Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 80 (1916)
- Issue
- Heft 18 (5.5.1916)
- Date
- 1916-05-05
- Page
- Seite 214 (sequence 10)
- Language
- German
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214 größere Wirkung durfte sich Schuckmann jedenfalls von der Anführung einer Vorentscheidung versprechen, die, auf das dürre Gerüst buchstäblicher Auslegung gezogen, als ein Gitter kühler Ablehnung hart und sicher hingestellt worden war. Diese Vorentscheidung wird uns Vesser als vieles andere verdeutlichen, wie die Reaktion aus allen nicht ganz entschieden ausgedrückten Paragraphen und Bestimmungen des 1812er Edikts in die ihr zu vorschnell gegebenen Freiheiten und Zukunftsmöglichkeiten der JudengeseHgebung Hineinritt und wie sie durch ihre zielbewußte Interpretation den Geist des Gesetzes lahmlegte. Daß auch eine energischere Haltung als die, die Hardenberg in der Durchführung seines Gesetzes zeigte, durch die oben berührte Vorentscheidung hätte schwankend gemacht werden können, wird sich am besten aus ihrem hier folgenden Wortlaut ergeben. Es hatte also der preußische Justizminister v. Kircheisen am 13. Dezember 1813 dem Staatsrat und späteren preußischen Minister des Innern v. Schuckmann folgendes mitgeteilth: „In einer Pommerschen Criminalsache, in welcher von dem Jnquifiten der Todgang zweier Menschen eingeräumt worden, hat auf die gesetzliche Todesstrafe blos deshalb nicht erkannt werden können, weil der bei der Obduction statt des Kreisphysikus, welcher durch Krankheit abgehalten worden, das Geschäft vorzunehmen, zugezogene Arzt jüdischer Religion gewesen ist"), und sowohl nach der Criminalordnung als auch nach der Verordnung vom 11. März 1812') Juden in Criminalsachen nicht als vollgültige Zeugen angesehen werden können. So unangenehm diese Entscheidung auch ist, so hat sie dennoch bei der Deutlichkeit und Allgemeinheit des Gesetzes bestätigt werden müssen. Damit indehen ähnliche in ihren Folgen so höchst nach-- theilige Verstöße künftig möglichst vermieden werden, ersuche ich Ew. Exc., sämtlichen jüdischen Aerzten zu untersagen, sich einer gerichtlichen Obduction zu unterziehen, sobald ein christlicher Arzt in Ermangelung des Kreis- oder Stadtphysikus herbeigeschasft werden kann, und habe ich meinerseits die Landes-Justiz-Collegien angewiesen, ein Verbot der Zuziehung solcher Aerzte bei den Obduktionen an alle Justizbedienten durch die Amtsblätter zu erlassen. sVon demjenigen, welcher dieselben deshalb verfügen, erbitte ich mir eine gefällige Nachricht.) Es ist mir als Nichtjuristen zweifelhaft geblieben, ob es zulässig ist, .die Begutachtung des Arztes in einem Fall, wie dem eben angeführten, und in ähnlichen Lagen aus Grund des 8 23 des Edikts von 1812 einfach als freiwillige Zeugenaussagen abzutun. Und auch ^darauf ist hinzuweisen, daß der Erlaß des Justizministers die Frage ganz offen läßt, wie denn dann zu urteilen sei, wenn einmal kein christlicher Arzt rasch genug herbeigeschasft werden könnte. Juristische Kombinationen sind aber eigentlich hier gar nicht am Platze, wo wesentlich auf den Geist der Gesetzgebung hingewiesen werden sollte und auf die traurige Wahrheit des Satzes: Ouant sux juiks 1a eonstitution n'est gu'un monologue cku lögislateur")." 5) Diesem Schreiben liegt ein Kammergerichts-Kriminal-Gutachten vom 15. November 1813 zugrunde, das Kircheisens nunmehrige Darlegungen juristisch ausgeführt hatte. ®) Es handelte sich um den Stadt- und Brunneirarzt Dr. Simon „alttestamentarischen Glaubens". h Gemeint ist der § 23 des Edikts. Siehe Rönne u. Simon a. a. O. S. 265. h Ueber die Ausführung des Edikts siehe auch Freund, Die Emanzipation der Juden in Preußen I., 229—40. Es traf sich übrigens für Schuckmanns Ablehnung recht günstig, daß der Dr- Sachs noch sehr jung und erst anderthalb Jahre praktisch tätig war, auch die vorgeschriebenen Kurse noch nicht beendet hatte. Und so glaubte Schuckmann, alles zusammengenommen, Hardenberg überzeugend dargetan zu haben, daß der Dr. S. keinen Grund habe, mit so vielem Wortgepränge über den Obskurantismus der Allgemeinen Polizey-Departements Beschwerde zu führen, sondern daß das Braunsberger Physicat habe anderweitig besetzt werden müssen. Wer wollte sich noch darüber wundern, daß Hardenberg 28. Februar 1814 dem Dr. Sachs antwortete, es werde ihm stets eine angenehme und angelegene Pflicht sein, die in der Verordnung vom 11. März 1812 ausgesprochenen Grundsätze wegen der bürgerlichen Verhältnisse der Juden in den Preußischen Staaten ausrecht zu erhalten; eben dies ihn aber hindere, dem Gesuche zu willfahren. Denn mit Rücksicht auf den 8 23 sei die Verweigerung seiner Anstellung als Physikus allerdings dem Gesetze gemäß"). Wir könnten hier eigentlich schließen, wenn nicht noch vorher zweierlei zu tun wäre. Das erste ist, daß wir gezwungen sind, mit Schuckmann die großen Worte des Sachsschen Gesuches als „Wortgepränge" zu brandmarken. Denn er war nicht der Mann, sich mit diesen Worten zu identifizieren. Auch er ging — und zwar ganz bald — durch das Tor der Taufe in das Reich, der Titel und Würden ein. Im Jahre 1816 wurde er Privatdozent in der medizinischen Fakultät der Universität Königsberg — das war gleichbedeutend mit der vorherigen Ablegung des christlichen Bekenntnisses, denn erst 1861 wurde der erste Jude an der KönigSberger Universität zur Habilitation zugelassen^). Und nachdem dies reguliert war, ging sein Weg rasch in die Höhe: 1818 wurde er außerordentlicher und 1826 ordentlicher Professor, späterhin Direktor verschiedener Kliniken, Dekan und Geheimer Medizinalrat; er war auch Ritter des Sb - Wladimir - Ordens. Am 17. Juni 1848 starb er — als einer der angesehensten Bürger Königsbergs. Das war das eine, etwas Persönliches; das zweite aber ist prinzipieller Natur und wirst ans die im Obigen ausgesprochene gesetzliche Unfähigkeit der Juden zur Bekleidung des Kreisphysikats ein eigentümliches Licht. Das ist nämlich die Tatsache, daß in den polnischpreußischen Provinzen von 1798 bis 1806 bereits mehrere Juden, praktische Aerzte und Militärärzte, Physikatsstellen innegehabt— und sich auf diesen Posten sehr bewährt hatten. Vielleicht werde ich hierüber in einiger Zeit das Nähere mitteilen können. Russischer Sozialroman von M. P u l v e r m a n n. (Fortsetzung.) r schleuderte ihr das eine Wort wie einen Fehdehan-dschuh zu, und in demselben Augenblick änderte sich auch ihr ganzes Benehmen. Sie trat einen Schritt zurück, und in ö) Die Antwort ist entworfen von Bülow, im Konzept gezeichnet von Bülow -und von Beguelm, in mundo vollzogen von Hardenberg. 10) Siehe H. Jolowicz, Geschichte der Juden in Königsberg. Posen 1867. Eine freundliche Auskunft der Königsbevger Synagogengemeinde, für die ich auch hier danke, hat mir diesbestätigt.