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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1916-11-17 · Heft 46 (17.11.1916) · p. Seite 550

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
80 (1916)
Issue
Heft 46 (17.11.1916)
Date
1916-11-17
Page
Seite 550 (sequence 10)
Language
German
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— m Von der Firrariztoirtschaft. 8 .60. Gemeinden, Kriegsgemeinden und. der Oberste Rat der Juden sind berechtigt, für ihre. Bedürfnisse, soweit sie durch Einkünfte aus dem Vermögen,' insbesondere aus Anstalten und Stiftungen, oder durch besondere Anwendungen nicht gedeckt sind, von den Angehörigen der Jüdischen Religivnsgesellschaft Gebühren , und Abgaben, namentlich Umlagen vorn Einkommen nud Vermögen, zü erheben. Die Einführung oder Veränderung von Gebühren 'Und Abgaben seht die Genehmigung der Landeszentralbehörde, voraus.' Mit Genehmigung des Obersten Rats dürfen Gemeinden, Gryßgemeinden und Kreisgenreinden zur Deckung dringender im Haushaltsplan nicht vorgesehener Ausgaben eine besondere Umlage ausschreiben. Dasselbe Recht steht dem Obersten Rat mit Genehmigung, der Landeszentrnlbehörde zu. Die bisherigen Bestimmungen über die Höchstgrenze der Steuerleistnng und die Abgabenfreiheit der Gemeindevorstände sind aufgehoben. Die Landeszcntralbehvrde erläßt eine besondere Steuerordnung über die Umlagen, Abgaben und Gebühren, deren Erhebung und Verwaltung, und über die Zwangsvollstreckung gegen säumige Steuerpflichtige. 8 61. Tie Kultusvereine erheben aus Grund freier Vereinbarung von ihren Mitgliedern Beiträge. Tie Verpflichtung zur Zahlung dieser Beiträge richtet sich nach den Bestimmungen des Zivilrechts. Von der staatlichen Aufsichtsbehörde. 8 62. Aufsichtsbehörde für Gemeinden und Großgemeinden ist der Kr ei sch es. Aufsichtsbehörde für Kreisgemeinden, die sich nur aus einen Kreis erstrecken, ist, der Kreischef. Die Aufsichtsbehörde für Kreisgemeinden, die sich auf mehrere Kreise erstrecken, wird durch die L an de szen talbeh örde bezeichn et. Die Aufsichtsbehörde für die Jüdische Rcligiousgesellschaft als Gesamtkörperschaft ist die Landeszentralbehörde. Tie Befugnisse der Landeszentralbehörde aus Grund dieser Verordnung übt der Verwaltungschef beim Generalgouvernement Warschau au§. Die Aufsichtsbehörde hat das Recht, zu allen Sitzungen der Gemeindevorstände, der Versammlung der Gemeindebevollmächtigten, der Verwaltnngsräte der Großgemeinden und Kreisgemeinden sowie zu den Sitzungen des Obersten Rats einen Kommissar zu entsenden. 8 63. Tie näheren Bestimmungen zur Ausführung der auf Grund dieser Verordnung vorzunehmenden Wahlen erläßt die Landeszentralbehörde. Die Ausführungsverordnung regelt insbesondere auch den Ersatz der Verwaltungsmitglieder, die während einer Wahlperiode aus- | scheiden. Vom Beschwerderecht. 8 64. Anständig für die Entscheidung über Beschwerden gegen Verfügungen, Anordnungen und Geschäftsführung der auf Grund dieser Verordnung bestehenden Verwaltungskörper sind im Instanzenweg und ohne Beschränkung der weiteren Beschwerde die gemäß dieser Verordnung übergeordneten Verwaltnngskörper. Jede Beschwerde ist schriftlich einzureichen und zu begründen. Die Beschwerde hat keine ausschiebende Wirkung. Die Beschwerdeinstanz kann durch einstweilige Verfügung den Vollzug der angefochtenen Maßnahmen aussetzen. Die Entscheidung über die Beschwerden hat schriftlich zu erfolgen. Strafbestimmungen. 8 65. Sofern nicht nach Kriegsrecht oder nach den allgemeinen Strafgesetzen eine härtere Strafe verwirkt ist, wird mit Geldstrafe bis zu 100 000 Mark oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft: 1. wer: sich ohne Grund weigert, die Ernennung oder Wahl zu einem in dieser Verordnung vorgesehenen Amt oder Mandat anzunehmen oder die aus der Ernennung bzw. Wahl .hervorgehenden Pflichten zu erfüllen. Bei fortdauernder Weigerung kann die Strafe so oft wiederholt werden, bis der Forderung der Aufsichtsbehörde Genüge geschehen ist: . - 2. wer durch Agitnftön in 'WoLt^'''Schr,ifftvdeT' Hrutk .aEr'e'^uttt Widerstand gegen den Vollzug "dieser Verordnung anreizt 'öder anstifteft -' ' :;1 : 'rV :: '■ 3. wer entgegen der Oor'schrrft 'der 8^ 52 und 58 eine rabbimsche Tätigkeit ausübt oder Trauungen und Ehescheidungen vornimmt, für die er nicht züstästdig ist. Tie Anordnung dieser StrafÄ erfolgt durch schriftliche Verfügung der staatlichen Ansstchtsbehörde. Uebergangsvorschriften. . 8 .66. Bis zum Erlaß weiterer Bestimmungen durch die Aufsichtsbehörde bleiben die bisherigen Gemeinden bestehen und. ihre Vorstände im Amt. . 8 67. Bis die Wahl der Verwaltungsräte der Kreisgemeinden und des Obersten Rats der Juden erfolgt ist, übt die staatliche Aufsichtsbehörde deren Befugnisse ans. 8 68. Ter Oberste Rat entscheidet, inwieweit Zeugnisse über die Befähigung zum Rabbiueramt und über die Verleihung des Rabbinertitels, die vor Erlaß, dieser. Verordnung ausgestellt wurden, die Rechte aus den 88 17 und. 49 begründen. 8 49 Absatz 3 findet auf Personen, die vor Erlaß dieser Verordnung als Rabbiner Tätig waren, keine Anwendung. ., , , . 8 69. Bis zur Einführung der Steuerordnnng richtet sich das Stellerwesen der jüdischen Gemeinden nach den bisherigen Gesetzen, Verordnungen und Gebräuchen vorbehaltlich der Abänderllng dieser Vestimlnllngen durch die. staatliche Aufsichtsbehörde. Schon vor Erlaß der Steuerordnung dürfen die Kreisgemeinden lind der Oberste Rat mit Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde Umlagen und Gebühren erheben. Tie Gemeinden, die Kreisgemeinden und der Oberste Rat dürfen während der Tauer des Krieges, llnabhüngig von den allgemeinen Umlagen, von Personen mit.einem Vermögen von.200 000 Mark oder einein Einkommen von mehr als 15 000 Mark mit Genehmigung der j staatlichen Aufsichtsbehörde besondere Beitrüge erheben. Ausführungsvorschrift. 8 70. Mit der Ansführling dieser Verordnung wird der Verwaltllngschef beim Generalgouvernement Warschau beauftragt: er erläßt die dazu erforderlichen Allsführllngsvorschriften. W a r s ch au, 1. November 1916. T e x Ge n e r n l g o u v e r n e u r. Brr fiabbi von Sslaschm. Eine wahre Begebenheit aus dem Weltkriege. Nacherzählt von C l e m e n s B e r g. ^^^iese Geschichte ist so wahr, wie jetzt Krieg ist, und wer sie nicht glauben mag, fahre nur einmal gleich nach der oberschlesischen Grenze und befrage sich dort herum; ex findet gottlob viele Leute da oben, die sie miterlebt, miterzittert und miterlitten haben, und die sich jetzt über ihren guten Ausgang freuen. Wir sitzen ja auch jetzt still und sicher in unserem Landloben Gott und den Kaiser nebst Hindenburg mit seinen Generalen und lesen mit Behagen die Siegesberichte unserer unvergleichlichen Armeen. Aber im November 1914 ging mancher Familienvater im lieben Oberschlesien mit tausend Sorgen umher und überlegte: schicke ich die Meinen nach Breslau oder nach Berlin? Und fürsorgliche Hände packten, was sie nur an Wert besaßen: es ward ein großer Mangel an Kisten und Korben im Grenzgebiet bis weit in die Provinz hinein, und die. Spediteure, denen der Krieg Pferde und Kutscher genommen hatte, verloren auch noch den Kopf, was sie aber nicht hinderte, da, wo sie den Betrieb weiterführten, Millionärpreise zu verlangen. Jeder Wind wehte eine Staubsäule grausigster Schauergerüchte hinein; wohin einer kam, hörte er die Frage flüstern:

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