Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 81 (1917)
- Issue
- Heft 3 (19.1.1917)
- Date
- 1917-01-19
- Page
- Seite 26 (sequence 2)
- Language
- German
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26 warum ein solcher Eingriff überall sonst unbedenklich, in bezug auf den jüdischen Religionsunterricht aber unzulässig sein sollte. Im Gegenteil wird man sagen müssen, daß, wenn irgendwo, so hier ein Eingreifen des Staates gerechtfertigt, ja geboten erscheint, da es sich nicht um eine rein religiöse Angelegenheit, sondern um eine Frage handelt, an der der Staat selbst ein erhebliches Interesse hat, nachdem der Religionsunterricht in Preußen auch für die jüdischen Kinder einen Teil der staatlichen Schulpflicht darstellt (vgl. die Darlegungen in Nr. 23 und 27 d. Z.). Bedingen nun auch die eben angeführten Maßnahmen keine un in ittelbare Stellungnahme der staatlichen Organe zu dem Lehrinhalt des Judentums, beschränkt sich der Eingriff vielmehr lediglich darauf, daß der Staat bestimmte, von ihm geschaffene jüdische Organe zu derartigen Entscheidungen ermächtigt, so käme es doch auch für unseren Fall, um den berechtigten Bedenken der Unterrichtsverwaltung Rechnung zu tragen, lediglich darauf an, eine entsprechende Regelung zu finden, d. h. die Entscheidung über die inneren Fragen des Religionsunterrichts nicht den staatlichen Organen, sondern einer jüdischen Mittelsstelle zuzuweisen. Wir kommen somit als Ergebnis unserer Untersuchung dazu, für eine befriedigende sowohl die gegebene Rechtslage als auch die politischen Grundsätze der Unterrichtsverwaltung berücksichtigende Lösung der Frage ein Doppeltes zu fordern: 1. daß dem im Gesetz begründeten obligatorischen Charakter des jüdischen Religionsunterrichts Rechnung getragen wird, dabei aber 2. vermieden wird, daß die staatlichen Organe in die Notwendigkeit versetzt werden, über Fragen des Lchrinhalts der jüdischen Religion Entscheidungen zu treffen. Um der ersten Forderung gerecht zu werden, wäre, entsprechend der Durchführung der Schulpflicht im allgemeinen, ein Doppeltes notwendig. Einmal müßte dafür Sorge getragen werden, daß jedem Vater neben der gesetzlichen Pflicht auch die Gelegenheit geboten wird, seinem Kinde den erforderlichen Religionsunterricht erteilen zu lassen; es müßte also staatlicherseits das Vorhandensein von geeigneten Unterricbtsaelegenheiten sichergestellt werden. Sodann müßten diese Einrichtungen mit bedingtem Zwangs charakter umkleidet werden, d. h. jeder Vater, der nicht in anderer Weise ausreichend für den Religionsunterricht seines Kindes sorgt, müßte gegebenenfalls zwangsweise angehalten werden, es diesen Einrickitungen zuzuführen. Mit anderen Worten: es müßten für den jüdischen Religionsunterricht Einrichtungen getroffen werden, wie sie in bezug auf die allgemeine Schulpflicht die öffentlichen Volksschulen darstellen. Als derartige Unterrichtsaeleaenbeiten kämen nach Lage der Dinge in erster Reihe die Religionsschulen der Shnagvgengemeinden in Betracht. Das eine Erfordernis ist bei ihnen bereits erfüllt: ihr Vorhandensein ist gesetzlich gewährleistet. Denn nach 8 62 des Gesetzes vom 23. Juli 1847 sind die Shnagogengemeinden verbunden, Einrichtungen zu treffen, daß es keinem Kinde während des schulpflichtigen Alters au dem erforderlichen Religionsunterricht fehlt. Es wäre demnach nur noch notwendig, auch dem zweiten Erfordernis Genüge zu tun und den Besuch dieser Schulen für bedingt obligatorisch zu erklären, d. h. diesenigcn Väter, die nicht in anderer Weise ihrer gesetzlichen Verpflichtung Nachkommen, zu zwingen, ihre Kinder zum Empfang des Religionsunterrichts den Religivnsschulen der Shnagogengemeinde zuzuführcn. Eine derartige Regelung trüge gleichzeitig dem zweiten Erfordernis Rechnung: Der Staat wäre der Notwendigkeit übechoben, selbst unmittelbar in die inneren Fragen des jüdischen Religionsunterrichts einzugreifen. Denn es würde Sache des gesetzlich zur Vertretung der Shnagogengemeinde berufenen jüdischen Organs, des Gemeindevorstandes, feilt, die erforderlichen Entscheidungen zu treffen: den Lehrplan aufzustellen und gegebenenfalls zu bestimmen, ob ein Ersatzunterricht als ausreichend anzusehen ist oder nicht. In bezug auf die Gestaltung des Lehrplanes besitzen die Vorstände der Shnagogengemeinden bereits diese Befugnis. Es wäre demnach nur noch erforderlich, ihnen auch die Entscheidung darüber zuzuweisen, ob gegebenenfalls ein ausreichender Ersatzunterricht vorliegt oder nicht. Eine derartige Regelung zu treffen, ständen aber vom Standpunkt des preußischen Staatskirchenrechts grundsätzliche Bedenken nicht entgegen. Denn es ist nicht abzusehen, weshalb derjenigen Stelle, der über alle sonstigen Einrichtungen des Kultus und Ritus der Shnagogengemeinde die Entscheidungsbefugnis zugewiesen ist, nicht auch hinsichtlich des Religionsunterrichts die gleiche Zuständigkeit eingeräumt werden sollte. Bleibt das Bedenken eines möglichen Gewissenszwanges, wenn die Kinder zum Besuch der Religionsschule zwangsweise angehalten werden. Darauf ist zu erwidern: Von einem Gewissenszwange kann hierbei keine Rede sein. Denn kein Vater würde von vornherein gezwungen sein, sein Kind gerade dieser Schule zuzuführen, so wenig wie er gezwungen ist, es zum Empfang deS übrigen Unterrichts in die öffentliche Volksschule zu schicken. Es stände vielmehr in seiner Hand, in jeder beliebigen anderen Weise feiner gesetzlichen Pflicht zu genügen. Er könnte das Kind in irgendeiner anderen Religionsschule oder bei einem Privatlehrer in einer seinen persönlichen religiösen Anschauungen mehr zusagenden Weise unterrichten lassen oder endlich, falls er dazu befähigt ist, es auch selbst unterrichten. Nur wenn er von allen diesen ihm gebotenen Möglichkeiten keinen Gebrauch macht, träte der Zwang für ihn ein, das Kind der Religionsschule der Shnagogengemeinde zuzuführen. Dann hätte er aber auch kein Recht, über Gewissenszwang zu klagen. Denn so weit geht -die ihm gewährte Freiheit nicht, daß er verlangen könnte, sein Kind gänzlich dem Religionsunterricht fernhalten zu dürfen. Einen solchen Anspruch hat er weder rechtlich noch auch nur moralisch. Denn sein Vaterrecht findet seine Grenzen in dem Interesse des Staates und der Allgemeinheit. Dieses aber erfordert, daß kein Kind ohne ein von dem Staat sestzustellendes Mindestmaß von Wissen und Charakterbildung aufwachse. Zu den gesetzlich feügeleaten Elementen der letzteren wiederum gehört nach den Grundsätzen des preußischen Staates, und zwar an erster Stelle, der Unterricht in der Religion. Ist somit der für die Religionsschulen geforderte bedingte Zwangscharakter unbedenklich, so kann auch gegenüber der weiteren Forderung, den Vorstand der Shnagogengemeinde mit der Entscheidung darüber zu betrauen, ob der Ersatzunterricht ausreichend ist oder nicht, das Bedenken eines unzulässigen Gewissenszwanges mit Fug nicht erhoben werden. Denn gesetzt den Fall, es beständen die als Voraussetzung für einen solchen anzunehmenden Differenzen zwischen den religiösen Anschauungen des Vaters und des Gemeindevorstandes, so wäre ein Zwiefaches denkbar: Entweder die religiösen Meinungsverschiedenheiten sind nicht so fundamental, und es gibt einen Ausgleich, der es dem Vater ermöglicht, sich ohne Gewissensnot der Entscheidung der Behörde zu fügen. Dann entfällt jede Schwierigkeit. Oder aber die Gegensätze sind unüberbrückbar und ein Verbleib in der von dem Vorstand vertretenen Gemeinde ist ohne Gewissenszwang für den Vater nicht möglich. Dann steht ihm der Weg offen, den die Gesetzgebung für Fälle dieser Art vorgesehen hat: er kann auf Grund des Gesetzes vom 28. Juli 1876 aus der Gemeinde ausscheiden. Schließt er sich einer anderen (Austrittsgemeinde) an, so ist der Vorstand der letzteren die für ihn zuständige Behörde und ihre Schule diejenige Anstalt, welche das Kind gegebenenfalls besuchen muß.