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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1916-08-18 · Heft 33 (18.8.1916) · p. Seite 392

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
80 (1916)
Issue
Heft 33 (18.8.1916)
Date
1916-08-18
Page
Seite 392 (sequence 8)
Language
German
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392 denselben Modalitäten, für die zu schaffenden öffentlichen Korporationen in dem nellen Gebiete Folge zu geben wäre. Bei* den jüngst vorgenommenen Wahlen in den Warschauer Gemeindernt ist, wenn auch nicht nach vollem Prozentualen Matze, doch immerhin eine größere Anzahl Juden gewählt worden. Bei diesem Anlässe mag auch darauf verwiesen werden, daß in dem okkupierten Gebiete, gleichwie im übrigen Rußland, wo Juden wohnen, zahlreiche jüdische Kultusgemeinden de facto bestehen, aber als solche de lege nicht anerkannt werden, anderseits von der Regierung für die Gemeinden Rabbiner (Kronrabbiner) ernannt werden, welche aber die jüdischen Gemeinden als ihre geistlichen Führer nicht gelten lassen. Inwieweit — etwa nach dem Muster des Gesetzes für die israelitischen Kultusgemeinden in Oesterreich von: Mürz 1890 — mit entsprechenden Modifikationen provisorisch oder definitiv Anordnungen zu treffen wären, mag hier unerörtert bleiben. Sicher aber ist, daß im staatlichen Interesse auch in diesem Belange Ordnung geschaffen werden muß. Die Erlangung einer öffentlichen Bedienstung ist von dem Religionsbekenntnisse unabhängig, so heißt es in unserer Staatsgrundgesetzen, und in gleichem Sinne ist offenbar die vorerwähnte Kundgebung Seiner k. u. k. Hoheit des Armeeoberkommandanten aufzufassen. Mag nun auch in diesem Belange das Faustsche Schlußwort „Im Anfang war die Tat" nicht zutreffen, da das Wort, das Gesetz, der Tat vorangehen muß, so möge doch die Tat denr Worte unmittelbar Nachfolgen. Die Tat allein, sie bekundet den ernsten Willen der öffentlichen Verwaltung, und solch ernste Willenskundgebung ist zehnfach geboten in einem Lande, in welchem bisher nicht geschriebenes Gesetz und nicht natürliches Menschenrecht, sondern Rechtlosigkeit und Willkür, Gewalt und Korruption die Herrschaft führten. Uni nickst etwa mißverstanden zu werden, füge ich hinzu, daß selbst die grausamste Judengesetzgebung noch durch bösartige Praxis verschärft und überboten wird, wie denn auch beispielsweise der russische „Pogrom" wohl mit Blut geschrieben, aber noch nicht kodifiziert ist. Voluntas regis suprema lex! In dem Hilferufe, welchen die Liga der Fremdvölker Rußlands — Finnländer, Letten, Balten, Litauer, Polen, Juden usw. — an den Präsidenten Wilson richtete, klagen die letzteren: „Wir sind geknechtet wie kein anderes Volk der Erde, wir werden geistig und körperlich dem Siechtum überlassen. Wir werden an: Besuche der Schulen und Universitäten gehindert usw. usw." (Bekannt ist, zu welch abscheulichen Mitteln junge Mädchen greifen müssen, um eine Hochschule außerhalb des Ansiedlungsrayons besuchen zu können.) Wir wollen uns hier eingehender mit der Volksschule beschäftigen. Was die hohen Schulen, auch die Mittelschulen, anbetrifft, so mag die Abhilfe im wesentlichen durch Auflassung der Aufenthaltsbeschränkung und des Prozentsatzes geschaffen werden. Auch die Gründung und Ausgestaltung von jüdischen Handwerker- und Handelsschulen dürste keine Schwierigkeiten machen. Nicht so einfach steht die Sache mit dem Problem der Volksschule, welches auch eine Sprachensrage in sich schließt. Da in Polen die Schule und Sprache polnisch sind, müssen die Juden, wenn sie auch nach den Polen die nächstgrößte Volkszahl aufweisen, Polnisch als die Sprache ihres Landes erlernen, muß ihnen Polnisch die Muttersprache werden. Nun stehen wir aber vor der eigentümlichen Tatsache, daß dort die Juden sich eine eigene Sprache herausgebildet haben, „Jiddisch", ein mittelalterliches Deutsch, versetzt mit slawischen und hebräischen Brocken. Für drei Millionen im Okkupationsgebiete (weitere drei Millionen im übrigen Rußland), im Lande und auch dort, wohin sie der Wanderstrom führte, jenseits des Ozeans, in Amerika, ist sie die Muttersprache, die Verkehrssprache für Rede und Schrift. Sie hat eine Literatur, tiefsinnige Poesie und Prosa, wissenschaftliche und belletristische Werke, verbreitete Journale. Und ein nicht zu unterschätzender Vorteil: sie ist ein deutsches Idiom, eine tüchtige Vorschule zur Erlernung der deutschen Schriftsprache! Sie ermöglichte die Verständigung mit den in Polen einrückenden Truppen. Man mag mit ihr etwa das Holländische, die tirolerische Mundart oder das Schwyzer Dütsch in Parallele stellen, mit denen sie die harten Gutturallaute gemein hat. Bekanntlich sprechen die Nachkommen der vor vier bis fünf Jahrhunderten aus Spanien vertriebenen Juden noch heute in der Türkei, in den Balkanländern, in Oesterreich, auch hier in Wien das aus dem Altkastilianischen herkommende Spaniolifch. Spaniolisch ist ihre Muttersprache, ihre Volksschule, ihre Predigt im Gotteshause, ihre Verkehrssprache in Rede und Schrift, ein Zeuge des Konservatismus im jüdischen Volke. So ähnlich, nur in weit größerem Umfange, verhält es sich mit dem „Jiddisch". Es ist anzunehmen und es ist wünschenswert, daß für die jüdischen Kinder auch jüdische Volksschulen errichtet werden und daß ihnen nach Wahl der Eltern der Besuch der jüdischen oder der allgemeinen polnischen Volksschule freigestellt sei, und da mag nun in den jüdischen Volksschulen sowie in der jüdischen Handelsschule neben der polnischen auch für die deutsche Sprache, dieser Weltsprache, dieser großen Vermittlerin des Verkehrs mit den Völkern der Erde, sei es als Unterrichtssprache oder Lehrgegenstand, gebührend Raum gelassen lverden. Ueber eine Volkszahl von drei Millionen — die Zweitnächste im Lande — mit der Nivellierwalze gleiten, kann nicht die Aufgabe eines wahren Kulturwerkes sein. Auf eine weitere Erörterung des jüdischen Schulproblems einzugehen, über welches noch sehr viel zu sagen wäre, verbietet der mir hier zur Verfügung stehende beschränkte Raum. Nur die allerlvichtigste Forderung will ich noch berühren, dahingehend, daß die zu erlassenden Schulgesetze und Schulverordnungen nicht als tote Buchstaben auf dem Papier bleiben, wie wir dies in unserer Nähe wahrzunehmen in der Lage sind, sondern als ein lebendiges Gut in Geist und Wesen gehandhabt lverden. Bor wenigen Wochen lasen wir eine Kundmachung der obersten Militärverwaltung „Feiertagsruhe für Militärpersonen im Monate Juni, je nach den verschiedenen Konfessionen: Katholiken, Altkatholiken, Protestanten, Griechisch-Katholische, Griechisch-Orthodoxe und Israeliten, betreffend die Psingstfeiertage, Jslamiten, betreffend die Ramasanfeier", dann noch besonders für die Ungarn, „betreffend die Namenstagsfeier ihres Landespatrons Stephan des Heiligen". Für die Angehörigen dieser verschiedenen Konfessionen wird — soweit es der Dienst gestattet — an ihren jeweiligen Feiertagen die Feiertagsruhe angeordnet. Solche Kundmachung ist kein Novum; sie wiederholt sich aus den gleichen Anlässen mehrmals im Jahr und ist seit jeher schon lange Jahre ebenso erlassen worden. Und da drängt sich mir nun die Frage auf, ob nicht das, was in dem strammen Militärdienst als zulässig, sogar geboten erscheint, auch im bürgerlichen Verkehr, im Geschüstsleben Anwendung zu finden hätte. Allerdings verbietet kein Gesetz dem jüdischen Kaufmann und Handwerker, seine Feiertage zu halten. Wohl! Direkt verbietet es das Gesetz nicht, aber indirekt macht es ihm seine konfessionelle Feiertagsruhe unmöglich, wenn er auch die Feiertage anderer Religionen und Konfessionen einhalten muß, da bei solchen zwei- oder mehrfachen Feiertagsruhen die Störrmg in seinem Gewerbe empfindlich wird. Wie vermag der arme Jude mit seiner Hände Arbeit für sich und seine Familie Brot zu schaffen, wenn er — der Fall liegt vor — innerhalb neun Tagen nur zwei Tage für seine gewerbliche Tätigkeit frei hat. Wir stehen hier einer geschlossenen Drei-Millionen-Bevölkerung, der zweitgrößten Volkszahl im Lande gegenüber, einem hohen Prozentsatz derselben — in den Städten 30 bis 92 Prozent und darüber —, und da scheint es wohl cmgezeigt, die Rücksicht auf die Eigenart walten zu lassen, .welche ich am Eingänge dieses Artikels als eines der Postulats des in Angriff zu nehmenden Kulturwerkes hingestellt habe. Es möge den strenggläubigen Juden, welche ihre Sabbat- und Feiertagsruhe halten, nicht der Zwang auserlegt werden, auch die für andere Konfessionen gebotene Ruhe an deren Feiertagen und Sonntagen durch Sperre ihres Geschäftes u. dgl. mitfeiern zu müssen. Die geschäftliche Ruhe, die Andersgläubigen gewährt und auferlegt wird, möge auch dem Drei-Millionen-Volk in seiner weitaus überwiegenden strengreligiösen Mehrheit gewährt, ihm in der Beobachtung seiner religiösen Ueberzeugungen der gleiche Schutz, die Gleichberechtigung gewährt werden. Wie sich nach dem zu erhoffenden Frieden das internationale Wirtschaftsproblem gestalten wird, vermögen wir nicht vorauszusehen. Wenn auch, wie in diesen Blättern von berufener Seite ausgeführt wurde, die geplante Handels- und Geschüstssperre der Ententeländer gegenüber den Mittelmächten als ein Ding der Unmöglichkeit erschiene, so muß man doch damit rechnen, daß die durch

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