Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 80 (1916)
- Issue
- Heft 23 (9.6.1916)
- Date
- 1916-06-09
- Page
- Seite 266 (sequence 2)
- Language
- German
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266 über die allgemeine Schulpflicht auf die jüdischen Kinder insbesondere wird gleichfalls in verschiedenen Ministerialerlassen ausdrücklich festgestellt, so in den Erlassen vom 22. September 1823, 15. Mai 1824, II. März 1825, 10. Januar 1826, 29. Juni 1827, und 14. März 1842. (Das Nähere darüber bei Freund: „Rechtstellung der Juden im preußischen Volksschulrecht", S. 220.) Unzweifelhaft endlich ergibt sich der Grundsatz, daß die Unterweisung in der Religion auch für die jüdischen Kinder einen Teil der Schulpflicht darstellt, ausder Denkschrift, mit der das Staatsministerium den Entwurf zum Gesetz vom 23. Juli 1847 an den vereinigten Landtag begleitete. In der Begründung zu § 28 des Entwurfes, welcher als 8 62 in das endgültige Gesetz übergegangen ist, heißt es: „Wenn Maßregeln in Vorschlag zu bringen sind, durch welche den jüdischen Kindern eine vollständige Elementarbildung gewährt wird, so kann dabei die Fürsorge des Staates für einen wesentlichen Teil des Elementarunterrichtes, den Unterricht in der Religion, soweit dies mit der Stellung der Juden als einer bloß geduldeten Religionspartei vereinbar ist, nicht ausgeschlossen bleiben. Bisher hat man es den jüdischen Eltern überlassen, für die Unterweisung ihrer Kinder in Religion zu sorgen. Wenn es indes im Interesse des Staates liegt, darüber zu wachen, daß seine Untertanen ohne Ausnahme in der Religion, zu welcher sie sich bekennen, auch erzogen werden, nach der jetzigen Lage der Sache es aber lediglich dem Beschlüsse und dem eigenen Gutbefinden der jüdischen Gemeinden anheimgestellt ist, ob sie ihren Kindern Religionsunterricht erteilen lassen wollen oder nicht, so werden nicht selten einzelne jüdische Kinder überhaupt ohne allen Religionsunterricht aufwachsen. Es werden daher notwendig Veranstaltungen getroffen werden müssen, daß solche Fülle künftig nicht Vorkommen. Dem beabsichtigten Zweck wird auch .schon damit bedeutend näher getreten werden, wenn nur die Verfügung getroffen wird, daß jedem Kind während des schulpflichtigen Alters notwendig Unterricht in der Religion erteilt werden muß und die Fürsorge hierfür nicht in das Belieben der Eltern, sondern die diesfällige Verbindlichkeit den Judenschaften auferlegt wird, ohne ihnen jedoch die Mittel, welcher sie sich zu diesem Behufe zu bedienen haben, speziell vorzuschreiben." Im Einklang mit diesen grundsätzlichen Ausführungen traf dann 8 62 des Gesetzes vom 23. Juli 1847 die Bestimmung: „. . . eine jede Synagogengemeinde ist . . . verbunden, solche Einrichtung zu treffen, daß es keinem jüdischen Kinde während des schulpflichtigen Alters an dem erforderlichen Religionsunterricht fehlt." Die Bedeutung dieser Gesetzesvvrschrift ergibt sich ans dem Vvrangeschickten ohne weiteres. Sie geht nicht etwa — wie man häufig annimmt — dahin, daß die Synagogengemeinden zwar verpflichtet sind, Einrichtungen für den Religionsunterricht zu treffen für den Fall, daß die Eltern wünschen, für ihre Kinder davon Gebrauch zu machen, die Eltern aber ihrerseits irgendeiner Verpflichtung nicht unterliegen, sondern frei darüber befinden können, ob sie ihren Kindern Unterricht in der Religion erteilen lassen wollen oder nicht. Vielmehr hat die Bestimmung zur V o r a u s s e tz u n g, daß auch für die jüdischen Kinder der Religionsunterricht einen Teil des vorgeschriebenen Elementarunterrichtes, und zwar einen wesentlichen Teil desselben bildet, und daß „jedem Kinde während des schulpflichtigen Alters notwendig Unterricht in der Religion erteilt werden muß", mit anderen Worten, daß auch für die jüdischen Kinder der Unterricht in der Religion obligatorisch ist. Wenn das Gesetz von 1847 von einer entsprechenden ausdrücklichen Festsetzung absah, so geschah dies deshalb, weil es keine erschöpfende Regelung des jüdischen Religionsunterricht bieten wollte, sondern eben die angeführten Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts als gegeben voraussetzte und seinerseits nur den Zweck verfolgte, zu jenen Bestimmungen die notwendige Ergänzung zu bieten. Verlangte der Staat, daß jedes jüdische Kind während des schulpflichtigen Alters Unterricht in der Religion erhält, so mußte er auch Vorkehrungen treffen, daß es an der Möglichkeit nicht fehlte, dieser Verpflichtung nachzukommen. Das hatte er bisher verabsäumt und diesem Mangel sollte durch den 8 62 des Gesetzes von 1847 abgeholfen werden, indem den Synagogengemeinden die Aufgabe zugewiesen wurde, für die erforderlichen Unterrichtsgelegenheiten Sorge zu tragen. Daß 8 62 a. a. O. in der Tat so zu verstehen ist, wie es hier ausgeführt worden ist, daß er also die Verpflichtung des jüdischen Vaters, seinem Kinde Unterricht in der Religion erteilen zu lassen, voraussetzt, ergibt sich schließlich auch aus dem Wortlaut des Gesetzes selbst. Denn dort heißt es, daß jede Synagogengemeinde verbunden ist, für Einrichtungen Sorge zu tragen, „daß es keinem jüdischen Kinde während des schulpflichtigen Alters an dem erforderlichen Religionsunterricht fehlt". Es wird also davon ausgegangen, daß für jedes jüdische Kind während des schulpflichtigen Alters Religionsunterricht erforderlich, der Religionsunterricht mithin obligatorisch ist. Die Woche. Berlin, den 6. Juni 1916. nser deutsches Vaterland, das sich nach der Forderung des hochmütigen England für besiegt erklären soll, bekundet sich weiter als Sieger. Die deutschen Truppen, ebenso wie ihre Verbündeten, schreiten, wie um die Torheit dieses Ansinnens aller Welt offenkundig zu machen, von Erfolg zu Erfolg. In Frankreich sind nicht bloß alle Angriffe der Franzosen siegreich zurückgeschlagen worden, sondern es gelang auch, östlich der Maas den Caillette-Wald zu erstürmen und 2000 Gefangene, außerdem 76 Offiziere heimzubringen. Da die französischen Politiker ihre Landsleute mit der Verheißung zu trösten suchen, es stehe gut, solange die Deutschen östlich der Maas keine großen Erfolge errungen hätten, so ist das ein deutlicher Beweis, daß es in Frankreich ansängt, recht schlecht zu stehen. Unsere Bundesgenossen setzen ihren Siegeszug in I t a l i e n fort. Schon die 30000 Gefangenen, die sie seit Anfang der Offensive gemacht haben, reden eine deutliche Sprache; noch klarer wird die bedenkliche Lage der Italiener dadurch, daß ihnen eine Höhe nach der anderen entrissen wird: Höhen, die für uneinnehmbar galten; am klarsten durch die Tatsache, das; mehrere Sperrforts von den Oesterreichern eingenommen sind und daß mehrere Städte, z. B. Vicenza, von ihren Einwohnern geräumt werden. Die Italiener beginnen höchst bedenklich zu werden; Cadorna räumt, wenn auch unter den bei ihm gewöhnlichen Verklausulierungen, die für ihn und sein Heer betrüblichen Tatsachen ein, die Bevölkerung beginnt ängstlich zu werden und die Presse, wenn sie auch ihre Leser zu betrügen fortfährt, stößt ängstliche Hilferufe aus, die ihre Bundesgenossen zu tatkräftigem Eingreifen aufrusen sollen. Aber diese Hilferufe erklingen vergeblich, denn Rußland sieht seit langer Zeit tatenlos zu (erst in den allerletzten Tagen scheint sich dort eine neue Offensive vorzubereiten); im Südo st e n beginnt statt eines Vormarsches der Ententetruppen, die sich durch die mit ihnen vereinten Serben eher eine Last aufgeladen als eine Unterstützung verschafft haben, der Angriff