Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 80 (1916)
- Issue
- Heft 23 (9.6.1916)
- Date
- 1916-06-09
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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80. Jahrgang Nr. 23 Allgemeine Berlin, 9. Juni 1916 eitung des Judentums. (Lin unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse Diese Zeitung .erscheint wöchentlich. Abonnements-Preis-, durch den Buchhandel oder die Post (in Berlin und Vororten durch unsere verrriebsstellen) bezogen vierteljährlich 3 NI. — Postscheckkonto 32*. Begründet von Rabbiner Vr. Ludwig Philippsou Unter Leitung des Geheimen Regierungs-Rats Professor vr. Ludwig Geiger Verlag: Rudolf Mosse, Berlin, Jerusalemer Strasse 46-49 Alle Zusendungen fftr Redaktion und Expedition sind an die Adresse: Verlag der „Allgem. Zeitung des Judentums*, Berlin SW, Jerusalemer Straße *6-49, zu richten. Verlag von Rudolf rNosse, Berlin. Stellung des jüdischen Religionsunterrichts in Preußen. lßLiLlULL. qjpn §)r. Ismnr Freund, Berlin-Grunewald. — Die Woche. — Der jüngste jüdische Feldrabbiner. Bon L. G. — Einwandcrungsbeschränkungeu. Bon Rechtsanwalt Hans Block. — Dem Andenken einer Frühvollendeten: Grace Aguilar. Bon Regina Reißer. — Die Russen und ihre Wertschätzung einst und jetzt. Von Tr. Markus Landau. — Feuilleton: Auge um Auge. Russischer Sozialroman von AL. Pulvermann. — Literarische Mitteilungen. — Büchereinlaus Der Gemeindebote (Beilage zur „Allgemeinen Zeitung des Judentums"). Berlin, Königsberg i. Pr, Samler, Nybnik, Breslau, Dresden, Hamburg, Schwerin i. M., Magdeburg, Hann.-Münden, Frankfurt a. AL., Wien, Warschau. — Von Rah und Fern. Die Stellung des Milchen Kelisionsunterrichts in Kreutzen. Von Dr. I s m a r Freund, Berlin-Grunewald. ie Frage der Stellung des jüdischen Religionsunterrichts in Preußen ist neuerdings wieder lebhafter in Fluß gekommen und wiederholt zur öffentlichen Diskussion gestellt worden. Verschiedene Forderungen, alte und neue, sind hierbei erhoben und von den einen unterstützt, den anderen bekämpft worden. Ich möchte meinerseits zu diesen verschiedenen Streitfragen hier keine Stellung nehmen. Doch scheint es mir zur Förderung der Sache angezeigt, zunächst einmal über die rechtlichen Grundlagen der Frage Klarheit zn schassen. Es braucht nicht besonders betont zu werden, daß dies die Voraussetzung für jede irgendwie ersprießliche Erörterung der Angelegenheit bildet und daß man auf falschen Voraussetzungen nicht zu tauglichen Folgerungen kommen kann. Auf der anderen Seite ist leider nicht zu verkennen, daß es kaum ein Gebiet unseres öffentlichen Lebens gibt, auf dem auch in den Kreisen der beruflich an den Dingen Interessierten eine so weitgehende Unklarheit über die wichtigsten Grundlagen herrscht, wie gerade uns dem Gebiet des jüdischen Religionsunterrichts. Das gilt nicht nur für die auf jüdischer Seite Beteiligten, insbesondere die Rabbiner und Lehrer, sondern nicht minder für die verschiedenen Organe der Schulaufsicht und Schulverwaltung, die Rektoren und Direktoren, die Schulinspektoren und die Dezernenten der Kommunen, Regierungen und Provinzial- Schulkollegien. Es liegt dies, von anderen Gründen abgesehen, nicht zuletzt daran, daß es sich in der Tat um eines der schwierigsten, überdies von der Wissenschaft ganz besonders kärglich bedachten Gebiete unseres Rechtslebens handelt, und es dürfte deshalb vielleicht nicht unerwünscht erscheinen, wenn im folgenden der Versuch gemacht wird, eine Klarstellung der wichtigsten Grundlagen des Problems nach der rechtlichen «eite zu bieten. Ich beschränke mich dabei, um nicht durch die Buntheit der Einzelheiten zu verwirren, im wesentlichen ans die alten preußischen Provinzen, d. h. in diesem Zusammenhang diejenigen, die im Jahre 1847 den Bestand der preußischen Monarchie ausmachten. l. Die gesetzliche Stellung des jüdischen Religionsunterrichts. Maßgebende gesetzliche Normen für die alten Provinzen sind die Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts Teil II, Titel 12, 8 43, 44 und 48 sowie Teil II, Titel 2, 8 75. Sie lauten: „§ 43 a. a. O. Jeder Einwohner, welcher den nötigen Unterricht für seine Kinder in seinem Hause nicht besorgen kann oder will, ist schuldig, dieselben nach zurückgelegtem fünften Jahre zur Schule zu schicken. 8 44. Nur unter Genehmigung der Obrigkeit und des geistlichen Schulvorstehers (jetzt: des Schulinspektors) kann ein Kind länger von der Schule zurückgehalten oder der Schulunterricht desselben wegen vorkommender Hindernisse für einige Zeit ausgesetzt werdenH. 8 46. Der Schulunterricht muß so lange fortgesetzt werden, bis ein Kind nach dem Befunde seines Seelsorgers (jetzt: des Schulinspektors) die einem jeden vernünftigen Menschen seines Standes notwendigen Kenntnisse gefaßt hat°h. 8 75 a. a. O. Dieser (nämlich der Vater) muß vorzüglich dafür sorgen, daß das Kind in der R e l i g i o n und nützlichen Kenntnissen den nötigen Unterricht nach seinem Stande und Umständen erhalte." Aus den angeführten gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich, daß ganz allgemein der Unterricht in der Religion einen Teil der staatlichen Schulpflicht bildet. Es fragt sich, ob diese Bestimmung sich auch ans jüdische Väter bzw. deren Kinder erstreckt. Diese Frage ist zu bejahen. Dies ergibt sich zunächst daraus, daß 8 75 a. a. O. unterschiedlos von jedem Vater spricht und demnach, seitdem die preußischen Juden in bürgerlicher Hinsicht den allgemeinen Landesgesetzen unterstellt worden sind, auch auf die jüdischen Väter anzuwenden ist. Die uneingeschränkte Gültigkeit der fraglichen Bestimmung für sämtliche Einwohner der Monarchie ist aber auch wiederholt ausdrücklich ausgesprochen worden. So z. B. in dem Ministerialerlaß vom 16. Januar 1892, der von dem Religionsunterricht der Dissidentenkinder handelt. Dieser besagt unter ausdrücklicher Bezugnahme ans 8 75 a. a. O., daß zu den bürgerlichen und staatsbürgerlichen Pflichten, soweit die Erziehung schulpflichtiger Kinder in Frage kommt, auch die Sorge dafür gehört, daß das Kind während des religionsunmündigen Alters nicht ohne Unterricht in der Religion gelassen werde. Die Anwendbarkeit der Normen *) Von der Befugnis, den Beginn der Schulpflicht auf ein späteres Lebensjahr hinauszurücken, ist in den meisten Regierungsbezirken in der Weise Gebrauch gemacht worden, daß das vollendete sechste Lebensjahr als Anfangspunkt der Schulpflicht festgesetzt worden ist. 2) Als Endtermin wird regelmäßig das vollendete 14. Lebensjahr angenommen.