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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1916-11-17 · Heft 46 (17.11.1916) · p. Seite 549

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
80 (1916)
Issue
Heft 46 (17.11.1916)
Date
1916-11-17
Page
Seite 549 (sequence 9)
Language
German
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—- 549 Berechnutrg der Wahlstimutert wird die Ziffer der Mischen Bevölkerung von 50 000 zu 50 000 jeweils nach oben abgerundet. Zu Mitgliedern des Obersten - Rats können nur Personen ernannt oder gewählt werden, die in ihrer Gemeinde das passive Wahlrecht besitzen (16). Ter Wahlmtzrm tarnt mit schriftlicher Vollmacht sein Stimmrecht aus einen anderen Wahlnrann übertragen. Tie Wahl und die Ernennung der Mitglieder des Obersten Rats erfolgt aus die Dauer von acht Jahren. § 38. Der Oberste Rat wählt seinen Vorsitzenden und den stellvertretenden Borsitzenden mit einfacher Stimmenmehrheit; beide bedürfen der Bestätigung durch die Landeszentralbehörde. Wird die Bestätigung dreimal versagt, so erfolgt die Ernennung durch die Landeszentralbehörde. § 39. Auf die Vertretung des Obersten Rats und auf die Bildung vi. it Ausschüssen finden die §§ 10 und 11 entsprechende Anwendung. 8 40. Gegen die Wahl der Bittglieder des Obersten Rats steht wegen Verletzung der in dieser Verordnung enthaltenen Bestitnutungen jedem Wahlmann Beschwerde an die Landeszentralbehörde binnen einer Notfrist von 14 Tagen zu, die mit der öffentlichen Feststellung des Wahlergebnisses beginnt. § 41. Der Oberste Rat hat für jedes Rechnungsjahr einen Haushaltsplan aufzustellen. Er bestimmt, welche Beiträge ihm von den einzelnen Gemeinden oder Kreisgemeinden zu leisten sind. § 42. Der Oberste Rat wählt aus seiner Mitte einen Arbeitsausj schuft für die lausenden Geschäfte. Dem Arbeitsausschuß können vout Ob erster t Rat einzelne Arbeitsgebiete zur selbständigen Behandlung zugewiesen werden. Der Vorsitzende des Obersten Rats ist zugleich Vorsitzender des Arbeitsausschusses. § 43. Der Oberste Rat kann die Erledigung einzelner seiner Ausgaben widerruflich dm Verwaltungsräten der Kreisgemeinden übertragen. Bon den jüdischen Krrltüsvereinen. 8 44. Innerhalb einer jeden Gemeinde dürfen sich zum Zwecke der Errichtung und Unterhaltung von Synagogen und anderen religiösen Einrichtungen Kultusvereine bilden. Die Bildung eines Kultusvereins bedarf der Genehutigung der slaatlichen Aufsichtsbehörde. . Der Kultusverein .ist in die Nolle des Obersten Rats der Juden einzutragen; durch die Eintragung erlangt er Korporationsrechte. § 45. Die Landeszentralbehörde kann nach Anhörung des Obersten Rats verlangen, daß "Vereinigungen, dke eine Betstätte unterhalten, sich als Kultusvereine nach den Bestimmungen dieser Verordnung organisieren. § 46. Die Kultusvereine Haben sich einen Rabbiner und vier Vorstandsmitglieder zu wählen, die zusammen den Vorstand des Vereins bilden. Die näheren Bestimmungen über die Wahl und die Wahlperiode der Vorstandsmitglieder und des Rabbiners und das Rechtsverhältnis des letzteren zum Kultusverein trifft die Satzung des Kultusvereins selbst. 8 47. Der Vorstand des Kultusvereins hat für jedes Rechnungsjahr einen Haushaltsplan auszustellen. Der Haushaltsplan ist vor Beginn des Rechnungsjahres dem Verwaltungsrat der Kreisgemeinde oder der dem Obersten Rat unmittelbar unterstellten Großgemeinde zur Prüfung vorzulegen. § 48. Die Landeszentralbehörde kann nach Anhörung des Obersten Rats bestimmen, daß Mitgliedern von Kultusvereinen eine entsprechende Besreirtng von den Gemeindetrmlagert gewährt wird, wenn die Einrichtungen des Kultusvereins fehlende oder itugenügende Gelneindeeinrichtungen ersetzen oder wenn den Mitgliedern des Kultnsvereins die Benutzung der Gemeindeeinrichtungelt billigerweise, namentlich Zur Vermeidung eines Gewissenszwanges, nicht zugemutet werden kann. Bon den Rabbinern. § 49. Der Oberste Rat der Juden stellt in einer Sitzung die Grundsätze fest, die für die Zulassung zum Rabbineramte rnaßgebend sind. Diese Satzung bedarf der Genehmigung der Landeszentralbehörde. Abgesehen von den durch die Satzung bestimmten Voraussetzungen dürfen zum Rabbineramte nur Personen zugelassen werden, die nach dem Zeugnis eines vom Obersten Rat anerkannten Kollegiums die Befähigung zum Rabbineramte besitzen. Der Rabbiner muh, soweit die Landeszeutralbehörde nicht eine Ausnahme zuläßt, die polnische und jüdische Sprache in Wort und Schrift beherrschen. 8 60. Der Oberste Rat führt ein Verzeichnis der Bewerber, die zum Rabbineramte zugelassen werden können. 8 61. Der Rabbiner muß sich durch eine vorbildliche Lebensführung innerhalb und außerhalb seines Dienstes der Achtung würdig erweisen, die sein Beruf erfordert. Es ist dem Rabbiner tmtersagt, geschäftliche Unternehmtutgen zu betreiben oder sich an solchen zu beteiligen. 8 52. Rabbinische Tätigkeit darf nur von den Rabbinern der Gemeinden und der Kultusvereine ausgeübt werden. Ausnahnten kantt der Oberste Rat gestatten. 8 53. Der Oberste Rat erläßt eine Dienstanweisung und eine Disziplinarverordnung für Rabbiner sowie eine Verordnung über ihre Gehalts- und Pensionsverhältnisse und die Hinterbliebenenversorgung. Beide Verordnungen bedürfen der Genehmigutlg der Landeszentralbehörde. 8 54. Prediger mit vom Obersten Rat anerkannter rabbinischer Vorbildung sind im Sinne dieser Verordnung als Rabbiner zu betrachten. Bon den Rabbinern der Gemeinven. 8 55. Außer deut Gemeinderabbiner, den jede Gemeinde mtb Großgemeinde anstelle« muh, und der von Amts wegen deut Vorstand der Gemeinde oder deut Verwaltnugsrat der Großgemeinde angehört, kann jede Gemeinde und Großgemeinde noch weitere Rabbiner bestellen. Ihre Wahl erfolgt in derselben Weise wie die Wahl des Gemeinderabbiners. Sie gehören nicht von Amts wegen dort Berwaltungskörpern ihrer Gemeinde an; ihre Wahl in diese Körperschaften ist jedoch zulässig. 8 56. Tie Wahl eines Rabbiners bedarf der Bestätigung durch beit Obersten Rat der Juden. Tie Bestätigung darf wegen der religiösen oder politischen Anschamtug des Rabbiners nicht versagt werdet!. 8 57. Die Rabbiner werden von den Gemeinden lebenslänglich angestellt. Ihre Entlassung kann nur auf Antrag des Obersten Rats gemäß den Bestimmungen der Disziplinarverordnung (8 53) durch die Landeszentralbehörde erfolgen, 1. wenn der Rabbiner zur Erfüllung seiner Amtspflichten unfähig ist, und zwar vorbehaltlich seiner Pensionsansprüche; 2. wenn der Rabbiner sich eilt Verhalten zuschulden konnnen läßt, das gegen die Würde oder die Pflichten seines Standes verstößt. 8 58. Der Gemeinderabbiner hat vorbehaltlich der Einteilung einer Großgemeinde in Rabbinerbezirke die Aussicht über die religiöseit Einrichtungen, die Kultusbeamten, Religionslehrer und Schächter innerhalb der Gemeinde. Er hat das ausschließliche Recht zum Vollzüge von Trauungen und Ehescheidungen innerhalb seiner Gemeinde unter Vorbehalt der Rechte der Rabbiner der Kultus- Vereine (8 59). Er hat die Pflicht allsabbatlich und an den Feiertagen religiöse Vorträge zu halteu. Tie rituelle Schächtung darf, nur von solchen Personen ausgeübt werden, die hierzu durch den Gemetnderabbiner schriftlich -ermächtigt sind. Hat die Gemeinde neben deut Gemeinderabbiner noch andere Rabbiner angestellt, so wird das Tätigkeitsgebiet der einzelnen Rabbiner, insbesondere auch bezüglich der Aussichtsbefltgnisse, durch eine Dienstanweisung der Gemeinde geregelt. Tie Dienstanweisung bedarf der Genehmigung des ObeiWn Rats. Von den Rabbinern der Kultusvereine. 8 59. Tie Aufsicht über die religiösen Einrichtungen, und die Kultusbeautten eines Kultusvereins steht dem Rabbiner des Kultusvereins zu (8 46). Das gleiche gilt üoit der Aufsicht über die vom Kultusverein errichteten Religionsschulen vorbehaltlich der Rechte der staatlichen Aufsichtsbehörde sowie von der Ermächtigung und Beaufsichtigung der Schächter des Kultusvereins. Ter Rabbiner des Kultusvereins hat das Recht, Trauungen und Scheidungen vorzunehmen, bei denen Mitglieder seines Vereins oder deren Kinder beteiligt sind. Tie standesamtlichen Vorschriften werden hierdurch nicht berührt.

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