oder Jiddische untersuchten Professor Dr. Staerck (Jena), Dr. Freiling (Hofgeismar, jetzt Frankfurt a. M.) und Dr. Bach (Ems). Das erwähnte Idiom, Jargon genannt, wird gesprochen von den- Juden in Livlands Kurland, Litauen, Polen, der Ukraine, auch im Kaukasus und in Persien. Sein Grundstock ist eine Mischung verschiedener mitteldeutscher Mundarten; eingesprengt sind zahlreiche hebräische -- und je nach dem örtlichen Gebiet -- baltoslawische, rumänische, türkische und persische Bestandteile. Ziel und Herkunft dieser Lehnworte

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