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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1917-07-13 · Heft 28 (13.7.1917) · p. Seite 328

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
81 (1917)
Issue
Heft 28 (13.7.1917)
Date
1917-07-13
Page
Seite 328 (sequence 4)
Language
German
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-- 328 -- Tomsk. Noch ei» jüdischer Schuhmacher kam mir vors Gesicht, 45 Jahre alt, verheiratet und vier Kinder. Das älteste ist 15 Jahre alt. Sie sind aus Kowno. Eine todunglückliche Familie. Während der Reise fiel die älteste Tochter vom Zuge, wobei ihr zwei Fingerabgefahren wurden. Ihr Bruder hat während der monatelangen Ilebersiedlung nach Sibirien die Fähigkeit zum Arbeiten verloren. Physisch ist diese Familie völlig ruiniert. Der Vater ist blaß und sagt nichts: die Mutter kann ohne zu weinen nicht sprechen. Solche traurige Geschichten gibt es im Innern von Rußland und Sibirien zu Tausenden. Andere Unglückliche erscheinen. Ich höre ihr Jammergeschrei und fühle. die Ohnmacht, ihnen nicht helfen zu können. * Aus Warschau wird uns das Verordnungsblatt für das Generalgouvernement Warschau vom 20. Juni zugesandt. 8s enthalt die Ausführungsverordnungen für die erforderlichen Wahlen. Sie sind zu ausführlich, um hier wörtlich mitgeteilt zu werden. Ihr wesentlicher Inhalt ist folgender: Die Wählerliste wird vom Vorstande der Gemeinde aufgestellt, nach Buchstaben geordnet. Sie ist acht Tage lang aufzulegen; während dieser Zeit ist ein Einspruch zulässig. Die Beschwerden werden vom Vorstand geprüft, vom Verwaltungsrat der Kreisgemeinde, an den Listen und Beschwerden einzuschicken sind, entschieden. Wahlzeit und Ort werden mit billiger Rücksicht auf die Wähler vom Gemeinde- Vorstand festgesetzt. Der Wahlvorstand, aus einem Vorstandsmitglied der Gemeinde und zwei Beisitzern bestehend, wird von dein Verwaltungsrat der Kreisgemeinde ernannt. D i e Wahl i st geheim; sie erfolgt durch Stimmzettel, die in Urnen gelegt werden. Das Resultat wird nach erfolgter Zählung sofort verkündet,' wenn die Gemeinde einen einzigen Stimmbezirk bildet, nach geschehener Zusammenstellung, wenn sie in mehrere Bezirke geteilt ist. Dann heißt es: 8 21. Als Mitglieder des Vorstandes sind die Kandidaten gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Es sind ferner ebensoviel Ersatzmänner gewählt als Vorstandsmitglieder. Als Ersatzmänner sind die Kandidaten gewählt, die rinter den auf den Wahlzetteln ausdrücklich oder nach der Reihenfolge als Ersatzmänner bezeichneten Kandidaten die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches sofort von den Beteiligten, wenn sie anwesend sind, anderenfalls durch vom Wahlvorstand für sie bestellte Vertreter zu geschehen hat. 8 22. Die Wahlen der Gemeindebevollmächtigten in den Kroßgemeinden sind in ähnlicher Weise vorzunehmen. Besonders wichtig ist die Bestimmung 8 31. Ueber die Aufnahme in Kurie 1 entscheidet ein besonderer Ausschuß: er besteht aus 5 Mitgliedern und 5 Stellvertretern, die der Verwaltungsrat der Gemeinde unter Berücksichtigung der verschiedenen im Verwaltungsrat vertretenen Parteien und Richtungen ernennt. Die Anträge auf die Aufnahme in Kurie 1 sind vom Wähler schriftlich oder mündlich während der Frist zur Offenlegung der Wählerliste beim Ausschuß zu stellen. Der Ausschuß hat sich zur Entgegennahme der Anträge während der achttägigen Frist täglich zu versammeln und die Sitzungsstunden in gemeindeüblicher Weise vorher zu veröffentlichen, falls dies nicht schon durch die Bekanntmachung des Verwaltungsrats gemäß 8 30 dieser Wahlordnung geschieht. 8 32. Die Aufnahme in die Kurie 1 ist zu verfügen, wenn der Wähler nachweist, daß er Hörer einer in- oder ausländischen Hochschule war, oder wenn er den Nachweis er. bringt, daß er die sechste Klasse einer Mittelschule oder eine staatlich anerkannte Fachschule zur Ausbildung von Handwerkern oder Landwirten mit Erfolg besucht hat. Ferner sind ohne weiteres auf Antrag in die erste Wahlkurie aüszunehmen die Personen, die auf Grund einer Bescheinigung des Obersten Rats Nachweisen, daß ihnen ein von ihm anerkanntes rabbinisches Kollegium den Rabbinertitel verliehen hat. . Die Wahlvorschläge für die 1. Kurie müssen mindestens 25, die für die zweite mindestens 100 Unterschriften haben, wenigstens zweimal so viel Namen, als Gemeindebevollmächtigte in der betreffenden Kurie zu wählen sind. Die Vorgeschlagenen müssen eigenhändig erklären, daß sie bereit sind, die Wahl anzunehmen. Auf der Vorschlagsliste ist einer alo Vertrauensmann, ein anderer als sein Stellvertreter zu bezeichnen. Dann heißt es: 8 43. Der Vertrauensmann hat die Aufgabe, nachträglich: 1. Fehlende Unterschriften zu beschaffen und die unvollständige, insbesondere aber gemäß 8 46 dieser Vollzugsverordnung beschränkte Liste zu ergänzen; 2. undeutliche Bezeichnungen der Vorgeschlagenen oder ihrer Reihenfolge zu verbessern; 3. dem Verwaltungsrat der Jüdischen Gemeinde alle sonstigen Behelfe zur Prüfung der Listen beizubringen. Dem Vertrauensmann oder seinem Stellvertreter sind ans Verlangen die eingereichten Vorschlagslisten vorzulegen. Auch diese Wahlen sind geheim. Das Resultat der Wahl lvird in folgender Weise festgestellt: 8 60. Die auf die einzelnen Vorschlagslisten der betreffenden Kurie abgegebenen gültigen Stimmen werden zusammen - gezählt. Zunächst wird diese Gesamtzahl durch die um Einvermehrte Zahl der zu wählenden Gemeindebevollmächtigten geteilt; hierauf werden durch den Quotienten, der sich hierbei ergibt und nötigenfalls auf die nächste ganze Zahl auszurunden ist (Wahlzahl), die Stimmenzahl der einzelnen Vorschlagslisten geteilt. Jeder Vorschlagsliste werden so viele Stellen zugcwiescn. als jene letzte Teilung ergibt. Ergibt aber die Teilung der auf die einzelnen Parteien entfallenden Stimmen durch die um Eins vermehrte Zahl der zu wählenden Gemeindebevollmächtigten nicht die genügende Zahl von Gewählten, so ist folgendes Verfahren einznschlagen: Die Stimmenzahl jeder Partei ist zu teilen durch die um Eins erhöhte Zahl der Sitze, welche ihr bei der erstmaligen Teilung zugefallen wären. Von den bei dieser Teilung sieb ergebenden Quotienten ist dann der größte Quotient nl-> Teiler (Wahlzahl) anzusehen, mit welchem nun in die Stimmenzahl der einzelnen Parteien geteilt wird. Die hierbei sich ergebenden ganzen Zahlen zeigen die Zahl der a»i die einzelnen Parteien entfallenden Gewählten an. Sollte die Teilung mehr Gewählte ergeben als Stelle» zu vergeben sind, so ist zunächst die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen durch die Zahl der zu wählenden Ge meindebcvollmächtigten zu teilen. Durch den Quotienten, bcv sich hierbei ergibt (Wahlzahl), ist sodann nach dem oben angegebenen Verfahren die Zahl der auf die einzelnen Parteien entfallenden Stellen zu ermitteln. Sollte sich bei dieser Verteilung ergeben, daß ein oder mehrere Sitze unbesetzt bleiben, so werden diese nach Verhältnis der Stimmenreste unter de» einzelnen. Listen verteilt, und zwar so, daß die Liste mit dem größten Stimmenrest einen überschüssigen Sitz hat, den

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