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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1916-03-10 · Heft 10 (10.3.1916) · p. Seite 117

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
80 (1916)
Issue
Heft 10 (10.3.1916)
Date
1916-03-10
Page
Seite 117 (sequence 9)
Language
German
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117 Minister des Innern durch Erlaß vom 16. Dezember 1615 lM. d. I. Nr. 1699) der Agudas Jisroel und dem £ i l f s verein d er d e u t sch en Jude n „einzig und ullein" die Anwerbung polnisch-jüdischer Arbeitskräfte für das preußische Inland übertragen. 3. Bekannt ist mir, daß der Deutsch-Israelitische Gemeindelulnd sich „oft und eingehend mit den Fragen des Religionsunterrichts an den höheren Schulen" befaßt hat. Aber ich weiß auch — und stelle diese Tatsach c fest —, daß er in dieser Hinsicht nichts erreicht hat. Die Stellung, die der jüdische Religionsunterricht an den höheren Schulen in Preußen h e u t e einnimmt, ist die gleiche unwürdige wie vor z w a n z i g Jahren. 4. Was den Hinweis auf den Patriotismus der Juden betrifft, mit dem ich ganz am Schluß mein Gesuch an das Provinzialschulkollegillm unterstützte, nachdem ich zuvor — wie aus rer Antwort des Direktors deutlich zu erkennen ist — die rechtliche Seite behandelt hatte, so bedeutet er keine n Vorstoß gegen die Ethik, so schwächt er nicht die heilige Vaterlandsliebe, aus der heraus sich unsere Glaubensbrüder geopfert haben. Was i ch mit dem Hinweis, der mich in meinem Kampf gegen das Unrecht unterstützte, tat, das tut auch der Verband der deutschen Juden. Er sammelt überall in Deutschland Kriegsmaterial; und dies geschieht nicht nur, weil er eine Statistik über die Kriegsbeteiligung aller deutschen Juden haben will, sondern weil er seinen Kampf gegen den Antisimitismus und gegen das Unrecht unserer Zurücksetzung mit diesem Material nachdrücklichst unterstützen will. 5. und 6. In folgenden zwei Punkten urteilt Herr Professor lütl einseitig, weil vom Berliner Standpunkt ans. Man lese: „Ich möchte taum glauben, daß die Rabbiner den Unterricht ausfallen lassen, um Trauungen und Beerdigungen wahrzunehmen." Der Berliner Schulvorstand steht auf dem Standpunkt: Der jüdische Religionsunterricht darf unter keiner Bedingung allsfallen. Wie aber sieht es im Reiche aus? Dort mllß der Rabbiner die Funktionen in seiner Gemeinde und a u ch i n d e n N a ch barstädte n ausüben und ist kontraktlich verpflichtet, sämtliche Kasualien, die nicht gegen das Religionsgesetz verstoßen, wahrzunehmen. Er ist in Kleinllnd Mittelgemeinden der einzige Rabbiner, hat keinen Vertreter, und die Gemeindemitglieder, die selber den Zeitpunkt einer Trauung, Beerdigung oder Beschneidung festsetzen, bestehen zu Recht daraus, daß ihr Rabbi n c r predigt. Gerade a n diesem Punkt zeigt es si ch, w i e n o t w e n d i g eine A en d er ll n g in der v o n m ir v or g eschl a g en en W e i s e i st. Der Staat hat jüdische Religionslehrer anzustellen, die den Religionsunterricht an den höheren Schulen erteilen. Der Rabbiner wird den Unterricht auch fernerhin an der von jeder Gemeinde unterhaltenen Religionsschule geben. In Berlin ist die Verwaltung liberal; deshalb herrscht auch in den von ihr abhängigen Schulen ein liberaler Geist, darum kann auch dort der Antisemitismus keinen Einfluß gewinnen. Im Reiche sieht es leider anders aus, und ich kann Herrn Professor Türk auf seine Frage, ob ich für meine „krasse Behauptung" Beweise habe, leider mit einem „Ja" antworten. Die Rücksicht auf den Burgfrieden läßt mich zu diesem Punkt nichts Näheres ansühren. 7. Herr Professor Türk schreibt: „Und also hatte der Herr Rabbiner der einzigen Konferenz widerrechtlich beigewohnt." Als Tatsache stelle ich demgegenüber fest, daß ich mit Stimmrecht an der Versetzungskonferenz teilgenommen habe, bis — wie aus der Antwort des Gymnasialdirektors g a n z d e u t l i ch zu ersehen — die Verfügung des Provinzialschulkollegiums vom 22. April 1913 die Teilnahme des jüdischen Religionslehrers an den Konferenzen „nicht für angängig" erklärte. (Diese Verfügung soll ihren Grund in einem Vorgang am Gymnasium zu S. haben.) Gegen diese Verfügung richtete sich mein Gesuch an das Provinzialschulkvllegium. Ich hielt es für „demütigend", plötzlich von der Teilnahme an den Konferenzen ausgeschlossen zu sein; ich machte darum von der „verklausulierten Erlaubnis" ©e&r'amf), weil ich mich nicht freiwillig ausschließe und den Herren durch meine Anwesenheit zeigen wollte, daß wir Inden um unser Recht zu kämpfen wissen, und weil ich insbesondere jede Gelegenheit gern und freudig ergreife, wo ich meinen Schülern nützen kann. Ich bereue es gerade ans diesem Grunde nicht, daß ich zur Konferenz ging. 9. Und nun zur Titelfrage. Ich kann es nicht begreifen, weshalb Herr Professor Türk dem jüdischen Religionslehrer den Titel vorenthalten will, den der evangelische unb katholische trägt. Weil ich für die restlose Gleichbereckftigung kämpfe, wünsche ich auch für den jüdischen Religionslehrer den Titel „Oberlehrer". Nur die allerwenigsten wissen, daß der „Raw" — wie Herr Professor Türk glaubt — im ursprünglichen Sinne „Oberlehrer" bedeutet; aber unter den Rabbinern selber sind sehr viele der Meinung, daß den Rabbinertitel nur derjenige zu führen berechtigt sei, der ein rabbinisches Amt bekleidet. Ich habe nur Tatsachen aneinandergereiht; ich habe ihnen nichts hinzufügen; sie sprechen selber für sich: sie sind mein letztes Wort zu den „Bemerkungen" des Herrn Professor Türk. * Ich komme nun zu den „Anregungen und Ergänzungen" des Herrn Becker, Wollstein. Sie sind s e h r beachtenswert und verdienen in der Tat allseitige Unterstützung. Aber was Herr- Becker erstrebt, und wozu er meinen Einfluß aufruft, ist ja au vielen Schulen bereits erreicht. Ich unterrichte zu glei ch e r Zeit mit dem evangelischen und katholischen Religionslehrer und auch im gleichen Gebäude und vermerke das Pensum im gleich en Klassenbuch. Ich schließe mich mul) der Ansicht des Herrn Becker darin an, daß man den jüdischen Lehrern gestatten sollte, den Religionsunterricht in den unteren Klassen des Gymnasiums zu erteilen. Ich begreife nicht, weshalb die Behörden das nicht zugeben. Jnr Jahre 1805 war in K. der Rabbinerposten vakant; das ganze Schuljahr hindurch wurde an dem dortigen Gymnasium jüdischer Religionsunterricht nicht erteilt, obwohl am gleichen Ort drei jüdische Lehrer (an der jüdischen Volksschule) sich zur Verfügung stellten. I st d a s n i ch t e i n s ch r e i e n d e s ll n r e ch t? Kann irgendeiner dem jüdischen Lehrer Tüchtigkeit und Idealismus absprechen? Weil mir dies alles bekannt ist, halte ich es doch für das richtigste, daß der Staat selber auch den jüdischen Religionslehrer anstellt. E s i st s e i n e P f l i ch t. Zum Schluß will ich noch einen Irrtum, der Herrn Becker unterlaufen ist, aufklären. All e jüdischen Schüler nehmen an m eine m Religionsunterricht teil. Der Vorgang, ans den der Gymnasialdirektor in seinem Antwortschreiben hindeutet, ereignete sich unter meinem Amtsvorgünger. # Replik des H e r r n Professor T ü r k. Der verehrte Herausgeber dieser Zeitung hat die dringende Bitte an mich gerichtet, mich in meiner Erwiderung möglichst kurz zu fassen; ich beschränke mich daher auf folgende Bemerkungen: 1. Die Darstellung, die Herr Dr. Gelles nunmehr (vgl. Nr. 7) von dem Vorgang gibt, ist neu und überraschend. In seinem Aussatz vom'28. Januar d. I. hat er mit keinem Worte davon gesprochen, daß er bis zum April 1913 das Recht gehabt hat, an den Versetzungskonferenzen mit Stimmrecht tcilznnehmen, und daß ihm dieses Recht plötzlich entzogen worden ist. Er hat lediglich berichtet, daß er eines Tages — am 15. März

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