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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1916-11-17 · Heft 46 (17.11.1916) · p. Seite 547

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
80 (1916)
Issue
Heft 46 (17.11.1916)
Date
1916-11-17
Page
Seite 547 (sequence 7)
Language
German
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m Dre jüdische Gemeinde. :§' 2. Die in einer Politischen Gemeinde wohnenden Personen jüdischen Glaubens bilden eine jüdische Gemeinde. Die staatliche Aufsichtsbehörde kann jedoch nach Anhörung des Ob-ersten Rats der Inden mehrere politische Gemeinden zu einer jüdischen Gemeinde vereinigen oder eine politische Gemeinde in mehrere örtlich getrennte jüdische Gemeinden zerteilen. Aufgaben der jüdischen Gemeinde. § 3. Die jüdische Gemeinde hat unbeschadet der Rechte und Pflichten des Staats und seiner Selbstverrvaltungskörper folgende Aufgaben zu erfüllen: 1. die Pflege des religiösen Lebens; 2. die Erziehung der Jugend: 3. die Armenpflege und soziale Fürsorge; 4. die Verwaltung des Gemcindevermögens; 5. die Aufsicht innerhalb der Gemeinde über alle Einrichtungen, und Anstalten, namentlich Synagogen ltnb Betstätten des jüdischen Kultus, über die Knltusvereinc (8 44 ff.) und über die Verwaltung der jüdischen Stiftungen und Wohltätigkeitsvereine. Die jüdische Gemeinde hat insbesondere, soweit nicht dem Bedürfnisse anderweitig genügend Rechnung getragen ist, Synagogen, Ritnalbäder und Friedhöfe zu errichten und zu unterhalten. Sie hat für Beschaffung ritualmäßigen Fleisches Sorge zu tragen. Es liegt ihr ferner ob, solange nicht dem Bedürfnisse anderweitig genügend Rechnung getragen ist, durch eine ausreichende Anzahl von Schulen für die Bildung der jüdischen Jugend Sorge zu tragen. Als Schulen gelten auch Religionsschulen (Chederschulen), soweit sie ein genügendes Matz von Elementarunterricht erteilen. Der Borstand der jüdischen Gemeinde und seine Wahl. § 4. Tie jüdische Gemeinde wird durch einen Vorstand verwaltet, der aus dem Gemeinderabbiner und ans vier gewühlten Mitgliedern besteht. § 5. Der Vorstand wird in direkter und geheimer Wahl auf die D-cmer von vier Jahren nach dem Grundsatz der einfachen Stimmenmehrheit gewühlt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Das aktive Wahlrecht ist an folgende Voraussetzungen geknüpft: 1. jüdische Religion; 2. Vollendung des 25. Lebensjahres: 3. männliches Geschlecht; 4. ununterbrochener Wohnsitz innerhalb der jüdischen Gemeinde seit wenigstens zwei Jahren; 5. Kenntnis im Lesen und Schreiben; 6. Zahlung von Umlagen zur jüdischen Gemeinde. Ziffer 6 findet keine Anwendung auf Personen, die auf Grund ihrer amtlichen Stellung von den Umlagen befreit sind. Das Wahlrecht ruht während der Dauer des Konkursverfahrens, des Verlustes der bürgerlichen Ehrenrechte, der Entmündigung und für die Dauer einer Freiheitsstrafe. § 6. Das passive Wahlrecht ist außer den Voraussetzungen des § 5 an folgende Nachweise geknüpft: 1. Vollendung des 30. Lebensjahres; 2. bürgerliche Unbescholtenheit. § 7. Gegen die Wahl eines Vorstandsmitgliedes hat jedes Gemeindemitglied, das das aktive Wahlrecht besitzt, wegen Verletzung der in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen das Recht der Beschwerde an den Verwaltungsrat der Kreisgemeinde. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von 14 Tagen einzutegen. Die Notfrist beginnt mit der öffentlichen Feststellung des Wahlergebnisses. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsrats hat der Beschwerdeführer das DledCjt bcr weiteren Beschwerde an den Obersten Rat der Juden. Die weitere Beschwerde ist binnen einer Notfrist von 14 Tagen einzulegen. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Verfügung des Verwaltungsrats. § 8.. Jede Gemeinde hat einen Rabbiner anzustellen, der durch direkte und geheime Wahl der Gemeindeuütglieder, die das aktive Wahlrecht besitzen, nach.dem Grundsätze der einfachen Stimmenmehrheit gewählt, wird. Die Verwaltung der jüdischen Gemeinde. Z 9. Ter Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, der die Vorstandssitzungen einberust und leitet. In seiner Verhinderung wird er/durch das älteste Vorstandsmitglied vertreten. 8 10. Der Vorstand vertritt die Gemeinde in allen Rechtsgeschäften. Urkunden, welche die Gemeinde verpflichten sollen, bedürfen der Unterschriften des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters und von zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. Auf die Urkunden ist das Sieget der jüdischen Gemeinde zu drücken. 8 11. Der Vorstand kann für einzelne Aufgaben Ausschüsse ernennen, in die er auch dem Vorstand nicht angehörende Personen bernsen kann. Der Vorsitzende hat das Recht, allen Ansschusisitznngeu mit beratender Stimme beizuwohnen. 8 12. Ter Vorstand hat für jedes Rechnungsjahr einen Haushaltsplan aufzustellen und die Umlagen ans die Gemeindemitglieder in einer namentlichen Liste zu verzeichnen. Haushaltsplall und Umlageliste bedürfen der Genehmigung des Obersten Rats der Juden vorbehaltlich der lleberweisilng dieser Ausgabe an den Verwaltungsrat der Kreisgemeinde (8 43). 8 13. Haushaltsplan und Umlageliste sind 8 Tage zur Einsichtnahme der Gemeindemitglieder cmszulegeu; die Auslegung ist vorher in geeigneter Weise öffentlich bekanntznmachen. Nach Ablauf ciam: weiteren Woche sind unter Auschtnß der eingekommenen Beschwerden Haushaltsplan und Umtageliste an den Verwaltungsrat der Kreisgemeind? einzureichen, der sie. falls er nicht selbst gemäß 8 43 zu entscheiden hat, mit seinen Bemerkungen und Anträgen versehen, an den Obersten Rat weiterleitet. Beschwerden, die -nach Ablauf der zweiten Woche erhoben werden, tönneu von den Beschwerdeinstairzen als verspätet zurückgewiesen werden. Die jüdischen Gros;gemcirr-crr. 8 14. Für jüdisch? Gemeinden, die inehr als 5000 jüdische Einwohner zählen, kann die staatliche Aussichtsbehörde die Einführung einer besonderen Berwaltnngsorganisation für Groß gemein den in Gemäßheit der 88 1a bis 25 anordnen. Die Landeszentralbehörde kann bestimmen, daß eure Großgemeinde aus der Kreisgemeinde ansscheidet und immittelbar dem Obersten Rat der Juden untersteht. lieber diese Maßnahmen ist zuvor der Oberste Rat zu hören. Die Bestimmungen über die Gemeinden finden ans die Grotzgemeinden sinngemäß Anwendung. 8 15. Die Gemeinde wird verwaltet durch die Gemeindebevollmächtigten und den Verwaltungsrat. Die Zahl der Gemeiudebevollmnchtigten und der Mitglieder des Verwaltungsrates bestimmt die staatliche Aufsichtsbehörde. Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens 5 und bei unmittel-! baren Großgemeinden aus mindestens 8 Mitgliedern. J Außerdem ernennt die staatliche Aufsichtsbehörde in den Berwaltungsrat der unmittelbaren Großgemeinde 3 weitere Mitglieder, die in der Gemeinde das Passive Wahlrecht besitzen (8 6). Die Gemeindebevottmächtigtcn und der Verwaltungsrat. 8 16. Die Gemeindebevollmächtigten werden durch die wahlberechtigten Mitglieder der jüdischen Gemeinde gewählt (8 5). 8 17. Die Wahl erfolgt in zwei Wahlkurien, i In der ersten Wahlkurie sind wahlberechtigt die Wähler, die j Hochschulbildung besitzen oder eine sechsklassige Mittelschule oder eine? staatlich anerkannte Fachschule zur Ausbildung von Handwerkern! oder Landwirten mit Erfolg besucht haben oder denen ein vom Obersten Rat der Juden anerkanntes Kollegium den Rabbinertitel verliehen hat. j § 18. Jede Wahlkurie wählt dieselbe Zahl von Bevollj mächtigten. Die Wahl erfolgt in beiden Kurien nach dem Grund-! satze der Verhältniswahl. j Sämtliche Wähler haben in ihren Kurien das gleiche Stimmrecht, j Die Wahl ist geheim. 8 19. Die GenDemdebevollmächtigten wühlen nach dein Grundsätze der Verhältniswahl den Verwaltungsrat. 8 20. Die Gemeindebevoll mächtigten' und der Verumltungsrat werden -ans 4 Jahre gewählt. 8 21. Tie Beschwerde des 8 7 gegen die Wahl der Gemeindebevollmächtigten steht jedem wahlberechtigten Gemeindemitglied, die Beschwerde gegen die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats jedem Gemeindebevollmächtigten zu.

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