Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 80 (1916)
- Issue
- Heft 50 (15.12.1916)
- Date
- 1916-12-15
- Page
- Seite 596 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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den Katholiken, deuell wegen cMoctus lmitatis der Wasfengebrauch bei Verlust ihres geistlichen Amtes von ihrer Religion strengstens untersagt war, nicht zum Kriegsdienste mit der Waffe verpflichtet werden konnten, die assentierenden Jünglinge theologischen Berufes, ähnlich wie die Mediziner, zrun sich selbst ergänzenden Ersatzstamme des .Heeresbedarfes aus ihrem Berufe. Die jüdischen Theologen wurden unter den allgemeinen Gesichtspunkten, die die Wehrverordnung von 1869 auch für andere Theologiekandidaten anfstellte, vom Militärdienste mit der Waffe in der Hand befreit und, soweit sie eine staatlich anerkannte jüdisch-theologische Lehranstalt als ordentliche Schüler respektive Hörer mit befriedigendem Erfolge besuchten, nach erfolgtem Tauglichkeitsbefunde sofort bis zum Antritte eines theologischen Amtes zur Fortsetzung ihrer Studien beurlaubt. Alljährlich mußten und müssen also alle zum Militärdienst assentierten Theologen in Oesterreich bis zum Antritte eines geistlichen Amtes Nachweisen, daß die sie von aktiver Dienstleistung enthebenden Voraussetzungen noch bestehen. Diesen allgemeinen Vorschriften passen sich die auf die Juden bezüglichen, in sehr verständiger und mit großer Sachkenntnis entworfenen Bestimmungen für die jüdischen Theologen an. Ter Gesetzgeber toste diese Schwierigkeit, indem er den Bestand einer staatlich anerkannten jüdisch-theologischen Studienanstalt voraussetzte. Das machte in der ersten Zeit des Bestandes dieses Gesetzes eine fast unlösliche Schwierigkeit für die jungen Rabbinatskandidaten. In Lesterreich-Ungarn gab es damals, wenn man die zahllosen ganz unmodernen, als Studienanstalten wohl kaum anzuerkennenden Ieschiboth, namentlich in Ungarn, nicht als solche ansehen wollte, keine jüdisch-theologischen Lehranstalten^). Die Erlassung der oben angeführten Verordnungen veranlaßte die ans Lesterreich-Ungarn stammenden Hörer des Jüdischtheologischen Seminars in Breslau damals, sich an das Reichskriegsministerillm (das jetzige Kriegsministerium) und das österreichische Landesverteidigungsministerium mit der Bitte zu wenden, es mögen bis zur Errichtung einer staatsgültigen jüdisch-theologischen Lehranstalt in Lesterreich den vom Breslauer Seminar ausgestellten Zeugnissen die gesetzlichen Vorteile in bezug auf den Militärdienst der Theologen zngestanden werden. Wenige Wochen darauf kam die günstige Erledigung dieser Bitte. Dieselben Vergünstigungen wurden bald darauf der Preßburger Ieschiba und den später gegründeten Anstalten: der Lehranstalt für die Wissenschaft des Judentums unb dem Lrthodoren jüdischen Seminar, beide in Berlin, erteilt, bis i 877 die Königliche Landes-Rabbinerschule in Budapest und 1893 die Israelitisch-theologische Lehranstalt in Wien als Staats- bzw. staatsgültige Anstalten eröffnet wurden. Gleich bei den auf die neuen Verordnungen folgenden Assentierungen wurden die dienstpflichtigen jüdischen Theologen unter den vom neuen Gesetze vorgeschriebenen Modalitäten assentiert, welche ans die Würde und Anrechte der jungen Kandidaten Rücksicht nahmen. Zu diesen Anrechten gehörten auch die das Schamgefühl des jungen Kandidaten schonende Bestimmung, daß sie das Recht hatten, sich ohne körperliche ärztliche Untersuchung vor den anderen Rekrllten für den Militärdienst physisch geeignet zu erklären. Voir den Hörern des Jüdisch-theologischen Seminars in a) Die stets schlagfertigen und witzbereiten Hörer der Preßburger Ieschiba deuteten damals die iu alten Gebetbüchern im Tachnungebote befindliche Bemerkung: wa anachnn loneda, bijeschiba (ist sitzend zu beten), mah naszö, baamida (ist stehend zu verrichten) dahin, daß sie diese Worte interpretierten: Wir wissen in der Ieschiba nicht, was .wir mit der Gestellung tun sollen.! Breslau erschienen, soviel ich weiß, drei in diesem Jahre vor! den Assentierungskommissionen, nämlich dev bescheidene, ' liebenswürdige, in der Berliner Gemeinde aus seinem späteren > Wirken als Gemeinderabbiner daselbst noch im besten Andenken! stehende Dr. Pinkus Fritz Frankl, der jetzige Leipziger Rabbiner! Dr. Nathan Porges und ich. Dr. Frankl, bei seinem Eintritt ins Seminar 18jährig, war als reichbegabter, fleißiger Lieblingsbachur der Preßburger Ieschiba, die unter dem Oberrabbiner Benjamin Schreiber (kszabszofer) mit fast 300 Hörern blühte, 1866 in Begleitung seines Vaters, des Bürgermeisters von Israe(itisch-Ungarisch-Brod^), in Breslau eingetroffen. Seine Aufnahmeprüfung erregte durch die dabei von ihm entwickelte große Talmudgelehrsamkeit großes Aufsehen. Dr. Nathan Porges war bei seinem Eintritt ins Seminar bereits mit einem Maturitätszeugnis des deutschen Gymnasiums in Olmütz ausgestattet. Frankl und ich gingen im Jahre 1868, da das am Seminar von uns abgelegte Abiturientenexamen für das Einjährig-Freiwilligen-Recht in Oesterreich keinen Anspruch auf Gültigkeit machen konnte, und wir dieses vor dem Erscheinen des 1869er Gesetzes als die höchste von uns erreichbare Militärdienstvergünstigung ansehen mußten, nach Teschen in Oesterreichisch-Schlesien an das evangelische Staatsgymnasium, wo wir im Februar nach guter Aufnahmeprüfung in die Oktava (Oberprima) eintraten, um im Juni/Juli die Maturitätsprüfung abzulegen. Dies gelang uns auch mit gutem Ergebnis. Dr. Nathan Porges zeichnete sich schon damals durch große grammatische und exegetische Kenntnisse aus und schrieb einen eleganten hebräischen Stil. Zur früher so gefürchteten Assentierung ging Frankl in seine Heimatsstadt, ich nach der zunächst gelegenen österreichischen Garnisonstadt Troppau, welche von meiner Geburtsstadt Prag zu meiner Assentierung delegiert war. Mein vom Breslauer- Seminar ausgestelltes Stndienzeugnis wurde von der Kommission anerkannt und ich mit den übrigen an diesem Tage Assentierten, nachdem ich den Fahneneid geleistet hatte, zur Wiederabreise nach Breslau entlassen. Meine erste rabbinische Stellung trat ich Mitte 1874 in Brüx in Böhmen an, und meldete dies pflichtgemäß dem! k. k. Landesverteidigungsministerium, um vorschriftsgemäß für > beit Mobilisierungsfall in die Seelsorgerliste eingetragen zu werden. Das war vorläufig bis zur Erlassung der Durchführungsverordnung der vorgeschriebene Weg. Eine Ernennung von Militärseelsorgern in Friedenszeiten war nicht vorgesehen, sondern „die Seelsorge bei den jüdischen Soldaten" war, wie der betreffende Paragraph sagte, „in Friedenszeiten der Zivilgeistlichkeit" ü b e r l a s s e n. Tie Mobilisierungsvorschriften sowie die Instruktionen für die Feldrabbiner, wie sie nunmehr heißen, erschienen später in sehr rationeller Weise, und am Tage ihres Erscheinens erklärte die „Nene Freie Presse", nun sei die Heeresorganisation vollendet, denn, so unbedeutend diese Vorschriften auch scheinen, seien sie doch der Schlußstein aller Durchführungsverordnungen für das zu mobilisierende Heer. Die Feldrabbiner II. Klasse (Feldrabbiner I. Klasse sollten eventuell nur während der Kriegsdauer ernannt werden) wurden wie die katholischen Feldkuraten der neunten Rang- ^klasse (Hauptmann 2. Klasse) eingereiht. Ich machte es mir vom ersten Augenblicke meiner Bestellung zum Feldrabbiner in der Reserve zur Aufgabe, für die seelsorgerischen Bedürfnisse der Garnison in Brüx (40. böhmisches Landwehrbataillon) vorzusorgen. Doch war dies vorläufig nur an Kaisers Geburtstag und an den hohen Feier- * < y In Mähren waren unter dem Bürgerministerium zum Zwecke der Bereinigung deutscher (zumeist israelitischer) Wähler tschechischer Gegenden zu einem Wahlbezirke die Städte in israelitische und christliche Kommunen geteilt worden.