Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 81 (1917)
- Issue
- Heft 10 (9.3.1917)
- Date
- 1917-03-09
- Page
- Seite 112 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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- 112 Schärfe gegen eine neue Veröffentlichung des bekannten Antisemitenhäuptlings Max Bewer, die den Titel führt „Zweihundert Kriegslieder". Eine einzige Stelle aus dieser sehr heftigen Auseinandersetzung, eine Stelle, die uns besonders angeht, mag an diesem Orte abgedruckt werden. Sie lautet: Diese Abschüttelung ist um so dringender notwendig, als das wässerige Gereimsel Herrn Bewers nicht einmal chemisch rein ist, sondern recht tückische Giftstoffe enthält. Bewer Predigt einen unverhüllten Antisemitismus. Er kann sich gar nicht genug tun mit den Juden im feindlichen Lager, den Oppenheim und Pinkus, Leis, Löw und Lewysohn; und er benutzt mit brennendem Eifer jede Gelegenheit zu plumpen Ausfällen. Immerhin hat er es vermieden, das Gröbste seiner Produktion in seine Hefte aufzunehmen. Aber in den Schützengräben läuft jetzt ein Gedicht unter seinem Namen um, das in vier öden Strophen die Juden ganz allgemein anpöbelt: Wenn alle Menschen Juden wären. Was würde aus der Welt? Kein Acker stünd' in Aehren, Kein Pflug schnitt mehr durchs Feld, . Kein Förster schritt im Walde, Kein Bergmann mehr zur Schicht, Auch auf dem Meer zu segeln Behagt dem Juden nicht! Bewer denkt sich mit den nichtjüdischen Rassen jedes Gut der Zivilisation aus der Welt weg in diesem Gedicht; nur merkwürdig — sich selbst vermag er nicht wegzudenken. Bon weit größerem Interesse ist ein Artikel von Felix Makower: „Kcrdettenanstalten und Glaubensbekenntnis" im „Berliner Tageblatt", den wir nach ausdrücklicher Genehmigung sowohl der Redaktion des genannten Blattes wie des Verfassers hier in seinem Wortlaut folgen lassen: Im Haushaltsausschuß des Reichstags unterhielt man sich im Jahre 1913 wieder einmal über die damalige langjährige Nichtbeförderung von Juden zu Reserveoffizieren im preußischen Heeresteil. Als hierbei ein Abgeordneter vorschlug, die Heeresverwaltung möge eine Anzahl jüdischer Knaben in den Kadettenanstalten zu Offizieren ausbilden lassen, erklärte der Kriegsminister v. Heeringen dies für nicht angängig, da die Kadettenanstalten „christliche Erziehungsanstalten" seien. Tann kam der Krieg und mit ihm das Wort: „Ich kenne nur noch Deutsche". An der allgemeinen vaterländischen Begeisterung nahm auch die Familie eines durch seine wissenschaftlichen Leistungen bekannten medizinischen Privatdozenten und Professors jüdischen Glaubens teil, dessen Vater bereits als Arzt die drei Kriege 1864 bis 1871 mitgemacht hatte und mit dem damals seltener verliehenen Eisernen Kreuz ausgezeichnet worden war. Ter Privatdozent, der dem Heere nicht mehr angehörte, übernahm eine Stelle als fachärztlicher Beirat an Lazaretten -- er starb inzwischen an den Folgen der Ueberarbeitung im Interesse seiner Kriegskranken. Sein ältester Sohn verließ die Prima und wurde am ersten Mobilmachungstage als Kriegsfreiwilliger eingestellt -- er fiel in Flandern. Die älteste Tochter trat ans der Schule und wirkte als Krankenpflegerin in Lazaretten. Ter jüngere Sohn von 15 Jahren war noch Obertertianer; auch dessen Kraft aber wollte der Vater dem Staate dienstbar machen, und so meldete er ihn zum Eintritt bei dem Kadettenkorps an, in dem nach Angabe des diensttuenden Offiziers reichlich Platz vorhanden war. Das Gesuch wurde abgewiesen, zunächst, um die bittere Pille zu versüßen, wegen „Mangels früheren Unterrichts im Englischen", demnächst aber, als sich herausstellte, daß der christliche Schulnebenmann, der ebensowenig englischen Unterricht gehabt hatte, ausgenommen war, wegen „der bestehenden Instruktionen". Gegenüber dieser Abweisung beschritt der Privatdozent, indem er sich gleichzeitig das Interesse seines früheren Hauptmnnns, des damaligen Generalstabschefs v. Moltke sicherte, den vorgeschriebenen Weg einer Thronvorstellung. Diese wurde zur Prüfung und Entscheidung an das Kriegsministerium abgegeben, der stellvertretende Kriegsminister v. Wandel aber, der doch zur Beseitigung des alten Unrechts der Nichternennung von Juden zu Reserveoffizieren willig beigetragen hatte, erteilte den Bescheid: „Die Grundlage der Erziehung im Kadettenkorps ist nach seinen Statuten der christliche Glaube und die christliche Gesinnung. Da Ihr Sohn sich aber zur mosaischen Religion bekennt, so bedauert das Kriegsministerium in betreff Ihres Gesuches einen ablehnenden Standpunkt einnehmen zu müssen." Hiernach lehnt die Heeresverwaltung Preußens ganz allgemein die Aufnahme jüdischer Zöglinge in die Kadettenanstalten ab. Die Begründung der Ablehnung ist jedoch als rechtsirrig zu erachten. Die Statuten von 1838, auf welche der Bescheid verweist, sind nicht öffentlich zugänglich, und der genaue Zusammenhang, in dem die aus ihnen angeführten Worte stehen, ist bisher nicht bekannt geworden. Höchstwahrscheinlich aber würde der Zusammenhang ergeben, daß sie nur eine allgemeine Anweisung für die Lehrer bezüglich des sachlichen Inhalts der Erziehung enthalten sollen, keine Beschränkung bezüglich der Aufnahme von Zöglingen. Hierauf weist auch der Wortlaut hin: christlicher Glaube und Gesinnung sollen „Grundlage der Erziehung" sein, nicht „Bedingung der Aufnahme". Die „Bestimmungen betreffend die Aufnahme von Knaben in das Kadettenkorps" sind besonders geordnet worden durch Kabinettsorder vom 27. Dezember 1849 („Militärwochenblatt" 1850, Nr. 16) und find später mehrmals mit kleinen Aenderungen, zuletzt „nach Allerhöchster Genehmigung" am 12. Oktober 1899 („Armeeverordnungsblatt" 577) vorn Kriegsministerium bekannt gemacht; keine dieser Fassungen aber enthält eine Einschränkung bezüglich des Glaubensbekenntnisses der Aufzunehmenden. Die darin enthaltene Vorschrift der Einsendung eines „Tanfzeugnisses" unter den Anmeldepapieren ist lediglich eine den Regelfall betreffende Ordnungsvorschrift, hat aber nicht, wie das Kriegsministerium in einem Bescheid vom 23. Juli 1904 für den gleichliegenden Fall der Unterossizierschulen anerkannt hat, die Bedeutung, die Aufnahme von Nichtchristen auszuschließen. Da die späteren Kabinettso^ders keine geringere Kraft als die Statuten haben, wäre durch erstere auch die in den Statuten etwa enthaltene abweichende Bestimmung aufgehoben, so daß letztere selbst dann nicht mehr in Betracht käme, wenn sie ursprünglich in dem Sinn gerneint gewesen wäre, den das Kriegsministerium unterstellt. Aber auch die allgemeine Gesetzgebung ergibt die Haltlosigkeit der Berufung auf die Statuten von 1838. Schon das damals geltende allgemeine Landrecht bestiuunte in Titel II, 12 „Von niederen und höheren Stellen" 8 10. „Niemandem soll wegen Verschiedenheit des Glaubensbekenntnisses der Zutritt in öffentliche Schulen versagt werden" — ein Grundsatz, den übrigens auch das preußische Voltsschulnnterhaltungsgeseh vom 28. Juli 1906, § 34, für alle, auch die nichtparitätischen Volksschulen, ausdrücklich wiederholt hat, trotzdem nach Aussage des Führers der bei Schaffung dieses Gesetzes maßgebenden Partei (Abg. v. Hehdebrand, 11. Dezember 1905, Stenographischer Bericht 180), die Unterrrchtsaegenstände der Volksschule „gar nicht anders behandelt werden können, als mit einem gewissen christlich-konfessionellen Grundcharakter". Da die Kadettenanstalten zu ben öffentlichem Schulen gehören, wäre daher eine Beschränkung, wie der Bescheid des Kriegsministers sie den Worten der Statuten entnimrnt, bereits im Jahre 1838 gesetzwidrig gewesen. Hätte sie aber selbst damals zu Recht bestanden, so wäre sie jedenfalls aufgehoben durch die Preußische Verfassung. Art. 12, Satz 2: „Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist unabhängig von dem religiösen Bekenntnisse" und durch das Reichsgesetz vorn 3. Juli 1869, Satz 1: „Alle noch bestehenden, aus der Verschiedenheit des religiösen Bekenntnisses hergeleiteten Be schränkungen der bürgerlichen unb staatsbürgerlichen Rechte werde:: hierdurch aufgehoben". Aber auch tatsächlich haben schon bisher Nichtchristen Aufnahme in die Kadettenanstalten gesunden: wiederholt sind sowohl nwham medanische wie auch buddhistische Knaben in ihnen erzogen worden. Demgegenüber ist unerheblich, ob — was behauptet worden ist, aber nach der Rangliste nicht einmal für alle Fälle zuzutreffen scheint - jene anderen Nichtchristen (weil Ausländer) später nicht in etats mäßigen Offizierstellen im preußischen Heere angestellt, sondern nur „zur Dienstleistung" als Offiziere überwiesen worden sind, denn nicht die Frage, welche Stellung die Zöglinge nach dem Austritt aus der Kadettenanstalt erlangen, sondern wer überhaupt in die Kadettenanstalt ausgenommen werden darf, steht vorliegend zur Ent scheidung.