Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 81 (1917)
- Issue
- Heft 28 (13.7.1917)
- Date
- 1917-07-13
- Page
- Seite 329 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/3224737-3229286-3229314--73249-3285720- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
329 is err eine Hand- Wahlr Ben von ertitel »estenchaben, ievoll-! Vort sind, er al> zu belich mvollilzugtz- oder sonstin. rd a»> n. Wal» senden nmenl Ein-7 jtigte» > hieril anf- \ Vorviescn. irteien ihl der ägende einzn- >ic m» laligeu rg fiel] i t a l-:- n die; hierer ans stelle» :r adm Ge-!N, der en anrrteicn r Verleiben, er den it dem t, den nächsten überschüssigen Sitz die Liste mit dem nächsthöheren Stimmenrest erhält. Das Verfahren wird bis zur vollkommenen Verteilung der überschüssigen Sitze fortgesetzt. 8 61. Jede Gruppe miteinander verbundener und als solche öffentlich bekanntgegebener Listen wird als eine einzige Vorschlagsliste in Ansatz gebracht. Die Gesamtzahl der auf sie entfallenden Stellen wird sodann auf die Einzellisten der Gruppe unterverteilt. Bei der Unterverteilung auf die verbundenen Listen gilt als Teiler der für die Hauptverteilung festgesetzte Teiler. Ergibt die Teilung nicht die genügende Zahl von Gewählten, sa erhält den überschüssigen Sitz derjenige der verbundenen Listen, auf welche die größte Restziffer entfällt. 8 62. Die Wahlen zum Obersten Rat werden in ähnlicher Art wie die der Gemeindebevollmächtigten vorgenommen. Dann folgt 8 91. Nachdem die Wahl rechtskräftig geworden ist, ernennt die Landeszentralbehörde vier weltliche und zwei rabbinische Mitglieder zum Obersten Rat. Wörtlich ist das Nachstehende mitzuteilen: VI. Die Wahl der R a b b i n e r. 8 92. Auf die Wahl der Rabbiner (88 8 und 55 der Verordnung) finden die 88 1 bis 20 dieser Wahlordnung sinngemäße Anivendung. Wo die Wahl des Gemeinderabbiners gleichzeitig mit der Wahl des Vorstandes der Jüdischen Gemeinde stattfindet, hat der Wähler für die Wahl des Rabbiners einen besonderen Stimmzettel abzugeben. Es ist für diese Stimmzettel eine besondere Wahlurne aufzustellen und eine besondere Wählerliste und besondere Stimmliste zu führen. Für den Rabbiner wird kein Ersatzmann gewählt. Die Verdoppelung der Namen gemäß 8 13 dieser Wahlordnung findet also nur bezüglich der Kandidaten statt, die nicht als Rabbiner, sondern als Gemeindevorstände gewählt werden. ,)n derselben Weise kann mit der Wahl der Gemeindevoritände und des Gemeinderabbiners die Wahl weiterer von der Gemeinde anzustellenden Rabbiner verbunden werden 18 55 der Verordnung). Als Rabbiner können nur solche Personen gewählt werden, die in das Verzeichnis des Obersten Rats eingetragen sind (8 50 der Verordnung). 8 93. Die Wahl des Gemeinderäbbiners unb der neben ihm von der Gemeinde anzustellenden Rabbiner erfolgt in Großgemeinden in einer Sitzung der Gemeindebevollmächtigten nach dem Grundsatz der einfachen Stimmenmehrheit. Den Schluß der außerordentlich wichtigen Verordnung bilden folgende U e b e r g a n g s b e st i m m u n g e n. 8 100. Die Anordnungen, die gemäß dieser Wahlordnung die greisgemeinden und der Oberste Rat zu erlassen haben, iverden bis zur Bildung dieser Körperschaften von den Kreischefs, bzw. von dem Verwaltungschef bei dem Generalgouvernement Warschau erlassen (8 67 der Verordnung). Die Befugnisse des Verwaltungsrats der Großgemeinde übt bei der ersten Wahl der Gemeindebevollmächtigten der zur Zeit der Wahl im Amte befindliche Vorstand aus. 8 101. Für die ersten Wählen der Gemeindebevollmächtigten der Großgemeinden ernennt die Zentralbehörde für jede einzelne Großgemeinde ein rabbinisches Kollegium, das auf Grund einer Nachprüfung der Kenntnisse des Antragstellers und der formalen Voraussetzungen darüber entscheidet, ob ein Rabbinertitel ordnungsmäßig verliehen ist und das Wahlrecht in der ersten Kurie gewährt. Die Bestätigung des Rabbinertitels durch dieses Kollegium kommt für die erste Wahl einem Rabbinertitel gleich, der von einem durch den Obersten Rat der Juden anerkannten Kollegium verliehen ist. 8 102. Für die erste Wahl genügt zum Nachweise der Zahlung von Umlagen zur jüdischen Gemeinde der Nachweis der Zahlung eines Viertels der im Jahre 1916 fällig gewordenen Umlagen. Die erfolgte Teilzahlung entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der außerdem noch rückständigen Umlagen. 8 105. Bis der Oberste Rat das Verzeichnis der Bewerber, die zum Rabbineramt zugelassen werden können, aufgestellt hat, kann als Rabbiner jede Persönlichkeit gewählt werden, die eine nach den bisherigen Anschauungen genügende rabbinische Vorbildung und ein genügendes Rabbinatszeugnis besitzt, vorbehaltlich der Bestätigung der Wahl durch den Obersten Rat. Bis zur Wahl des Obersten Rats erfolgt die Bestätigung durch die Landeszentralbehörde. Sie ist auch befugt, eine vorläufige Bestätigung auszusprechen und die endgültige Entscheidung dem künftigen Obersten Rat zu überlassen. Warschau, den 23. April 1917. Der Verwaltungschef beim Generalgouvernement Warschau v o n K r i e s. Die außerordentliche Bedeutung dieser Verfügung braucht nicht durch einen langen Kommentar dargelegt zu werden. Vor allem ist hervorzuheben die Sicherung des Wahlgeheimnisses, die Verhinderung von Wahlbeeinflussungen, die durch Einführung des Proportionalwahlrechts geschaffene Möglichkeit, daß auch kleinere Gruppen bei der Wahl zur Geltung kommen. Da die Gemeindewahlen und auch die Rabhinerwahlen da, wo Rabbinatssitze unbesetzt sind, in nächster Zeit stattfinden, so darf man ihnen mit großem Interesse entgegensehen. Möge aus ihnen wahres Heil für die Juden in Polen erblühen. Das Knsbenwajlmalyl in Salilch. Ein Bericht von Rabbiner Dr. Neu h aus (Ostrowo). ^^^as war eine Freude am vorigen Dienstag, den 22. Si- 3^ J wan! Das Waisenasyl für Knaben eröffnet! Viele Hemmnisse waren zu überwinden. Schwierigkeiten lokaler Art brachten es mit sich, daß die Geschlechter getrennt werden mußten, und so war in Kalisch bisher nur ein Waisenhaus für Mädchen, und erst jetzt konnte das Knabenasyl errichtet werden. (Ueber das Mädchenasyl habe ich bereits früher in dieser Zeitung berichten dürfen.) Ein schönes Haus, das sog. Haus Schmidt, liegt an der neuen Gartenstraße (Nowa Ogrodowska), mit einenr hübschen Vorgarten und Spielplatz, auf dem sich die Kinder tummeln können. Im Erdgeschoß liegt links die Küche für Wochentage, daneben die für Sabbat mit allen dazu gehörigen Vorrichtungen. Wir treten dann in eine Vorratskammer ein, um die uns manche Hausfrau in Deutschland beneiden wird, wenn sie hört, daß da noch Mehl, Eier, Butter, Grütze, Gänseschmalz und noch andere ähnliche schöne Dinge in großer Menge vorhanden sind, meist geschenkt von Gönnern des Asyls zu seinem Eröffnungstage. Daneben liegt das Badezimmer, modern eingerichtet. Wir begeben uns in das Parterre, und vor uns liegt der große, geräumige Schlafsaal mit ä.