Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 80 (1916)
- Issue
- Heft 41 (11.10.1916)
- Date
- 1916-10-11
- Page
- Seite 486 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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486' erscheinen in schwarzer Kleidung, und zwar trägt der Prediger eine hohe Kappe, der Vorsteher und Inspektor dreieckige Hüte, der Vorbeter eine slache Kappe und ein Mäntelchen, die Synagogendiener runde Hüte «und Mäntelchen. Die Kohanim in ihrer. Funktion des Segenssprechens erscheinen im Sterbehemde, einer weißen Kappe und mit schwarzen Filzschuhen; letztere trägt auch derjenige, welcher an gewissen Festtagen sich der gewöhnlichen Fußbekleidung enthalten will. Aufgebote liest der Prediger von der Kanzel; anderweitige Bekanntmachungen geschehen von der Bima herab. An jedem Wochentage, an welchem eine Vorlesung aus dem Gesetze stattfindet, sind die zu milden Spenden bestimmte Büchsen am Eingänge zu beiden Seiten ausgestellt. Das öffentliche Verkündigen milder Gaben von feiten der zur Thora Gerufenen unterbleibt. Jedoch kann in einem Privatsegen (Mischeberach) eine bestimmte Formel eingeschaltet werden. Einen Tag vor dem Vorlesungstage läßt der Vorleser zwei Gesetzrollen an der Stelle der festgesetzten Lektion aufrollen. Jede zum Gottesdienst gehörende feierliche Handlung und Gebotvollstreckung (Mizwoh) geschieht mit Ernst und Würde. Bei der Aushebung der Thora begleitet der die Lade Oeffnende, rechtsgehend, den Vorbeter zur Bima, woselbst der Segan und der die Hagbaah Verrichtende, links kommend, zum Empfang sich eingefunden hat. Die Hagbaah findet vor dem Verlesen statt; nach derselben ziehen diejenigen, welche Aushebung und Hagbaah verrichtet, sich zurück, jeder nach der Seite, von welcher er gekommen. Das Amt des Segan verrichtet der Synagogenvorsteher oder sein Stellvertreter, aber die silberne Hand führt der Vorleser. Das Aufrufen zur Thora geschieht ohne Gesang, auch ohne daß durch lautere Stimme oder sonstwie einer vor dem anderen ausgezeichnet werde. Dies ist nur gestattet bei einem Bräutigam, Neuvermählten am ersten Sabbat, ferner am Freudenfeste. Namen und Titel unterbleiben, man ruft bloß: Jaamaud Cohen usw. Einzelne Segenssprechungen für die Aufgerufenen (Mischeberach) sind nur gestattet: а) an Tagen einer Totenfeier, d) für Chasan Tauro und Chassan Bereschis, e) wenn der Aufgerufene ein konfirmierter Knabe oder dessen Vater ist, б) ein Bräutigam, ein Neuverheirateter am ersten Sabbat oder Festtage, e) der Mann einer Wöchnerin sowohl innerhalb der ersten acht Tage als an deren erstem Sabbatgange, k) der nahe Verwandte eines Schwerkranken, g) ein Genesener, der Birkas Gaumel sagt. Die Angerufenen sind jedoch nicht verbunden, von dieser Erlaubnis Gebrauch zu machen. Nie darf der einzelne mehr als zwei Segen für sich sprechen lassen. Bei der Einhebung begegnet sich der Vorbeter mit der Gesetzrolle rechts und bei Einheben links von der Bima nach der bereits geöffneten Lade; jenem folgt der Zusammenrollende, diesem der Segan. Nachdem die Lade wieder geschlossen worden, begeben sie sich sämtlich an ihre Plätze. Jede erwachsene Mannsperson, die an dem Gottesdienst Anteil nimmt, ist zur Uebernahme einer Mizwoh befähigt und jeder Inhaber eines Sitzes zu den Aufrufungen berechtigt. Die Elijoth für den Frühgottesdienst der Sabbate und Festtage des Hoschanatages und Purims — und zwar mit Ausnahme des Maftir sowie der Ueberzähligen —, desgleichen für Mincha, des Verföhnungsfestes, gehen nach den Sitznummern die Reihe herum, nämlich die Anrufung des Cohen unter den Cohanim, des Levi unter dem Leviim, die übrigen unter dem Jsraelim. Zu diesem Behufe befinden sich Verzeichnisse bei dem Synagogenvorsteher. Für jeden der gemeldeten Lektionstage fertigt der Vorsteher die Liste der Aufzurusenden an und macht einen Tag zuvor den Fungierenden die Anzeige, daß die Reihe an ihnen ist. Diese erhalten, wenn sie alsdann im Bethause erscheinen, Karten mit der Aufschrift „Cohen", „Levi" usw., welche sie beim Aufrufen abgeben. Die Reihenfolge wird nicht geändert, wenn jemand von seinem Anrecht an eine Elijoh keinen Gebrauch hat machen wollen oder können; er kann solches auf keinen anderen übertragen oder mit demselben tauschen. Jedoch kann jeder, nach gemachter Anzeige an den Synagogenvorsteher, eine Elijoh einem Fremden überlassen, welcher für diesen Tag in seine Nummer eintritt. Die Vorsteher verfügen über jede nicht angenommene oder ausgeführte Elijoh des gedachten Tages, ferner über sämtliche Elijoth der Wochentage, Neumonds-, Zwischen- und Fasttage, an Chanuka und deren zu Mincha des Sabbats. Für gewisie Tage ein Anrecht, zur Thora gerufen zu werden, haben: der Prediger an den Tagen der Totenfeier und am zweiten Neujahrstage; die beiden Synagogenvorsteher als Chassan Tauro und Chassan Bereschis, der Vorbeter und der Vorleser am Freudenfeste; der Blasende am ersten Neujahrstage. Ist dieser am Sabbat, so wechselt er mit dem Prediger. Unbestimmte Chijuvim sind: a) am Sabbat: 1. der konfirmierte Knabe, 2. ein Bräutigam in der ersten Woche, 3. ein Neuverehelichter am ersten Sabbat, 4. ein Ehemann, dessen Frau den ersten Sabbatgang hält, 5. wer als Genesender Birkas Gaumel spricht; b) für jeden Lektionstag: 1. wer Jahrzeit hat, 2. am Befchneidungstage. Die Berechtigten der Klasse b müssen von ihrem Anrecht spätestens einen Tag zuvor Anzeige machen, können selbiges aber auf keinen Dritten übertragen. (Dann folgen weitere Bestimmungen über die Aufzurufenden, über die Gebühren, die für das Aufrufen zu zahlen sind, 4 bis 2V Kreuzer, über die Erteilung des Segens durch die Kohanim, über den Umzug am Hütten- und Freudenfeste, usw.). Dann heißt es: „Während des Gottesdienstes, findet Vortrag oder eine sonstige Feierlichkeit statt, soll die Gemeinde selbigen auf keine Weise durch Geräusche, Gespräche und Anrufungen, durch lautes Mitsagen oder ungehöriges Einfallen stören. Die einzelnen hören entweder zu oder beten leise mit; nur bei den vorgeschriebenen Stellen fallen sie gleichmäßig ein oder wechseln gleichmäßig mit dem Vorbeter ab, jedoch beides ohne Gesang und Geschrei. Der Gesang des Vorbeters sowie des Chors sollen rein gehört werden, ungestört von jeder Einmischung und Begleitung einzelner; nur derjenige, welchem Text und Melodie geläufig sind, mag den Chor begleiten, jedoch ohne den Gesang zu verwirren oder zu überschreien. Indessen enthalten sich bei Solostücken die einzelnen alles Begleitens. Kein Gemeindemitglied darf einen Vortragenden über etwaige Versehen anrufen oder Zurechtweisen." Dann folgen Einzelbestimmungen, die von geringerem Interesse sind; dann heißt es: „Die Versammlung hält sich stehend: 1. bei Borchu, der Keduscha und dem Modim, der lauten Tefilla, 2. wenn die heilige Lade geöffnet wird, während der Aushebung der Hagbaah und Einhebung, 3. bei dem Vortrage der l0 Gebote und der 13 Midoth,