Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 81 (1917)
- Issue
- Heft 37 (14.9.1917)
- Date
- 1917-09-14
- Page
- Seite 441 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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freiem Geist vorgekommen, der in alten W i s senschaften bewandert i st. . Dieser Brief —- es ist der letzte Brief in dem vorliegenden Briefwechsel Spinozas — besagt deutlich, daß Spinoza nicht nur den von Schaller erwähnten, die theologisch-politische Abhandlung betreffenden, Brief Leibniz', sondern auch andere Briefe von Leibniz erhalten hat. Diese sind offenbar verlorengegangen, so wie die Antwortschreiben Spinozas. Aber selbst wenn wir nicht aus der Korrespondenz mit Schaller diese Tatsache erführen, sie hätte als selbstverständlich schon aus den angeführten Schlußzeilen des einzigen vorhandenen Antwortschreibens Spinozas sich ergeben. Leibniz war nicht der Mann, einen solchen Brief eines Spinoza mit verächtlichem Schweigen zu quittieren. Ein Jahr später machte Leibniz auch die persönliche Bekanntschaft Spinozas; von Amsterdam aus begab er sich zu ihm nach dem Haag. Bei dem ersten Besucht) scheint sich das Gespräch zwischen den beiden Philosophen mehr um öffentliche Angelegenheiten bewegt zu haben. Auch einige gute Anekdoten. erwähnt Leibniz, habe er bei dieser Gelegenheit von Spinoza, die Zeitgeschichte und auch seine eigene Bildungsgeschichte betreffend, erfahren. Das zweitemal') „gab zwar auch die politische Erregung nach der Ermordung der Brüder de Witt Stoff zum Gespräch, aber es wendete sich bald auf philosophische Gegenstände". Leibniz macht niemals in seinen Schriften ein Hehl daraus, daß er ein Gegner des Spinozismus sei, aber ebensowenig unterdrückt er die Empfindungen der Achtung und Bewunderung, die er für den großen Philosophen hegte. Die vielbeachtete Aeußerung Leibniz', die Synagoge habe den Spinozas „k cause de ses opinions inonstrueuses" in Bann gelegt, widerspricht dem nicht im geringsten. Schließlich hatte Leibniz nur die Wahrheit gesagt, wenn er behauptete, die Synagoge habe dieses Urteil für die Lehrmeinungen Spinozas. (Schluß folgt.) Soll ein Milcher Anwalt nnm Antisemiten verteidigen? Von Dr. Ernst Emil Schweitzer (Breslau). 3n einer Großstadt erregte vor einiger Zeit in Anwaltskreisen folgender Fall Aufsehen: Ein jiddischer Anwalt hatte aus Gefälligkeit die Gelegenheitsvertretung eines christlichen Kollegen, der als antisemitischer Politiker bekannt war, in einer Privatklagesache übernommen. Als er morgens den Termin wahrzunehmen hatte, bemerkte er, daß der Angeklagte, dessen Interessen er wahrzunehmen hatte, wegen einer antisemitischen Aeußerung vor Gericht stand. Da es zu einem Vergleich kam, wurde der Anwalt der peinlichen Aufgabe, in vorliegendem Falle die Verteidigung zu führen, überhoben. Immerhin handelt es sich um einen prinzipiell interessanten Fall, der nur allzuhäufig Vorkommen kann. Demnach lohnt es sich schon, auf die Frage, ob ein jüdischer Anwalt einen Antisemiten vertreten kann, des näheren einzugehen. Zunächst ist selbstverständlich, daß an sich die Parteiftellung des Mandanten dem Anwalt ebenso gleichgültig zu sein hat, wie sie etwa dem Arzt gleichgültig ist. Genau so, wie der Arzt jedem Kranken zu helfen hat, ohne nach Stand und Art zu fragen, genau so hat natürlich prinzipiell der Anwalt die Rechte seines Mandanten wahrzunehmen, ohne danach zu fragen, zu welcher Partei sich dieser bekennt. Etwas ganz ') Theodiöe S. 375. -’) Auerbach „Lebensgeschichte Spinozas. IV". ") Leibniz an ThomasiuS 1672. anderes ist es aber meines Erachtens, wenn, wie im bezeichneten Falle, eine Partei gerade wegen einer antisemitischen Handlung, sei es auch nur einer antisemitischen Aeußerung, vor Gericht steht. Nun stehen allerdings viele auf dem Standpunkt, daß der Anwalt im Beruf völlig zu scheiden sei von dem Anwalt als Privatperson. Vor Gericht habe der Anwalt lediglich die Interessen seines Klienten wahrzunehmen. Je einseitiger er dies tut, je mehr er hierbei von seiner privaten Ueberzeugung abstrahiert, desto gewissenhafter nehme er seine Standespflicht wahr. Sehr interessant ist in dieser Hinsicht ein Aufsatz, den Geheimrat Dr. Haber in der „Juristischen Wochenschrift" vom 15. April 1916 über die Frage veröffentlicht: „Sollen Rechtsanwälte Angehörige feindlicher Staaten vertreten?" Die Persönlichkeit Habers ist eine so emporgehobene, daß seine Ausführungen ohne weiteres ats kennzeichnend für die Auffassung der deutschen Anwaltschaft angesehen werden können. Haber geht aus von den Beschlüssen des Bourreau von Paris und der italienischen Anwaltskammer, wonach es jedem Anwalt verboten ist, die Interessen eines deutschen Staatsangehörigen wahrzunehmen. Als ganz anders schildert Haber die Auffassung der deutschen Anwaltschaft. Der deutsche Anwalt würde sogar unter Umständen standeswidrig handeln, wenn er es grundsätzlich ablehnen würde, einen feindlichen Staatsbürger;u vertreten. , Mit Recht sagt Haber, daß es nicht die Sache des einzelnen Anwalts ist, auf eigene Faust Vergeltung gegen das Ausland zu üben. Und Haber äußert sich dann über die grundsätzliche Pflicht der Anwälte zur Uebernahme auch einer ihnen unangenehmen Vertretung wie folgt: „Der Rechtsanwalt hat nach 8 RAO. die Pflicht, seine Berufstätigkeit gewissenhaft auszuüben und sich der Achtung würdig zu zeigen, die sein Beruf erfordert. Hiernach darf er nicht allgemeine Grundsätze verletzen, deren Beobachtung notwendig ist, um eine gerechte und wirksame Rechtspflege zu ermöglichen. Wenn die Rechtsanwälte eines Bezirks sich dahin vereinigen würden, grundsätzlich jedem Angehörigen einer Kirche oder einer politischen Partei ihren Beistand zu versagen oder an die Gewährung des Beistandes erschwerende Bedingungen zu knüpfen, so würde dies eine Beeinträchtigung der Rechte der Parteien bewirken und den geordneten Gang der Rechtspflege stören. Die Bestimmung des 8 33, nach der das Prozeßgericht in Anwaltsprozessen auf Antrag einen Rechtsanwalt beizuordnen hat, falls die Partei einen zu ihrer Vertretung geeigneten Anwalt nicht findet, und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos ist, ändert nichts an der Sachlage." Man wird den Ausführungen Habers in vorliegendem Falle nur beistimmen können. Gewiß darf ein Anwalt grundsätzlich nicht nach der Parteistellung seines Mandanten fragen. Der Anwalt hat dafür zu sorgen, daß jedwedem Bürger sein Recht im Staate zuteil wird. Hieraus folgt für unser Problem als ganz selbstverständlich, daß auch ein jüdischer Anwalt nicht grundsätzlich die Vertretung eines antisemitischen Klienten ablehnen wird. Dies ist auch in der Praxis bisher kaum in Zweifel gezogen worden. Und doch ist, glaube ich, damit die eigentliche Kernfrage noch nicht gelöst. Es wüvde meines Erachtens denn doch viel zu weit gehen, wenn man dem Anwalt zumuten wollte, sich im Plaidvyer seiner eigenen Persönlichkeit vollkommen zu entüußern. Der Anwalt darf, um ein Wort Dostojewskis zu gebrauchen, nicht „zum käuflichen Gewissen des Volkes werden". Der ehrenhafte Anwalt wird daher meines Erachtens auch vor Gericht nicht die Interessen eines Kreises grundsätzlich negieren, dem er selbst aufs engste verbunden ist.