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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1916-07-07 · Heft 27 (7.7.1916) · p. Seite 314

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
80 (1916)
Issue
Heft 27 (7.7.1916)
Date
1916-07-07
Page
Seite 314 (sequence 2)
Language
German
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314 M Die gesetzlichen und reglementarischen Strafbestimmungen über Schulversäumnisse hätten den Zweck, die Durchführung der allgemeinen staatlichen Schulpflicht zu sichern, wie sie jetzt in Artikel 21 der preußischen Verfassung durch die Bestimmung ausgesprochen sei: „Eltern und deren Stellvertreter dürfen ihre Kinder und Pflegebefohlenen nicht ohne den Unterricht lassen, welcher für die öffentlichen Volksschulen vorgeschrieben ist." Nur derjenige Religionsunterricht, welcher an den öffentlichen Volksschulen selb st gelehrt werde, und auch dieser nur, sofern er zu den obligatorischen Lehrgegenständen gehöre, sei integrierender Teil der allgemeinen Schulpflicht und Gegenstand der staatlichen Schulversäumnisstrasen. Der jüdische Religionsunterricht nun sei nirgends in Preußen obligatorischer Lehrgegenstand der öffentlichen Volksschulen, die Teilnahme an demselben demzufolge durch Schulversäumnisstrasen nicht zu erzwingen. Beide Entscheidungen, insbesondere die des Kammergerichts, sind auch bei den Verhandlungen über das neue Dolksschulunterhaltungsgesetz von maßgebendem Einfluß gewesen. Es ist deshalb notwendig, zu ihnen Stellung zu nehmen und insbesondere zu untersuchen, welche Bedeutung ihnen für die Praxis der Unterrichtsverwaltung beizumessen ist. Zunächst die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts. In bezug auf sie ist das Folgende zu bemerken: 1. Der ihr zugrunde liegende Fall betrifft k u r h e s s i s ch e Verhältnisse. Die Richtigkeit der Entscheidung zugegeben, würde sie demnach für die übrigen Rechtsterritorien nicht ohne weiteres maßgebend sein. Insbesondere nicht für Altpreuße n. Für dieses gelten die in dem ersten Aussatz (Nr. 23 dieses Blattes) angeführten Normen des A. L. R„ nach denen auch für jeden jüdischen Vater die Verpflichtung besteht, seinem Kinde Religionsunterricht erteilen zu lassen. 2. Die Entscheidung selbst stellt die von ihr in erster Reihe vertretene Auffassung, daß der jüdische Religionsunterricht nicht als ein Teil des schulplanmäßigen Unterrichts der Volksschule anzusehen ist, nicht als die allein mögliche hin. Vielmehr läßt sie auch für den entgegengesetzten Standpunkt Raum, daß der jüdische Religionsunterricht Wohl als Teil des regelmäßigen Unterrichts der Volksschule anzusehen ist, und meint nur, daß auch von diesem Standpunkt aus eine Religionsschule nicht als eine öffentliche Volks schule angesehen werden könnte, da sie nur einen einzelnen Gegenstand aus dem Unterricht der Volksschule heransgreifeu, im übrigen aber hinsichtlich der Erfüllung der Schulpflicht auf andere Einrichtungen verweisen würde und deshalb nicht als eine Einrichtung angesehen werden könnte, die der allgemeinen Schulpflicht dient. Daraus folgt aber nichts gegen die Erzwing b a r k e i t des jüdischen Religionsunterrichts. 3. Auch wenn man annimmt, daß der jüdische Religionsunterricht nicht als ein Teil des schulplanmäßigen VolkSfchulunterrichtes anzusehen ist, ist es nicht angängig, ihn dem Bcichtunterricht der katholischen und dem Konfirmandenunterricht der evangelischen Kirche gleichzustellen. Denn der Beichtunterricht und der Kvnfirmandenunterricht sind ein Unterricht neben dem gesetzlich erforderlichen Religionsunterricht, der jüdische Religionsunterricht hingegen ist dieser gesetzlich notwendige Unterricht. Er entspricht nicht dem Beicht- und Konfirmandenunterricht, sondern dem Religio ns unterricht der christlichen Kinder, mit dem er die Gesetzesquelle teilt, und hat nicht lediglich den Charakter gemeinsamer Religionsübung und der Unterweisung und Vorbereitung für diese, sondern bildet für die jüdischen Kinder einen Teil der gesetzlichen Schulpflicht, ebenso wie der christliche Religionsunterricht für die christlichen Kinder. Nur darin unterscheidet er sich von letzterem, daß der christliche Religionsunterricht in den Plan der öffentlichen Volks schule ausgenommen worden ist, während für den jüdischen Religionsunterricht neben der Volksschule gesetzliche Sonderinstitutionen vorgesehen sind, nämlich die Einrichtungen der Synagogengemeinden gemäß 8 62 des Gesetzes vom 23. Juli 1847. Dieser Unterschied ist aber ohne Belang für die Frage der Pslichtigkeit. 4. In keinem Falle ergibt sich aus der fraglichen Entscheidung für die Praxis der preußischen Unterrichts- Verwaltung die Notwendigkeit, von Zwangsmaßnahmen bezüglich des jüdischen Religionsunterrichts abzusehen. Denn auch, wenn man sich der von der Entscheidung in erster Reihe vertretenen Anschauung anschließt, daß der jüdische Religionsunterricht nicht als ein Teil des s ch u l p l a n m ä ß i g e n Unterrichts der Volksschule anzusehen ist, besagt die Entscheidung doch lediglich, daß obligatorischer Lehrgegenstand der Volksschule nur dasjenige ist, was durch den Erlaß der Unterrichtsverwaltung dafür erklärt ist, der jüdische Religionsunterricht aber in der die obligatorischen Lehrgegenstände der Volksschule festsetzenden Verfügung der Unterrichtsverwaltung nicht genannt ist. Das bedeutet aber einfach die Konstatierung einer durch einen Willensakt der Unterrichtsverwaltung geschaffenen und von dieser abhängigen Tatsache, nicht aber die Aufstellung einer für die Unterrichtsverwaltung verbindlichen Norm. Dem Minister würde vielmehr jederzeit sreistehen, den Erlaß von 1872, der des jüdischen Religionsunterrichts keine Erwähnung tut, durch einen solchen zu ersetzen, der diesen Unterricht unter die Gegenstände des Volksschullehrplanes aufnimmt, und damit wäre ihm auch nach der Entscheidung des Oberverivaltnngsgerichtes der Charakter eines obligatorischen Lehrgegenstandes der öffentlichen Volksschulen gegeben. So wenig wie die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes, gibt die des K a m m e r g e r i ch t e s einen ausreichenden Rechtsgrund für den Standpunkt der Unterrichts- Verwaltung ab. Zunächst ist es unzutreffend, wenn gesagt wird, der jüdische Religionsunterricht sei nirgends in Preußen obligatorischer Unterrichtsgegenstand der öffentlichen Volksschulen. Vielmehr gilt das Gegenteil für Hannover, Hohenzollern-Sigmaringen, Hohenzollern-Hechingen und das Gebiet des ehemaligen Herzogtums Hessen. (Das Nähere siehe bei Freund a. a. O., S. 131 ff.) Sodann ist es unrichtig, was die Entscheidung über die Schulversäumnisstrasen und den obligatorischen Charakter eines Unterrichtsgegenstandes ausführt. Zwar ist der Grundsatz richtig, von dem sie ausgeht: daß die gesetzlichen und reglementarischen Strafbestimmungen über Schulversäumnisse den Zweck haben, die Durchführung der allgemeinen staatlichen Schulpflicht zu sichern. Das Kammergericht irrt jedoch, wenn es für den Inhalt der staatlichen Schulpflicht denArtikel21 der preußischen Verfassung als maßgebend ansieht. Denn dieser ist — wie das Kammergericht selbst in einer späteren, in anderem Zusammenhänge ergangenen Entscheidung vom 23. Januar 1907 zugegeben hat — gleich den übrigen Bestimmungen der Verfassungsurkunde über das Unterrichtswesen zurzeit noch suspendiert. Nicht er ist also maßgebend. Vielmehr gelten, wie oben ausgeführt, die Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts, insbesondere 8 43 Teil 2 Titel 2 und § 75 Teil 2 Titel 2, nach denen auch jeder jüdische Vater verpflichtet ist, dafür zu sorgen, daß sein Kind in der Religion und in nützlichen Kenntnissen den nötigen Unterricht nach seinem Stande und Umständen erhalte. Der Unterricht in der Religion ist also, unabhängig von den ministeriellen Vorschriften über den Lehrplan der öffentlichen Volksschulen, auf Grund gesetzlicher Norm notwendiger Bestandteil des Jugenduntexxichts. Gehört aber der Unterricht in der

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