Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 80 (1916)
- Issue
- Heft 23 (9.6.1916)
- Date
- 1916-06-09
- Page
- Seite 270 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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ä?ü Die Frage ist jetzt während des Krieges vom Alldeutschen Verband angeschnitten worden. Der Alldeutsche Verband ist bestrebt, das deutsche Volk „völkisch rein" zu halten, und aus diesem Grunde wendet er sich gegen Einwanderung „fremder Nassen". Von -alldeutschen Schriftstellern wird seit einiger Zeit die Befürchtung geäußert, daß nach dem Kriege das Deutsche Reich von Ausländern und besonders von russischen Juden überschwemmt werde, und sie verlangen Grenzschutz gegen diese Einwanderungen. Sie weisen darauf hin, daß durch die Besetzung feindlicher Gebiete große Volksmassen entwurzelt und in Bewegung gesetzt würden, und sie glauben, daß nach dem Kriege Deutschland als wirtschaftlich weit entwickelt und als Siegerland besonders auf die östlichen Völker und unter ihnen besonders aus die Juden starke Anziehung ausüben werde. Es sind das Vermutungen, die geringe Wahrscheinlichkeit für sich haben. Ob überhaupt bei den Ostjuden nach dem Kriege die Tendenz bestehen wird auszuwandern, wird in erster Linie von der Entwicklung der Zustände in ihrer Heimat abhängen, nicht am wenigsten von den Staatsbürgerrechten, die sie erhalten. Wird ihnen ein menschenwürdiges Dasein ermöglicht, so wird ihre Neigung auszuwandern gering sein. Daß sie in großer Zahl in das Gebiet des heutigen Deutschen Reiches einwandern werden, ist unwahrscheinlich. Aus den oben mitgeteilten Zahlen ergibt sich, daß bisher eine starke Einwanderung russischer Juden in Deutschland nicht stattfand, obwohl vor dem Kriege die Auswanderung der Juden aus Rußland infolge der russischen Ausnahmegesetze und Pogrome ganz gewaltige Dimensionen angenommen hatte. Bisher waren es die Vereinigten Staaten von Amerika, die die bei weitem meisten Auswanderer ausgenommen Haben — allein im Jahrzehnt 1898/1908 wunderten 666 557 Juden aus Rußland in die Vereinigten Staaten ein. Bei den Juden besteht die Tendenz, dorthin auszuwandern, wo sich bereits Familienangehörige befinden. Sollte nach dem Kriege wirklich eine starke Auswanderungsbewegung einsetzen, was sich heute nicht übersehen läßt, so würden sich aller Wahrscheinlichkeit nach die meisten Auswanderer nach den Bereinigten Staaten wenden und nicht nach Deutschland. Für die Alldeutschen steht es freilich fest oder für sie ist es zum mindesten in höchstem Maße wahrscheinlich, daß eine starke Einwanderung von Ausländern, besonders von osteuropäischen Juden erfolgen wird. Ob das. überhaupt dem Deutschen Reiche zum Schaden gereichen würde, darüber lohnt sich -eine Diskussion nicht. Das ist für die Alldeutschen von ihrem „völkischen" Standpunkte aus gewiß. Obwohl in den Vordebatten im Alldeutschen Verbände, in den Reden und Schristen ihrer Wortführer, des Geh. Regierungsrates Fritz und des Oberamtmanns Dr. Heintze, fast nur von der Gefahr der > Einwanderung osteuropäischer Juden die Rede ist — das zeigen schon., die Titel ihrer Schristen an — hat es der Alldeutsche Verband doch für richtig gehalten, beit antijüdischen Charakter seiner Bestrebungen zurücktreten zu lassen, ausgesprochenermaßen, um Liberale und Juden nicht vor den Kops zu stoßen. Das Ergebnis ist eine Petition an den Reichskanzler vom 8. Februar 1916, die an Gründlichkeit nichts zu wünschen übrig läßt. In dieser Petition wird ein Einwanderungsgesetz gewünscht und bis zum Erlaß desselben ein allgemeines' Niederlassungsverbot für Ausländer, die nicht deutscher Abstammung sind. Dieses Verbot soll nicht nur während des Krieges gelten, sondern auch nach dem Kriege, mW zwar wird ein vorläufiges Gesetz befürwortet, das, soweit es hier interessiert, nach dem Wunsch der Antragsteller folgenden Wortlaut haben soll: „Die Niederlassung fremder Staatsangehöriger im Gebiete des Deutschen Reiches wird für die Tauer von drei Jahren, gerechnet von der Beendigung des Kriegszustandes an bzw. bis zum Inkrafttreten eines Einwanderungsgesetzes, falls dieses vor Ablauf von drei Jahren erlassen wird, verboten. Als Niederlassung gilt ein Aufenthalt von insgesamt mehr als drei Neonaten innerhalb eines Jahres im Reichsgebiete oder vonmehr als vier Wochen an dem nämlichen Orte innerhalb des Reichsgebietes. Ausgenommen sind fremde Staatsangehörige deutscher Abstammung. Diesen kann auf ihren Antrag die Erlaubnis zu längerem Aufenthalt als drei Monaten bzw. vier Wochen innerhalb eines Jahres erteilt werden. Ausgenommen sind auch fremde Staatsangehörige, die unter den Begriff der Wanderarbeiter fallen. Für diese bleiben die geltenden Bestimmungen in Kraft. Ausgenommen sind ferner schwedische, norwegische, dänische, holländische Staatsangehörige, sofern sie schwedischer, norwegischer, dänischer, holländischer Abstammung sind. Diesen kann gleichfalls auf ihren Antrag die Erlaubnis zu längerem Aufenthalt als drei Monaten bzw. vier Wochen ertmlt Werder, Der Nachweis der oben geforderten Abkunft liegt dem um Niederlassung Nachsuchenden ob. Als Beweismittel ist mindestens eine Abstammungbescheinigung. seitens der Heimatsbehörde des Einwandernden z - fordern." Wie man sieht, hat der Wunsch, ausländische Juden sernzuhaltei, dabei das Verbot aber zu verallgemeinern, zu merkwürdigen Ergebnisse! geführt. Ju dieser Petition, die von der Hauptleitung des Alldeutschen Ber bandes, Rechtsanwalt Claß, General der Kavallerie z. D. Freiherr! v. Gebsattel und Geh. Kommerzienrat Kirdorf, unterzeichnet ist, fälir zunächst auf, daß das Einwanderungsverbot sich auch auf Angehörü? der Staaten beziehen soll, mit denen wir in diesem Kriege verbünde sind, auf Oesterreicher, Ungarn, Bulgaren und Türken. Ausgenommen', sind lediglich Wanderarbeiter im Interesse des Großgrundbesitzes uu) Angehörige einiger neutraler Staaten, Schweden, Norweger, Dänei und Holländer. Unter den Neutralen fehlen u. a. die Schweizer. ($> soll offenbar österreichisch-ungarischen und Schweizer Staatsangehörige, nur dann die Niederlassung im Deutschen Reiche gestattet werden, lucir. sie deutscher Abstammung sind. Eine derartige Bestimmung würde bei läufig gegen den Niederlassungsvertrag mit der Schweiz vom 13. Nr vember 1909 verstoßen, der keinen Unterschied zwischen Schweizer? verschiedener Abstammung kennt, und gerade in der Schweiz, in der jo mühsam die Einigkeit unter den verschiedenen Stämmen zu erhalten cp sucht wird, würde man von einer solchen Differenzierung wenn erbaut sein. Was man in alldeutschen Kreisen unter deutscher Abstammung ver steht, ist nicht ganz klar. An einer anderen Stelle dieser Petition heiß es: „Der Nachweis der deutschen Abstammung liegt den Nachsuchendei ob. Als Beweismittel ist auch die Bekundung an Eidesstatt durch dre Personen unbezweiselter deutscher Abstammung zuzulassen." Die Petition ist 'ein Ausfluß reaktionärer Gesinnung und Welt anschauung. Für das deutsche Volk, das Weltpolitik und Welthande treiben will und treiben muß, ist das Ziehen einer chinesischen Mmie unmöglich und wäre verderblich. Da die Zahl der Fremden im Deutsch?'. Reiche sehr gering ist, so wird ohne Not ein Gesetz gewünscht, das uns zi den anderen Nationein in Gegensatz bringen und zu Gegenmaßregel! führen müßte. Eine weitere Erörterung erübrigt sich hier; es seiei nur einige Bemerkungen vom jüdischen Standpunkte aus gestattet. Es ist klar, daß diese Petition, die in keinem Worte sich gegen di Juden besonders richtet, trotzdem die Besorgnis jüdischer Einwanderum der Anlaß war, zu für uns bedenklichen Konsequenzen kommt. Dem in dieser Petition werden die Angehörigen eines Staates je nach de! Abstammung unterschieden und unterschiedlich, behandelt. Sie sollen verschiedene Rechte haben, wenn sie verschiedener Abstammung sind Nur derjenige, welcher die deutsche Abstammung beweisen kann, eventneN durch Bekundung an Eidesstatt durch drei Personen unbezweifolter deutscher Abstammung (deutsche Juden sollen wohl kaum als Eideshelsev zugelassen werden), darf sich länger als vier Wochen an dem nämliche i Orte des Reichsgebietes aufhalten, von den österreichischen Staats bürgern also wohl der auf solche Weise seine deutsche Abstammung- - nicht -etwa seine deutsche Gesinnung — nachweisende, nicht aber der Pole Magyare, Jude. Aber noch mehr: Schwedische, norwegische, dänische, holländisch Staatsangehörige dürfen sich dann nur längere Zeit im Deutschen Reich aufhalten, wenn sie schwedischer, norwegischer, dänischer, holländisch' Abstammung sind. Wie der erforderliche Nachweis zu erbringen um was unter der Abstammung zu verstehen ist, ist nicht ganz klar. Offen bar aber ist es die Absicht der Petenten, Juden mrszuschließen. Nach der Phraseologie der Alldeutschen' ist ein holländischer Jude nicht holländischer Abstammung. Holländische Staatsangehörige, die jüdische! Glaubens oder auch nur jüdischer Abstammung sind, sollen im Deutschen Reiche schlechter gestellt sein als ihre Mitbürger „holländischer Abstammung". Nicht die Staatsangehörigkeit, sondern die Abstammung soll entscheidend sein. Daß die Staatsangehörigkeit gleiche Pflichten, aber auch gleiche Rechte nach sich ziehe, ist ein Grundsatz, den wir zu verfechten haben. Eine unterschiedliche Behandlung der jüdischen Ausländer würde folgerichtig auch eine unterschiedliche Behandlung der deutschen Juden nach sich ziehen. Die Gleichstellung aller Staatsbürger, auch der anderer Abstammung, ist für uns ebenso wichtig wie die verschiedenen Glaubens. Ebenso wie alle deutschen Staatsbürger ohne Unterschied