Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 81 (1917)
- Issue
- Heft 3 (19.1.1917)
- Date
- 1917-01-19
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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81. Jahrgang Nr. 3 Berlin, 19. Januar 1917 Ein unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse »<* Z-.WN, «ttehu w«ch.n.»ch. I vegründet von Nabbiner Vr. Ludwig Philippfon A bonn»ments-pre>s. durch den Luch- Unter Leitung des LkL Geheimen Regiernngs-Nats Profeffor vr. Ludwig Geiger vierteljährlich, s n\. Postscheckkonto 32^. [ yi1P|ag; Rudolf Mosse, Berlin, Jerusatemer Strasse 46-49 Alle Zusendungen für Redaktion und Expedition sind an die Adresse: veelag der „Allgem. Zeitung des Judentums*, Berlin SW, Jerusalemer Straße *6-**, zu richten. Verlag von Rudolf Mosfe, Berlin. TItthtfllt* Die Stellung des jüdischen Religionsunterrichts in Preußen. Von Dr.IsmarFreund, Berlin-Grunewald. — DieWoche. — Ernst Julius Reinak. Von L. G.— Ein Brief M. Mosers. Von L. G. — Jüdische Pa len sch asten für vstpreußifche Gemeinden. Von Waisenhausdirektor Peritz, Königsberg i. Pr., Ausschußmitglied des Ostpreußischen Synagogenverbandes. — Feuilleton: Der verlorene Sohn. Von Joseph Pa tat. Erzählung aus dem Zeitalter der Teilung Polens. Einzig berechtigte Nebersetzung aus dem Magyarischen von Dr. Adolph Kohut. — Büchereinlanf. — Sprechsaal. . Der Geweindevote (Beilage zur „Allgemeinen Zeitung des Judentums*). Berlin, Magdeburg, Nürnberg, Wien. — Von Nah und Fern. Die Stellung des Milchen Nellsmnsuntrrrichts in Kreutzen'). Von Tr. Jsmar Freund, Berliu-Gruuewnld. 3. Da s pvlitische Mvmen t. politische Moment, das von der Unterrichts-Verwaltnng angeführt wird, um die Ablehnung von Zwangsmaßnahmen in bezug-auf den jüdischen Religionsunterricht zu begründen, läßt sich etlv-a -wie folgt umschreiben: Der -Gemeinschaft der Juden in Preußen fehlt es an einer staatlichen Gesamt-Organisation und demzufolge an einer Zentvalinstanz, welche das Judentum dem Staat gegenüber! autoritativ vertreten kann. Dieser ist daher nicht in der Lage, 1 sich authentisch darüber zu informieren, tvas wahres Juden- , tum ist. Er kann infolgedessen zu den inneren Angelegenheitei: des letzteren keine Stellring nehmen: keinen Plan für den jüdischen Religionsunterricht ansstellen, jüdische Lehrkräfte in den Religionswissenschaften nicht prüfen, den jüdischen Religions-; unterricht durch seine Organe nicht -beaufsichtigen, die bürger-! lichen Gemeinden und sonstigen Schulunterhaltungspflichtigen zur Einrichtung jüdischen Religionsunterrichts nicht zwingen, endlich und insbesondere keinen Zwang zur Teilnahme am jüdischen Religionsrinterricht ansüben. Demi zu allodem müßte er wissen, was er als Lehriiihalt des Jndentiims seinen Maßnahmen zugrunde z» legen hat, um insbesondere jüdische! Kinder zur Teilnahme an den: jüdischen Religionsunterricht! zwingen itnb. die Gewähr dafür übernehmen zu können,! daß das, was in dem Unterricht gelehrt wird, auch ivahres, i richtiges Judentum ist, wenn anders er nicht Gefahr laiifen! will, unzulässigen Gewissenszwang auszuüben. Was ist-dieser Argumentation entgegevznhälten?. Meines j Dafürhaltens das Folgende: : 1. Ein grundsätzlicher Unterschied zwischen der staatskirchenrechtlichen Stellung.des Jndentiuns und derjenigen der christlichen Landeskirchen in Preußen besteht in dem Maße, .wie der Standpunkt der Unterrichtsverwaltung ihn vvraussetzt, in! Wirklichkeit nicht. Auch die evangelische Religionsgemeinschaft j hat in Preußen keine einheitliche Gesamtorganisation, -vielmehr j zerfällt sie in eine Reihe einzelner, organisch selbständiger und j h Vgl. Nr. 23. mit* 27, Jahrg. 4916. I voneinander völlig unabhängiger Landeskirchen. Und von einer katholischen Landeskirche mit einheitlicher Gesamtvrganisation kann schlechterdings keine Rede sein. (Das Nähere vgl. bei Freund: „Staat, Kirche und Judentum in Preußen", Svnderabdrnck aus dem Jahrbilch für Jüdische Geschichte und Literatur 1911 S. 132 ff.) Immerhin ist zuzugeben, daß ein gewisser tatsächlicher Unterschied zwischen den Verhältnissen des Jndentiims -und denen der christlichen Kirchen insofern besteht, als die letzteren wenngleich keine einheitliche staatliche Gesamtorganisation, so doch eine tatsächliche gemeinsame höchste Ailtorität besitzen, die evangelischen Landeskirchen in dem König, der^in seiner Person die Stellung des Summns Episcopus sämtlicher Landeskirchen vereinigt, die katholische in dem P a p st e, während, es dem Jn-dentunl daran fehlt. 2. Aris -dieser tatsächlichen Verschiedenheit folgt jedoch nichts Zivingeiides für den Standpllnkt der Uriterrichtsverwaltnng. Denn trotz des Fehlens einer autoritativen einheitlichen Vertretung-des-Preußischen Judentums hat sich der Staat in arideren Fällen von Maßnahmen der gedachte» Art nicht ferngehalten. So werden im Gebiet des ehemaligen Kurfürstentllins Hessen die jüdischen Lehrer unter den gleichen Bedingungen wie die christlichen dorr Staats ivegen auch in der Religion geprüft. Aehnlich liegen die Verhältnisse im ehelnaligen Königreiche Hannover. Es handelt sich also bei dein in Rede, stehenden Grundsatz in keinem Falle um ein unverbrüchliches Prinzip. ' 3. Will man trotzdem den Grundsatz gelten lassen und die eben erwähnten Fälle lediglich als vereinzelte rmd nicht zu verallgemeinernde 'Ausnahmen ansehen, denen präjudizielle Bedeutung nicht znkommt, so kann »um jedenfalls doch das Prinzip mir dahin formuliere», daß der Staat sich eines unmittelbaren Eingriffs in den Lehrinhalt der jüdischen Religion durch seine Organe zu enth-alteii hat, nicht aber, das; man ihm überhaupt die Möglichkeit abznsprechen hätte, mit zwingenden Mätznahuien zn inneren Fragen der jüdischen Religioiisgemeinschaft Stellniig zu iiehnren. Denn dies zn tun, hat er doch sonst nirgends Anstand genommen. So hat er z. B. durch das Gesetz vom 23. Juli 1847 Zwangsgemeinden geschaffen, derart, daß jeder Jude -allein ans Grund der Tatsache, daß er Jride ist »nd innerhalb des Bezirks einer bestimmten Gemeinde wohnt, dieser Genicinde angehört und zur Leistung von -Beiträgen an sie verpflichtet ist. Er hat weiter diesen Gemeinden Organe gegeben, welche befugt sind, für die Mitglieder verbindliche Beschlüsse auch hinsichtlich der Kultnseinrichtungen zu fassen. Das alles sind Anordnungen nicht des jüd i sch en-Religionsgesetzes, sondern des Staates, stellen also einen, und zwar außerordentlich weitgehenden Eingriff des letzteren in das innere Leben der jüdischen Religionsgemeinschaft dar. Es ist nun schlechterdings nicht abznseheri.