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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1917-04-20 · Heft 16 (20.4.1917) · p. Seite 182

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
81 (1917)
Issue
Heft 16 (20.4.1917)
Date
1917-04-20
Page
Seite 182 (sequence 2)
Language
German
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182 Können diese beiden Hindernisse beseitigt werden — und bei gutem Mllen ist alles zu erreichen — dann stehen dem Verlangen einer Organisation im Staate Hindernisse unter den Juden nicht entgegen. Aber solange diese staatliche Organisation nicht geschaffen ist, muffen die Juden einer freiwilligen Organisation sich unterordnen. Diese Organisation ist vorhanden, nur muß sie allerseits und insbesondere auch von ihren einzelnen Mitgliedern aufrecht erhalten werden. Alle bestehenden großen jüdischen Organisationen sind im „Verband der Deutschen Juden" zusammengefaßt, alle arbeiten mit ihm zusammen, aber wo es sich um die Spezialinteressen der einzelnen Organisation handelt, da suchen sie doch mehr oder weniger selbständig tätig zu sein. Und doch ist die Organisation so einfach, daß sie im Verteidigungskampf, wie früher schon, so gerade in der Kriegszeit, Großes geleistet hat, wenn auch von manchem die Oeffentlichkeit noch nicht Kenntnis erhalten durfte, und Großes auch fernerhin zu leisten vermag. Man gewöhne sich daran, anzuerkennen: Der Verband der Deutschen Juden hat die Leitung und ausschließliche Vertretung nach außen; der Zentralverein deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens bearbeitet Justiz- und Polizeisachen; der Deutsch - Israelitische Gemeindebund die Kommunalangelegenheiten; der Rabbinerverband die religiösen Angelegenheiten; der Lehrerverband die Schulangelegenheiten; wenn es gelingt, den erwünschten Verband für jüdische Wohltätigkeitspflege in Deutschland zu errichten, dieser die sozialen Fragen; der Jüdische Frauenbund die Frauenfrage, soweit sie hier in Betracht kommt. Daneben bestehen die Organisationen für die orthodoxen deutschen Juden und die zionistische Vereinigung für Deutschland. Jede einzelne dieser Körperschaften hat ihre eigenen Aufgaben, die sie für sich zu erfüllen und stets erfüllt hat. Wo es sich aber um die den Juden im Deutschen Reiche gemeinsamen Rechte handelt, nach außen hin, tritt grundsätzlich nur der Verband der Deutschen Juden auf. Er führt den Verteidigungskampf. Er ist es, der ausschließlich mit den Behörden, soweit dies erforderlich wird, in Verhandlung tritt. Aber so oder so, ohne feste Organisation werden auch die geeinigten Juden den ihnen aufgezwungenen Verteidigungskampf nicht wirksam führen können. Es braucht nicht immer wiederholt zu werden, daß die Juden nur und ausschließlich ihr Recht verlangen und ihr Recht verteidigen. Aber daß sie es verteidigen, ist ihr gutes Recht. Auch die Gemeindeverwaltungen und ihre einzelnen Abteilungen werden in die neue Zeit nicht eintreten können ohne mancherlei Aenderung ihrer Grundsätze und Einrichtungen. Die weit überwiegende Mehrzahl der Gemeinden hat Mitglieder aller religiösen Schattierungen. Für alle diese Richtungen, soweit sie nicht ganz kleine Konventikel bilden, hat die Gemeindeverwaltung Sorge zu tragen. Schon jetzt wird dieser Grundsatz anerkannt. Aber meistens gelangt er nur zur Durchführung, wo es sich um die Wünsche der Orthodoxie, oder noch besser gesagt, der konservativen Gemeindemitglieder handelt; den liberalen Mitgliedern ihr Recht zu geben, dazu entschließt man sich erst, wenn überhaupt, in letzter Reihe und nach langem Zögern. Welche Kämpfe, welche Debatten ruft es hervor, wenn ein freierer Gottesdienst eingerichtet, seine Dauer verändert werden soll, wenn gewisse Gebete, die heute nur noch symbolische Bedeutung haben, fortgelassen werden sollen! Für rituelle Anforderungen, für Wiederaufnahme veralteter Gebräuche ist man immer zu haben, aber die Synagogenorgeln auch außerhalb des Gottesdienstes für geistliche Musik oder die Synagoge für Nachmittagsvorträge herzugeben, dafür ist man nicht zu haben, denn die Synagoge ist kein Konzertsaal. Ist es doch auch vorgekommen, daß das Geschenk eines Harmoniums für den Gottesdienst einer Altersversorgungsanstalt zurückgewiesen worden ist, weil die alten Leute an Musik im Gottesdienst nicht gewöhnt seien. Alle Einrichtungen in den Gemeinden, die zur Aufnahme von Juden dienen, Krankenhäuser, Altersversorgungsanstalten. Waisenhäuser, Erziehungsanstalten jeder Art werden aus schließlich mit ritueller Verpflegung eingerichtet. Oft bis 95 Prozent der Gemeindemitglieder kennt in ihrem Haushalt eine solche Verpflegung nicht. Für diese wird nicht gesorgt. Diesen, sagt man, wenn sie in die Anstalten ausgenommen werden sollen, „schade es ja nichts," daß sie die bisher ungewohnte Kost erhalten. Körperlich wird ihnen allerdings kein Schaden zugefügt; aber der Schaden ist ein viel größerer: es wird ihr Recht gebeugt und es wird ihre Selbstbestimmung und religiöse Anschauung gekränkt. Pflicht der Gemeinde isi es, für alle ihre Gemeindemitglieder zu sorgen, ihre Einrichtungen für alle Schattierungen zu treffen. Und da sollte sie nicht die Wicht haben, auch diese Einrichtungen für die weit überwiegende Mehrzahl ihrer Mitglieder nach deren Lebensweise zu gestalten? Auch den Frauen wird ihr Recht zuteil werden müssen. Volle Gleichberechtigung mit dem Manne ihnen einzuräumen, liegt an sich kein Hindernis vor. In allen Verwaltungsange legenheiten müssen sie gleiches Stimmrecht wie der Mann haben. Es besteht auch an sich kein Grund dagegen, sie in der Synagoge dem Mann gleich zu stellen; allerdings wird man hier durch die Einrichtung des Gottesdienstes für die verschiedenen Richtungen den Wünschen Andersdenkender ent gegenkommen können. Aber ebenso wie an den hohen Feiertagen auch bei konservativ gerichtetem Gottesdienste Männer und Frauen ohne Scheidung in einem Raume zum Gotte? dienste vereinigt werden, so liegt gar kein Grund vor, diese Einrichtung für die freier gerichteten Synagogen das ganze Jahr hindurch einzuführen. Die Bestrebungen für den Religionsunterricht müssen weiter gefördert werden als bisher. Der Streit, ob der Religion? nnterricht mit dem Profanunterricht gemeinsam und nur vor dem Lehrer des Profanunterrichts erteilt oder ob der Re ligionsunterricht vollständig selbständig für sich gegeben werden soll, muß für die erste Art entschieden werden. Nur dann kann der Religionsunterricht auf den Schüler seine Wirkung ausüben, wenn er sieht, daß es ein Unterricht wie jeder andere ist, und daß dieser Unterricht für seine Gesamtausbildung ebenso notwendig ist wie alle anderen Lehrgegenstände. Entstehen hierbei Schwierigkeiten für die Ausbildung i» der hebräischen Sprache, so kann dieser Unterricht ohne jeden Schaden von dem Religionsunterricht getrennt und an anderer Stelle erteilt werden; insoweit haben die Religionsschulen auch in Zukunft ihre Berechtigung. Vor allem aber müssen die Gemeinden in Zukunft mehr als bisher der Wissenschaft des Judentums ihr Augenmerk zuwenden. Diese Wissenschaft, die den Juden und der gesamten Welt die grundlegende Bedeutung unserer Religion in dir Erkenntnis bringt, ist vermöge ihrer Aufgaben und ihrer Ziele von der wichtigsten Bedeutung für die Existenz und die Fori entwicklung des Judentums. War es doch ein Vertreter der Wissenschaft, der das grundlegende Werk über die Entwicklung des Gottesdienstes uns geschenkt hat. Die Wissenschaft z» pflegen, ihren Jüngern die Wege zu öffnen und die Zukunf: zu gestalten, ist eine der vornehmsten Aufgaben aller Gemeindeverwaltungen. Endlich werden auch die einzelnen Gemeindemitglieder nicht umhin können, ihr bisheriges Verhalten zu ändern. Es hat

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