Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 80 (1916)
- Issue
- Heft 38 (22.9.1916)
- Date
- 1916-09-22
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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80. Jahrgang Nr. 38 Berlin, 22. September 1916 Allgemeine eitung des Judentums. Ein unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse Diese Zeitung erscheint roSche nllIch. Abonnements-pre^s; durch den Buchhandel oder die Post (in Berit« und Vororten durch unsere verlrtebsfiellen) bezogen vierteljährlich Z M. — Postscheckkonto 32*. Begründet von Rabbiner vr. Ludwig Philippson Unter Leitung des Geheimen Regierungs-Rats Professor vr. Ludwig Geiger Verlag: Rudolf Mosse, Berlin, Jerusalemer Strasse 46-49 Alle Zusendungen für Redaktion und Expedition sind an die Adresse: Verlag der „Allgem. Zeitung des Judentums", Berlin SW, Ierusalenier Straße 46-99, zu richten. Verlag von Rudolf Mosse, Berlin. TiTTfiftft* Heeresseelsorge im Inland. — Die Woche. — Zunz' Guty flljull♦ achten über die Beschneidung. (1844.) Von Ludwig Geister. — Polnische und russische Dichter und Erzähler über Juden. Von Dr. Marcus Landau, Wien. — Feuilleton: Auge um Auge. Russischer Sozialroman von M. Pulver mann. — Miszellen. — Literarische Mitteilungen. — Sprechsaal. Der Gemeindebote (Beilage zur „Allgemeinen Zeitung des Judentums"). Die neue Kriegsanleihe. — Berlin, Ratibor, Frankfurt a. M. — Von Nah und Fern. heeresleeltorgk im ynlarM. ür die Seelsorge an jüdischen Heeresangehörigen und Kriegsgefangenen in den Standorten, Lazaretten, Kriegsgefangenenlagern und Kriegsgesangenenarbeitsstätten war von dem preußischen Kriegsministerium für den Bereich der preußischen Heeresverwaltung durch Erlaß vom 5. Februar 1916 für die Kriegsdauer und unter der Voraussetzung einer Regelung nach einheitlichen Gesichtspunkten zugebilligt worden, daß den Seelsorgern auf dahingehende Anträge die Kosten erstattet werden, welche durch die Seelsorgeausübung wirklich entstanden seien. Damit den Generalkommandos bekannt werde, wer als Seelsorger für die einzelnen Bezirke in Betracht komme und daher einen solchen Anspruch auf Erstattung von Reisekosten erheben könne, hatte das Kriegsministerium auf Veranlassung des Verbandes der Deutschen Inden durch den gleichen Erlaß genehmigt, daß der Verband jedem Generalkommando mitteile: 1. ein Verzeichnis der für den betreffenden Armeekorpsbezirk ausgewählten Seelsorger unter Angabe des jedem einzelnen angewiesenen Seelsorgebezirks; 2. die Stelle, mit der die Militärbehörden neben den einzelnen Seelsorgern, soweit erforderlich, in Angelegenheiten der jüdischen Seelsorge in Verbindung treten können. Die Angabe der in Betracht kommenden Seelsorger durch eine andere unparteiische Stelle erschien erforderlich, weil in einzelnen Bezirken, so namentlich in Ostpreußen und in Westpreußen, verschiedene Herren, Rabbiner und Kultusbeamte, innerhalb des gleichen Bezirks sich den Militärbehörden gegenüber als die zuständigen Seelsorger bezeichneten und weil in vielen Fällen, namentlich bei Kriegsgefangenenlagern und Kriegsgefangenenarbeitsstätten, die Oertlichkeiten entfernt von dem Mittelpunkt der Gemeindetätigkeit und entfernt von dem Sitz des nächsten Rabbiners lagen, unter Umständen auch infolge der maßgebenden Eisenbahnverbindungen leichter von einem Rabbiner oder Kultusbeamten versehen werden können, welcher nicht der Gemeinde angehört, innerhalb deren Bezirk die betreffende Oertlichkeit liegt. *) Von dem Ausschuß des Verbandes der Deutschen Juden eingefendet. Die Redaktion. Auf Grund dieses Erlasses wurde in allen Generalkommandobezirken außer einem, in welchem eine Einigung der Beteiligten bisher nicht zustande kam, die im Erlaß vom 5. Februar 1916 zngelassene Einrichtung durchgeführt und im einzelnen ausgebaut. Als Seelsorger wurden hierbei den Generalkommandos diejenigen Personen bezeichnet, welche von den betreffenden Gemeinden oder sonst gesetzlich maßgebenden jüdischen Körperschaften oder von den mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten Gemeindeverbänden als die für den betreffenden Bezirk zuständigen und geeigneten Seelsorger bezeichnet wurden. Die Freie Vereinigung für die Interessen des orthodoxen Judentums wurde gebeten, sich, soweit sie an der Regelung der Militärseelsorge interessiert sei, möglichst für die einzelnen Provinzen mit den einzelnen Verbänden oder jüdischen Behörden in Verbindung zu setzen, damit die an den Verband gelangenden Vorschlagslisten möglichst von allseitiger Zustimmung getragen seien, oder, soweit sie hierzu nicht geneigt sei, dem Verband unmittelbar etwaige Anregungen für die betreffenden Bezirke zukommen zu lassen, auch zwecks Ausübung einer Kontrolle darüber, daß der Verband in keiner Weise parteiisch verfahre, einen Vertrauensmann der Freien Vereinigung in die Unterkommission abzuordnen, welcher der Verband die Zusammenstellung und Weitergabe der Seelsorgerlisten zu übertragen beabsichtige. Ebenso ersuchte der Verband die in den einzelnen Generalkommandobezirken geschaffenen Vermittlungsstellen, sich mit den örtlichen Vertretungen der zur Freien Vereinigung haltenden Gemeinden oder Gemeindeverbänden in Verbindung zu setzen, und die Vermittlungsstellen haben eine solche Fühlungnahme versucht. Die Freie Vereinigung und die ihr nahestehenden provinziellen Vereinigungen und Sondergemeinden kamen diesen Aufsorderungen nicht nach, machten vielmehr ihre Mitwirkung von Bedingungen abhängig, durch welche eine einheitliche Nennung bestimmter Seelsorger gegenüber den einzelnen Generalkommandos ausgeschlossen und damit die Grundlage ausgehoben worden wäre, an welche das Kriegsministerium seine Zugeständnisse hinsichtlich Gewährung der Fuhrkosten knüpfte und an der es nach damaligem mündlichen Bescheid auch ausdrücklich festhalten wollte. Die Freie Vereinigung für die Interessen des orthodoxen Judentums und mehrere ihr nahestehende Vereine und Einzelpersonen haben dann bei dem Kriegsministerium den Antrag aus Aushebung des Erlasses vom 5. Februar 1916 gestellt, und demnächst hat auch Herr Rabbiner Dr. Jacob (Dortmund) sich in einer Eingabe an das Kriegsministerium gegen den Inhalt jenes Erlasses gewendet. Dem Anträge auf Aufhebung des Erlasses ist seitens des Kriegsministeriums nach Anhörung des Verbandes der Deutschen Juden durch nachstehenden Erlaß vom 12. August 1916 entsprochen worden: