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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1916-09-22 · Heft 38 (22.9.1916) · p. Seite 446

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
80 (1916)
Issue
Heft 38 (22.9.1916)
Date
1916-09-22
Page
Seite 446 (sequence 2)
Language
German
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446 Kriegsministerium Nr. M. 4272. 16. C. 4. Berlin W 66, den 12. August 1916. Auf die Schreiben vom 26. Juni 1916 und 16. Juli 1916, betreffend die Regelung der Seelsorge an den jüdischen Heeresangehörigen, erwidert das Kriegsministerium ergebenst folgendes: Wie bereits in der Mitteilung vom 20. April 1916, M. 1846/16. C. 4, hervorgehoben wurde, setzte der Erlaß vom 5. Februar 1916, M. 836.16. C. 4, die Berechtigung des Verbandes der Deutschen Juden voraus, für eine einheitliche Regelung der Seelsorge an den jüdischen Heeresangehörigen Anordnungen zu treffen. Diese Annahme war unzutreffend, wie die dortigen Ausführungen vom 26. Juni 1916 ergeben. Nach Z 51 des Preußischen Gesetzes über die Verhältnisse der Juden vom 26. Juli 1847 (Gesetzsammlung S. 266 ff.) bleiben die auf den Kultus bezüglichen inneren Einrichtungen, wozu auch die Bestellung der Seelsorge gehört, in jeder einzelnen Shnagogengemeinde der Vereinbarung des Vorstandes und der Repräsentanten überlassen. Nach 8 44 a. a. O. ist der Vorstand der einzelnen Shnagogengemeinde das Organ, durch welches Anträge oder Beschwerden der Synagogengemeinde an die Staatsbehörde gelangen; er ist der gesetzliche Vertreter der Gemeinde. Das! Kriegsministerium kann deshalb bei dem Widerspruch auch! nur einiger Beteiligten nicht weiter dazu Veranlassung geben, daß für Angelegenheiten der jüdischen Seelsorge, die; allein zur Zuständigkeit der einzelnen Shnagogengemeinden! gehören, als Vertretungen Stellen bezeichnet werden, die es! nach dem Gesetz nicht sind. Unliebsame Umstände würden j sich ferner ergeben, wenn Gemeinden, die sich zwar jetzt den! Bestrebungen des Verbandes unterworfen haben, aus irgend-! einer Veranlassung die getroffene Regelung nicht mehr an-; erkennen würden. Aus diesen Gründen kann der Erlaß vom 5. Februar 1916, soweit er die sogenannten Vermittlungsstellen betrifft, nicht aufrechterhalten werden. Für einen etwa erforderlichen Verkehr der Generalkommandos in Angelegenheiten der Seelsorge an jüdischen Heeres-! ungehörigen können wie früher auch künftighin nur die j gesetzlichen Vertretungsstellen in Betracht kommen. Der j Ausweg, den Erlaß vom 5. Februar 1916 dahin zu be-; schränken, daß die seitens des Verbandes der Deutschen : Judemden einzelnen Generalkommandos übermittelten An-! zeigen insoweit außer Kraft treten, als die staatlich anerkannte jüdische Behörde für ihren Bezirk eine abweichende Anzeige erstattet, wird nicht für gangbar erachtet. Aus gleichen Gründen muß auch die Einrichtung fallen, daß von dort aus oder durch die von dort bezeichnten Vermittlungsstellen den Generalkommandos Mitteilungen über die in Betracht kommenden Seelsorger gemacht werden. Da jedoch nicht beabsichtigt ist, die - übrigens nur für die Kriegsdauer gemachte — Zusage der Erstattung notwendiger Seelsorgereisekosten zurückzuziehen, so wird Anordnung dahin getroffen werden, daß Reisekosten auf Verlangen den jüdischen Seelsorgern zu erstatten sind, die durch eine Bescheinigung Nachweisen, daß sie von der nach dem Gesetz zuständigen jüdischen Stelle mit der Seelsorge an den jüdischen Heeresangehörigen und Kriegsgefangenen beauftragt worden sind. Daß die beauftragende Stelle die vom Gesetz anerkannte ist, würde durch die zuständige Regierungsbehörde zu bestätigen sein. Von dem neuen Erlaß wird dem Verbände und der Freien Vereinigung für die Interessen des orthodoxen Judentums in Frankfurt a. M. mit dem Anheimstellen Mitteilung gemacht werden, die für die jüdische Seelsorge nach dem (besetz zuständigen Stellen zu verständigen. Von der Außerkraftsetzung des Erlasses, soweit in ihm die dortigen Absichten mitgeteilt worden sind, wird auch den Verbänden und Personen, die gegen den Erlaß Einspruch erhoben haben, Kenntnis gegeben werden. Sechs Anlagen der Schreiben vom 23. Juni 1916 und 16. Juli 1916 folgen wieder zurück. I. V.: gez. v. Wandel. Hiernach hat das Kriegsministerium das Zugeständnis auf Ersatz der Seelsvrgerkosten aufrechterhalten, wünscht aber die Bezeichnung der Seelsorger nicht seitens des Verbandes der Deutschen Juden, sondern seitens der einzelnen gesetzlich zuständigen Gemeinden. Die Einsprechenden dürfen die Genugtuung haben, daß sie durch ihren Einspruch folgendes erreicht haben: 1. Eine einheitliche Reglung der jüdischen Heeresseelsorge ist unmöglich geworden, und damit entfällt die Möglichkeit, eine allmähliche Gleichstellung der jüdischen Heeresseelsorge mit der christlichen Heeresseelsorge anznbahnen. Gegenüber dem wohlwollenden Entgegenkommen der Heeresverwaltung ist daher durch innere, von einer kleinen Minderheit geschürte Zwietracht ein entschiedener Rückschritt durchgesetzt worden, der für lange Zukunft neue Bestrebungen auf Anbahnung einer Gleichstellung ausschließt. 2. Dadurch, daß selbst in Bezirken ganz kleiner Gemeinden die Einwirkung der Gemeindeverbände herabgedrückt wird, erwachsen große Schwierigkeiten auch für diejenigen Bezirke, in denen der örtliche Kultusbeamte aus dem einen oder dem anderen Grunde ausnahmsweise ungeeignet erscheint, einen geeigneten Ersatz zu beschaffen. Durch Entsendung nicht genügend vorgebildeter Seelsorger wird die jüdische Seelsorge überhaupt in den Augen der örtlichen Heeresbehörden heruntergedrückt und damit dem Ansehen des Judentums in seiner Allgemeinheit geschadet. Der Verband der Deutschen Juden hat das Seinige getan, um auch auf diesem Gebiet einen Fortschritt für die Allgemeinheit zu erzielen. Diejenigen, welche diesen Fortschritt zum Scheitern gebracht haben, mögen die Verantwortung für die eintretenden Folgen tragen. Die Woche. Berlin, den 19. September 1916. n allen Fronten wird aufs erbitterste gekämpft. Hätte man irgendwelchen Grund, den ruhmredigen Worten des französischen Ministers Briand Glauben zu schenken, der freilich insoweit der Wahrheit die Ehre gibt, daß er von den noch immer mächtigen Feinden redet, so hätte die Entente alle Ursache zum Frohlocken. Liest man die feindlichen Kriegsberichte, die man gewiß nicht als ganz lügenmäßig aufzufassen hat, an denen man gleichwohl einige Abstriche zu machen berechtigt ist, so erkennt man, daß zu diesem Frohlocken wenig Grund vorhanden ist, daß die Offensive aller Gegner nur an wenigen Punkten kleine Fortschritte macht, daß aber von einer starken Zurückdrängung unserer Massen oder gar von einem Durchbruch gar keine Rede sein kann. Selbst der neueste Einsatz von 20 Divisionen an der Somme hat nur die zwar beklagenswerte, aber im Vergleich zu dem gewünschten Erfolge sehr kleine Wirkung gehabt, daß drei Dörfer verlorengegangen sind. Und wenn man endlich mit allen diesen Mitteilungen die authentischen Darlegungen unserer Heeresleitung vergleicht, die sich bisher immer als durchaus der Wahrheit entsprechend bewährt haben, so gelangt man zur Erkenntnis, daß unsere Sache im Westen gut steht, daß trotz der beständig wiederholten, mit Zähigkeit und Tapferkeit ausgeführten Angriffe unserer Feinde kein erheblicher Fortschritt auf ihrer Seite zir verzeichnen ist, daß die Oesterreicher gleichfalls den mit

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