Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 81 (1917)
- Issue
- Heft 43 (26.10.1917)
- Date
- 1917-10-26
- Page
- Seite 506 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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zu stärken, leider ist aber das verheißungsvolle Unternehmen des Zentralvereins bisher' über sehr bescheidene Anfänge nicht hinausgekommen, txotzdem Vorschläge und Anregungen allere Art aus Kreisens die außerhalb der Hauptstelle für die Berufsberatung stehen, gemacht worden sind. Die Folgen dieses Zustromes in die Großstädte sind: weiterer Rückgang' der A kleinen und mittleren jüdischen Gemeinden, die durch den Heldentod vieler Mitglieder und ihrer Söhne oder wie in Ost- und Westpreußen durch feindliche Einfälle ohnedies schon abgenommen haben, Auslösung der Gemeindeeinrichtttngen, wie Gotteshaus, Rabbinat, Schule und Kultusbeamtenstelle, Vermehrung des jüdischen Proletariats in den Großstädten, Rückgang des Judentums und der Anzahl seiner Bekenner. Wo noch ein Rabbiner am Orte ist oder ein Volksschullehrer, könnte dieser Rückgang vielleicht noch kurze Zeit aufgehalten, niemals aber ganz eingedämmt werden. Gelingt es nicht, den jüdischen Volksschullehrer an den christlichen Ortsschulen anzustellen, dann erhalten die noch vorhandenen jüdischen Kinder keinen geordneten Religionsunterricht, dann gehen aber auch alle jüdischen Wohltätigkeits- und Bildungsvereine zugrunde, dann leidet die jüdische Seele geistigen Hunger und das Judentum kann neben den durch Taufe und Mischehen in den Großstädten auch die durch Gleichgültigkeit, durch Mangel an Anregung und Hebung in den Kleinstädten und auf dem Lande erlittenen Verluste buchen. Schon diese Folge allein macht es jedem Glaubensgenossen ohne Unterschied der religiösen Parteirichtung zur Pflicht, über die hier behandelte Frage nachzudenken und nach Mitteln und Wegen für ihre Lösung zu suchen. Noch eindrucksvoller und in der Wirkung sichtbarer sind die anderen Umstände, die sich aus der gegenwärtigen Kriegslage ergeben, d. i. die vertretungsweiseBeschäftigung der jüdischen Lehrer an christlichen Schulen, bzw. die gastweise Aufnahme der jüdischen Volksschullehrer in christlichen Schulen und die durch den Kohlenmangel notwendige Zusammenlegung verschiedener Schulen an einem Orte. Da ein Teil der jüdischen Volksschulen entweder durch die Vertretertätigkeit des Lehrers oder durch gastweise Aufnahme in die christlichen Schulen verwaist ist, so liegt nichts näher, als daß die städtischen oder die staatlichen Behörden, in vielen Fällen auch die jüdischen Gemeinden selbst, die Gelegenheit wahrnehmen, die jüdischen Schulen gänzlich aufzulösen: die Behörden, um die gesetz- oder vertragsmäßigen Zuschüsse zu den Schulunterhaltungskosten und den Lehrerbesoldungen zu ersparen, während sie noch außerdem — das trifft besonders die Sozietätsschulen des Ostens — die hohen Schulbeiträge der jüdischen Steuerzahler erhalten. Die jüdischen Gemeinden aber werden die Gelegenheit wahrnehmen, um den jüdischen Schülern die Vergünstigung einer mehrklassigen Schule da die jüdischen Schulen zum größten Teile einklassig sind — zuteil werden zu lassen. Auch die augenblickliche Zusammenlegung der Volksschulen infolge des Kohlenmangels wird Veranlassung zur Auflösung der jüdischen Volksschulen geben. Haben Lehrer und Schüler sich erst an die neue Umgebung in den Schulen des anderen Bekenntnisses gewöhnt, haben ebenso Eltern und Behörden, „der Not gehorchend, nicht dem eigenen Triebe", ihren Widerstand gegen den Besuch ihrer Schulen durch Schüler des anderen Bekenntnisses aufgegeben und ist einmal das starre Prinzip unserer höchsten Unterrichtsbehörden, „Lehrer und Schüler müssen derselben Konfession angehören", durchbrochen, dann bedeutet diese Neuordnung gleichfalls den Untergang der jüdischen Volksschulen. IV. Ist nach dem Gesagten also der Auflösungsprozeß der jüdischen Volksschulen nicht aufzuhalten, dann gilt es gerade jetzt die Uebergangswirtschaft vorzubereiten, und zwar mit möglichster BefDeunigung, .um nach dem Kriege vollständig gerüstet zu sein für die unterrichtliche Versorgung der Schüler und für die Unterhaltung der Lehrer. Vorschulen zu höheren Lehranstalten sollen nach dem Plane unserer höchsten Unterrichtsbehörden nicht mehr errichtet werden, es soll vielmehr die Volksschule bis zum sechsten Schuljahre einschließlich als gemeinsamer Unterbau für die kommende Einheitsschule eingerichtet werden, um den. Aufstieg der Begabten zu fördern, mindestens die städtische Volksschule, die allein für unsere jüdischen Schüler in Frage kommt, während für die. ländlichen Schulen der verflossene Herr Kultusminister eine solche Umwandlung abgelehnt hat. Es ist anzunehmen, daß wenigstens in Preußen auch unter dem neuen.Herrn dieser alte Kurs beibehülten werden wird. Unsere jüdischen Eltern werden wohl in der Mehrzahl in. Zukunft gezwungen sein, die ersten Schuljahre ihre Kinder in die Volksschulen der anderen Bekenntnisse zu schicken. Hiersollund. mußalso a u ch der jüdische V o lk s sch ullehr er Platz finden, und zwar nicht nur als Reli g i o n sleh r er, sondern als vollbeschäftigte Lehrkraft. Diese Forderung muß unbedingt von rabbincrlosen Gemeinden, bedingt von Rabbinatsgemeinden an die zuständigen städtischen und staatlichen Behörden gestellt werden. Diese Scheidung soll indes nur die Methode der Forderung bedingen, nicht aber die Forderung selbst, die überall zu stellen ist. Denn in Rabbinatsgemeinden könnte nur der Einwand von den Behörden erhoben werden, daß für den Religionsunterricht der Rabbiner oder der Kultusbeamte da ist. Hierauf ist zu erwidern, daß nach den bestehenden Bestimmungen ein nicht seminarisch gebildeter und nicht staatlich geprüfter Lehrer an öffentlich en Schulen überhaupt keine Anstellung findet, daß anderseits aber der Rabbiner für den Unterricht in der Volksschule weder durch seine Vorbildung noch durch seine Stellung dazu geeignet ist, daß er ferner durch seine amtliche Tätigkeit verhindert ist, sich in den Stundenplan bzw. in die Schul- und Ferienordnunq der Volksschulen zu fügen. Endlich aber haben die Herren Rabbiner selbst nur Anspruch auf Erteilung des Religionsunterrichtes in den höheren Lehranstalten erhoben, nicht aber in den Volksschulen. Es hieße aber, unzureichende Ziele mit übermäßiger Kraftaufwendung erstreben, wollten wir nur wegen der wenigen Religionsstunden die Anstellung jüdischer Lehrer an den Schulen anderer Bekenntnisse fordern. Zu dieser Forderung berechtigen uns folgende Gründe: t. Die jüdischen Schüler der öffentlichen Volksschule haben Anspruch aus religiöse Erziehung durch einen Lehrer ihres Bekenntnisses. 2. Ist keine öffentliche jüdische Volksschule am Orte, dann kann die religiöse Erziehung, als Ziel alles Unterrichts, nur durch Anstellung eines jüdischen Volksschullehrers an d e.n Schulen anderer Bekenntnisse, welche von jüdischen Schülern besucht werden, gefördert werden. 3. DiejüdischenVolksschullehrer, welche durch die Auflösung der jüdischen Volksschulen stellenlos werden, haben durch die Zulassung zur staatlichen ersten und zweiten Prüfung, durch die Zulassung und staatliche Beaufsichtigung derjenigen jüdischen Lehrerbildungsanstalten, welchen das Recht der staatlichen Entlassungsprüfung erteilt worden ist, ein Anrecht auf eine Anstellung, im öffentlichen Schuldienste erworben. 4. Die Erhaltung des jüdischen Volksschullehrerstandes ist im Interesse der Erhaltung des Judentums dringend notwendig, und zwar: a) als Erzieher der jüdischen Jugend zum Judentum, b) als Träger und Förderer der jüdischen Gemeindeeinrichtungen, e) als