Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 80 (1916)
- Issue
- Heft 46 (17.11.1916)
- Date
- 1916-11-17
- Page
- Seite 548 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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§ 22. Verwaltungsrat und Gemeindebevollmächtigte wählen ihre Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden nach dem Grundsatz der einfachen Stimmenmehrheit. Die Wahl bedarf der Bestätigung der staatlichen Aufsichtsbehörde. Wird die Bestätigung dreimal, versagt, so ernennt die staatliche Aufsichtsbehörde die Vorsitzenden. § 23. Die Versammlung der GemeindebevollmÜchtigten beschlicht über folgende Angelegenheiten: 1. Genehmigung des Haushaltsplans; 2. Umlagenfestsetzung und Erlaß von Verordnungen über die Erhebung von Umlagen, Gebühren und sonstige Abgaben; 3. Aufnahme von Anleihen: 4. Aufwendungen außerhalb des Haushaltsplans, Heren Betrag in dem betreffenden Jahre 3000 Mark übersteigt; 5. Begründung und Errichtung oder grundsätzliche Veränderung von Gemeindeanstalten; 6. Erlaß allgemein verbindlicher Vorschriften und Statuten in Gemeindeangelegenheiten; 7. Veränderungen im Bestände des Grund- und Gebäudevermögens der Gemeinde; 8.. Wahl des Gemeinderabbiners; 0. Besondere Angelegenheiten, deren Bearbeitung den Gemeindebevollmächtigten durch die staatliche Aufsichtsbehörde oder den Verwaltungsrat überwiesen worden ist. Die Beschlußfassung der Gemeindebevollmüchtigten in diesen Angelegenheiten erfolgt auf Grund von Vorlagen des Verwaltungsrats. Die Gemeindebevollmächtigten haben das Recht, gegen die Geschäftsführung des Verwaltungsrats Einspruch zu erheben. Kommt eine Einigung zwischen Verwaltungsrat lind Gemeindebevollmächtigten nicht zustande, so entscheidet der Oberste Rat. Der Verwaltungsrat nimmt an der Sitzung der Gemeindebevollmächtigten mit beratender Stimme teil. 24. Der Berwaltun-gsrat führt die gesamte Verwaltung der Gemeinde, soweit nicht im vorstehenden Paragraphen Verwaltungshandlungen den Gemeindebevollmächtigten übertragen sind. Rabbinatsbezirle. £ 25. Der Oberste Rat der Juden hat das Recht, mit Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde die Großgemeinden in mehrere Rabbinatsbezirke einzuteilen. Jeder Rabbinatsbezirk muß mit einem Rabbiner besetzt sein, den die Gemeindebevollmächtigten mit einfacher Stimmenmehrheit wählen. Die Versetzung des Rabbiners in einen anderen Rabbinatsbezirk darf wider seinen Willen nur mit Genehmigung des Obersten Rats erfolgen. Die jüdische kreisgemeinde. 8 20. Die im Bereiche eines Kreises gelegenen Gemeinden bilden eine Kreisgemeinde vorbehaltlich der Bestimmung in § 14 Absatz 2. Die Landeszentralbehörde kann mehrere Kreise zu einer Kreisgemeinde vereinigen. Sitz der Kreisgemeinde ist vorbehaltlich anderer Bestimmung durch die Landeszentralbehörde der Sitz des Kreischefs. Erstreckt sich die Kreisgemeinde über das Gebiet mehrerer Kreise, so wird ihr Sitz von der Landeszentralbehörde bestimmt. § 2 7. Die Kreisgemeinde errichtet und unterhält Anstalten und Einrichtungen, die für die Kreiseingesessenen gemeinsam sind, insbesondere Krankenhäuser, Waisenhäuser und Erziehungsanstalten. Die Kreisgemeinde überwacht die Tätigkeit der einzelnen Gemeinden. Sie unterstützt Leistungsschwache Gemeinden innerhalb des Kreises; sie vertritt die Interessen der Kreisgemeinde und der Einzelgemeiudeu vor den staatlichen Kreisstellen, Die Verwaltung der jüdischen kreisgemeinde. 8 28. Die Verwaltung der Kreisgemeinde erfolgt durch einen Verwaltungsrat. Er besteht aus elf Angehörigen der Jüdischen Religionsgesellschaft, von welchen drei Rabbiner sein müssen. § 29. Drei Mitglieder des Verwaltungsrats ernennt die-staatliche Aufsichtsbehörde. ' Fünf weltlich und drei rabbinische Mitglieder werden durch Wahlmänner der Gemeinden des Kreises gewählt. Wahlmänner ihrer Gemeinden sind die Vorstandsmitglieder der Gemeinden und die Verwaltuugsräte der nicht dem Obersten Rat unmittelbar unterstellten. Großgemeinden. Hat der Verwaltungsrat einer Großgemeinde mehr als fünf-Mitglieder, jo wählen die-von der ersten Wahlkurie und die von der zweiten Wahlkurie gewählten Gemeindebevollmächtigten getrennt je zwei Wahlmänner aiis den Mitgliedern des Verwaltungsrats mit einfacher Stimmennrehrheit. Ter Vorsitzende des Verwaltungsrats und in seiner Behinderung dessen Stellvertreter tritt als fünfter Wahlmann hinzu. Die Wahl des Verwaltungsrats ,der K reisgelneinde er folgt nach dem Grundsätze der Verhältniswahl; sie ist geheim. Die Wahlmänner haben für je 5000 jüdische Einwohner ihrer Gemeinde eine Wahlstimme. Bei der Berechnung der Wahlstimmen wird die Ziffer der jüdischen Bevölkerung von 5000 zu 5000 jeweils nach oben abgerundet. Zn Mitgliedern des Verwaltungsrats können nur Personen ermannt oder gewählt werden, die in ihrer Gemeinde das passive Wahlrecht besitzen (8 6). Der Wahlmann kann mit schriftlicher Vollmacht sein Stimmrecht aus einen anderen Wahlmann übertragen. Die Wahl und die Ernennung der Mitglieder des Verwaltungsrnts erfolgt auf die Dauer von vier Jahren. 8 30. Der Verwaltungsrat wählt seinen Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden mit einfacher Stimmenmehrheit. Beide bedürfen der Bestätigung durch die staatliche Aufsichtsbehörde. Wird die Bestätigung dreimal versagt, so erfolgt die Ernennung durch die Aufsichtsbehörde. 8 31. Aus die Vertretung der Kreisgemeinde durch den Berwaltnngsrat und auf die Bildung von Ausschüssen finden die 88 10 und 11 entsprechende Anwendung. 8 32. Gegen die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats steht wegen Verletzung der in dieser Verordnung enthaltenen Bestinmnlngen jedem Wahlmann Beschwerde an den Obersten Rät der Juden binnen einer Notfrist von 14 Tagen zu, die mit der öffentlichen Feststellung des Wahlergebnisses beginnt. 8 33. Der Verwaltungsrat hat für jedes Rechnungsjahr einen Haushaltsplan aufzustellen. Er bestimmt, welche Beitrüge ihm von den einzelnen Gemeinden zu leisten sind. Haushaltsplan und Festsetzung der Beiträge bedürfen der Genehmigung des Obersten Rats. § 34. Der Verwaltungsrat wühlt mi§ seiner Mitte einen Arbeitsausschuß für die laufenden Geschäfte. Dem Arbeitsausschuß können vom Verwaltungsrat einzelne Arbeitsgebiete zur selbständigen Behandlung zugewiesen werden. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats ist zugleich Vorsitzender des Arbeitsausschusses. Der Oberste Rat der Juden. 8 35. Ter Oberste Rat der Juden übt die der Religionsgesellschaft als Ganzem zustehenden Korporationsrechte aus und vertritt ihre Interessen gegenüber der Landeszentralbehörde. Er überwacht und leitet das gesamte Tätigkeitsgebiet der Religionsgesellschaft unbeschadet der Gewissensfreiheit der Einzelpersonen, der Gemeinden und der Kultusvereine. Er kann Einrichtungen treffen und Anstalten errichten, die den Juden des Generalgouvernements oder eines größeren Gebietsteiles gemeinsam sind. Er hat ferner das Recht, leistungsschwache Gemeinden zu unterstützen. 8 30. Der Oberste Rat besteht aus vierzehn weltlichen Angehörigen ^der Jüdischen Religionsgesellschaft und aus sieben Rabbinern. Sitz des Obersten Rats ist die Stadt Warschau. 8 3 7. Vier weltliche und zwei rabbinische Mitglieder des Obersten Rats ernennt die Landeszentralbehörde. Zehn weltliche und fünf rabbinische Mitglieder des Obersten Rats werden durch Wahlmäuner der Kreisgemeinden und der dem Obersten Rat unmittelbar unterstellten Großgemeinden gewählt. Wahlmünner sind die gewählten Mitglieder der Kreisgemeinden und der Verwaltungsräte der unmittelbaren Großgemeinden. Hat der Verwaltungsrat einer unmittelbaren Großgemeinde mehr als acht gewählte Mitglieder, so wählen die von der ersten und die von der zweiten Wahlkurie gewählten Gemeindebevollmäch- : tigten getrennt je vier Wahlmänner aus den Mitgliedern des Verwaltuugsrats mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Wahl des Obersten Rats erfolgt nach dem Grundsatz der Verhältniswahl; sie ist geheim. Die Wahlmänner'hübenfür je 50 000 jüdische Einwohner ihres Kreises oder ihrer Großgemeinde eine Wahlstimme. Beider