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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1916-07-07 · Heft 27 (7.7.1916) · p. [Seite]

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
80 (1916)
Issue
Heft 27 (7.7.1916)
Date
1916-07-07
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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80. Jahrgang Nr. 27 Berlin, 7. Juli 1916 Allgemeine eitung des Judentums. Gin unparteiisches Vrgan für alles jüdische Interesse Diese Zeitung erscheint wöchentlich. A bonnementS'P r e^s; durch den Buchhandel oder die Post (in Beritn und Vororten durch unsere vertriebsstellen) bezogen vierteljährlich SM. — Postscheckkonto 32^. vegrSndet von Rabbiner vr. Ludwig Philippson Unter Leitung des Geheimen Regierungs-Rats Professor vr. Ludwig Geiger Verlag: Rudolf Mosse, Berlin, Jerusalemer Strasse 46-49 Alle Zusendungen fftr Redaktion und Expedition sind an die Adresse: Verlag der „Allgeni. Zeitung des Judentums", Berlin SW, Jerusalemer Straße 46 §9, zu richten. Verlag von Rudolf rnosfe, Berlin. Tfttlffllt* Die Stellung des jüdischen Religionsunterrichts in Preußen. yiHJull* Pon Tr. Ismar Freund, Berlin-Grunewald. — Die Woche. — Aus deutschen Kriegsgefangenenlagern. Don L. Gr. — Liebe. Von Sanitätsrat Tr. Scherbel in Lissa i.P. — Israelitische Kriegssiirsorge in Oesterreich. — Feuilleton: Auge um Auge. Russischer Sozialroman von M. Pulvermann. — Drei Tote! Von Schrammen (Rechtsanwalt in Köln a. Rh.), Leutnant d. L., zurzeit im Felde. — Literarische Mitteilungen. — Sprechsaal. Der Gemeindebote (Beilage zur „Allgemeinen Zeitung des Judentums"). Berlin, Posen. Hamburg, Köln, Nürnberg, Neustadt a. d. H., Amsterdam. — Von Nah und Fern. Bit Stellung des Milchen Seligionsunterrichts in Kreutzen. Von Dr. I 8 m a r Freund, Berlin-Grunewald. 2. Die Praxis der Unterrichtsverwaltung und die Judikatur. rotz der an sich klaren gesetzlichen Grundlage ist die Stellungnahme, welche die Unterrichtsverwaltung zu der Frage der Erzwingbarkeit des jüdischen Religionsunterrichts bisher eingenommen hat, schwankend und widerspruchsvoll. Im allgemeinen ist für die Durchführung der Schillpflicht in der Weise Sorge getragen, daß ein Kind, das nicht in anderer Weise während des schulpflichtigen Alters ausreichenden Unterricht empfängt, entweder durch Schulstrafen, die gegen die Erziehungspflichtigen gerichtet werden, oder durch direkten polizeilichen Zwang zum Schulbesuch angehalten wird. Als Konsequenz der gesetzlichen Verbindlichkeit des jüdischen Religionsunterrichtes würde sich demnach ergeben, daß auch in bezug aus ihn die Erfüllung der gesetzlichen Pflicht durch Zwangsmaßnahmen durchgesetzt werden müßte. Auf diesen Standpunkt hat sich die Unterrichtsverwaltung auch zunächst gestellt. Unter dem 6. Februar 1856 (vgl. Freund, „Rechtsstellung der Juden usw.", S. 249) erging ein Ministerialerlaß, welcher bestimmte, daß jüdische Eltern, welche ihre Kinder überhaupt ohne Religionsunterricht aufwachsen lassen, seitens der Polizeibehörde anzuhalten sind, dieselben am jüdischen Religionsunterricht, soweit Anstalten dafür vorhanden sind, teilnehmen zu lassen. Jn derFolge ist dieserStandPunkt jedoch anfgegeben worden. Der Ministerialerlaß vom 13. November 1860 (ebenda) lehnte einen Zwang zum Besuche der von den Synagogengemeinden in Gemäßheit des 8 62 des Gesetzes von 1847 geschaffenen Unterrichtsgelegenheiten ab, da ein gesetzlicher Akt dieser Art einen unzulässigen Eingriff des Staates in die inneren Angelegenheiten der jüdischen Religionsgemeinschaften in sich schließen würde. Durch Erlaß des Unterrichtsministers an den Polizeipräsidenten zu Berlin vom 6. Mai 1899 ist gleichfalls angeordnet worden, es solle von der Festsetzung von Schulversäumnisstrafen gegen die Eltern und Vormünder jüdischer Kinder, welche einen Religionsunterricht nicht erhalten, „einstweilen" abgesehen werden. Und dabei ist es bisher geblieben. So hat erst vor einigen Jahren wieder das Provinzial-Schulkollegium der Provinz Brandenburg sich in einem dem Polizeipräsidenten zu Berlin erteilten Bescheide auf den letzterwähnten Ministerialerlaß berufen und ausgeführt, daß der Minister aus rechtlichen Bedenken davon Abstand genommen habe, die jüdischen Kinder zum Besuche des jüdischen Religionsunterrichtes durch Zwangsmaßregeln anzuhalten, da es sich um keinen obligatorischen Unterrichtsgegenstand handle. Untersuchen wir die Ministerialerlasse auf die Gründe, welche für die angedeutete Stellungnahme der Unterrichtsverwaltung angegeben werden, so stoßen wir auf zwei Momente: ein rechtliches und ein politisches. Das Rechtsmoment, auf das die Unterrichtsverwaltung sich stützt, bilden zwei höchstinstanzliche Entscheidungen, die den rechtlichen Charakter des jüdischen Religionsunterrichts betreffen: Es sind dies eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes vom 29. Mai 1896 und eine solche des Kammergerichts vom 14. März 1901. (Beide abgedruckt a. a. O. S. 242 ff.) Die Entscheidung des Ober verwalt ungs geeichtes befaßt sich mit der Frage nur nebenher. Sie betrifft in erster Reihe die Frage, ob ein Lehrer an der israelitischen Religionsschule das Steuervorrecht der Elementarschullehrer genießt, und kommt zu einem verneinenden Ergebnis, da das fragliche Vorrecht dem betreffenden Lehrer nur dann zustande, falls die fragliche Religionsschule als eine öffentliche Volksschule anzusehen wäre, dieser Charakter aber einer Anstalt, die lediglich der Erteilung des jüdischen Religionsunterrichts diene, nicht zukomme. Nebenher wird die Frage aufgeworfen, ob der jüdische Religionsunterricht als ein Teil des schulplanmäßigen Unterrichts in der Volksschule anzusehen sei. Die Frage wird verneint und dem jüdischen Religionsunterricht lediglich der Charakter gemeinsamer Religionsübung und der Unterweisung und Vorbereitung für diese gleich dem Beichtunterricht der katholischen und dem Konfirmandenunterricht der evangelischen Kirche beigelegt. Zur Begründung wird angeführt, daß die Lehrgegenstände der Volksschule durch die allgemeine Verfügung des Unterrichtsministers über die Aufgaben und Ziele dieser Anstalt vom 15. Oktober 1872 bestimmt, unter den dort aufgeführten Lehrgegenständen nun zlvar auch der Religionsunterricht genannt, im einzelnen aber nur der evangelische und katholische, nicht aber der jüdische Religionsunterricht geregelt worden sei. Die zweite Entscheidung, die des Kammergerichts vom 14. März 1901, besaßt sich eingehend mit der vorliegenden Frage. Sie verneint gleichfalls den obligatorischen Charakter des jüdischen Religionsunterrichtes und die Möglichkeit, seine Versäumung mit staatlichen Schulversäumnisstrasen zu ahnden, und begründet dies wie folgt:

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