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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1916-10-11 · Heft 41 (11.10.1916) · p. Seite 485

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
80 (1916)
Issue
Heft 41 (11.10.1916)
Date
1916-10-11
Page
Seite 485 (sequence 5)
Language
German
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scheuen, um ihr Leben zu fristen. Der Bund ist aber „aus Gründen rein örtlicher Natur" (d. h. wegen des Antisemitismus der ansässigen polnischen und ukrainischen Bevölkerung) nicht in der Lage, den Juden Arbeit zu verschaffen. Der Semstwobund hat in Galizien eine große Zahl sogenannter Konsumgeschäfte zürn billigen Verkaufe von Lebensmitteln errichtet; die Verwalter sind überall Polen oder Nuthenen. Die Juden sind größtenteils von der Benutzung dieser Einrichtung ausgeschlossen. Einige Verwalter weigerten sich überhaupt, an Juden Waren zu verkaufen; andere verhinderten durch Schikanen, z. B. durch den Verkauf aller wichtigen Lebensmittel nur am Samstag, die Juden am Einkauf. . An einigen Orten trafen auch die Behörden derartige Maßnahmen; in Tarnopol, wo der Semstwobund ein eigenes Konsum-- gefchäft für die Juden gegründet hatte, wurde es auf militärischen Befehl wieder geschlossen. Die eigentümliche Erscheinung, daß der Semstwobund gegen die Leiter seiner Hilfswerke in Galizien, also gegen seine eigenen Beamten, öffentlich Stellung nimmt, erklärt sich daraus, daß die Verwalter von der Militärbehörde angestellt werden und sich offenbar den Weisungen der Semstwovertreter einfach nicht fügen. Sie haben auch, wie der.Bericht beklagt, gegen die Kinderheime des Semstwobundes, in dem überall christliche und jüdische Kinder mit gleicher Liebe gepflegt werden, Umtriebe angezettelt, um ihre Schließung zu erzwingen. Es ist leider keine Hoffnung vorhanden«, obgleich ja manchmal schüchterne Versuche seitens der Verbündeten gemacht werden, um die Russen Menschlichkeit zu lehren, daß diese Zustände sich bessern; das unnatürliche Bündnis der sogenannten Kulturstaaten mit einem Barbarenreiche bringt die ersteren nicht zu der Erkenntnis, daß es ihre heiligste Pflicht wäre, diese Barbarei aufhören zu lassen. Auch hier können« wir nur hoffen, daß Menschlichkeit und Aufklärung allmählich den Sieg über Grausamkeit und Barbarei davontragen. Lun?' Srnsgogenordnung kür Krag. (I83K.) Mitgeteilt von Ludwig Geiger. Ceopold Zunz war nur zweimal religiöser Beamter: am Anfang der 20et Jahre im deutschen Tempel zu Berlin, vom l. Oktober 1835 bis 8. Juni 1836 Prediger in Prag. Seine Tätigkeit an beiden Orten ist von Maybaum (12. Bericht der Lehranstalt für die Wissenschaft des Judentums, Berlin 1894) geschildert, und diese Schilderung durch den Abdruck vieler wichtiger Aktenstücke begleitet worden. Entgangen ist Maybaum eine merkwürdige Auszeichnung, die sich in den Akten des Zunzarchivs befindet. Es ist ein umfangreiches Manuskript von 15 Folioblättern, die einspaltig beschrieben sind von der Hand eines Schreibers, mit vielen Korrekturen und Zusätzen von Zunz. Das Aktenstück ist von ihm selbst mit der Aufschrift „Prag, 1836 Februar" verschlossen. Die eigentliche Ordnung des Gottesdienstes zerfällt in folgende Abschnitte: Täglicher Gottesdienst, Montag und Donnerstag, Neumondstag, Ehanuka, Festtage, Der Fasttag des 9. Ab, Sabbat, Frühgottesdienst, Purim, Die Festtage (Peßach), DieZwischentage, Haschonotag (wobei die Anmerkung: Tie Rezitierung des Hohenliedes, der Bücher Ruth und Koheleth findet nicht statt), Freudenfest der Thora, Neujahrs- und Versöhnungsfest, und zwar in folgenden Abschnitten: Neujahrsfest, Die zehn Bußtage, Fasttag Gedaljah, Tag vor dem Versöhnungsfest, Versöhnungsfest. Die Angaben gehen so sehr ins einzelne und sind infolgedessen so umfangreich, daß der Raum dieser Zeitung nicht ausreicht, sie zu veröffentlichen. Besonders charakteristische Bemerkungen sind z. B. folgende: „Während der leisen Thefila herrscht gänzliche Stille." „Die Pijutim für den Sabbat, an welchen ein Neumond oder Ehanukatag eintritt, fallen weg." Zum 9. Ab heißt es: „Der Prediger bestimmt, ob und was für Trauerlieder außer den fünf Kapiteln der Klagelieder noch außerdem zu rezitieren sind." Die eigentliche Synagogenordnung ist allerdings auch schon ziemlich ausgedehnt, sie mag hier als ein ehrwürdiges Denkmal der Vergangenheit und als Erinnerung an Zunz' praktische Tätigkeit mitgeteilt werden. Sie lautet: Prag, 1836 Februar. Die Anfangszeit und die Dauer des Gottesdienstes bestimmt der Synagogenvorstand mit Zuziehung des Predigers. Dies wird auf gehörige Weise der Gemeinde bekanntgemacht, und alle bei dem Gottesdienst Fungierenden haben sich danach;u richten. Der Gottesdienst nimmt um die bestimmte Zeit seinen Anfang, ohne daß hierin willkürlich etwas abgeändert, aus jemanden gewartet und der Fortgang unterbrochen werden dürfe. Eine Abhängigkeit von anderen Synagogen findet nicht statt. Zum Shnagogenbesuche an jedem Morgen, an den Vorabenden des Sabbats und der Festtage wird die Synagoge eine halbe Stunde, in allen übrigen ordentlichen Fällen eine Viertelstunde vor dem Anfang aufgeschlossen. Die Schließung erfolgt zehn Minuten nach Beendigung des Dienstes. Während der Predigt und der Totensegen ist der Eingang geschlossen. Nicht zugelassen werden: a) Kinder unter fünf Jahren; b) Erwachsene Mannspersonen ohne Hut; e) Frauen ohne Kopfbekleidung. Während des Gottesdienstes dürfen Frauenzimmer den für das männliche Geschlecht bestimmten Raum nicht betreten, so — außer den Vorstehern und Dienern — keine erwachsene Mannsperson die Frauensynagoge. Oeffentliche bei der Gemeinde angestellte Lehrer mit ihren Schülern erhalten auf Verlangen einen besonderen Platz. Mit Ausnahme der Zeit beim Ausgang des Versöhnungsfestes dürfen än Sabbaten und Festtägen keine Wagen vor der Synagoge Vorfahren. Es dürfen nicht mit- oder eingebracht werden: Megilakerzen und Hamanklopfer am Purim, Schemel, Kissen it. dgl. am 9. Ab, silberne Büchsen oder Behälter für den Paradiesapfel am Hüttenseste, Eß- und Spielwaren am Freudenfeste. Das Aufstellen, Anzünden und Auslöschen von Kerzen und Lichten in der Synagoge geschieht nicht von beliebigen Gliedern dev Versammlung. In dem Gotteshause herrsche Ruhe, Ordnung und Anstand. Jedermann hat den ihm angewiesenen Platz ohne Geräusch einzunehmen und sich auf demselben ruhig zu verhalten. Aus einem und demselben Platze soll nur eine Person stehen. Das Zusammenstehen in oder vor der Synagoge sowie lautes Sprechen, Umherlaufen, oder was sonst die Würde des Ortes verletzt, ist untersagt. Wer sich nicht anständig beträgt oder gar den Dienst stört, wird 1. von den Inspektoren ermahnt, 2. von dem Diener erinnert, 3. von dem Vorsteher zurechtgewiesen. Aber im Falle dies fruchtlos bleibt, so wird derselbe aus der Synagoge entfernt. Dabei soll stets höflich und schonend verfahren, im Bethause keine Erörterung und Streitigkeit angefangen werden. Wer sich beleidigt glaubt, mag nach Beendigung des Gottesdienstes dem Vorstande oder der Direktion Anzeige machen. Für das gehörige Betragen der Kinder unter 13 Jahren sind die Eltern oder diejenigen, unter deren Aufsicht sie stehen, verantwortlich. Jedem die Synagoge besuchenden Mitgliede wird zur Pflicht gemacht, anständig gekleidet zu sein: die fungierenden Beamten

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