Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1916-01-28 · Heft 4 (28.1.1916) · p. Seite 40

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
80 (1916)
Issue
Heft 4 (28.1.1916)
Date
1916-01-28
Page
Seite 40 (sequence 4)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
96% known words query
IRI
…/3224737-3229232-3229237--71955-3284369
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

4Ui 40 Endlich sei aus der „Frankfurter Zeitung" ein gerade für unsere Leser besonders interessanter Artikel hier wiedergegeben: M a ß nahmen gegen di-e Preistreibereien und die t a l m u d i s ch e Gesetzgeb u n g. Bon Dr. A. N e u io i r t h (Mainz). Eine sehr traurige Erscheinung in unserer großen Gegenwart ist der weitverbreitete Wucher mit den unentbehrlichsten Nahrungsmitteln. Tie Erhebung des ganzen deutschen Volkes vermochte gewisse Kreise, die dem „heiligen Egoismus" völlig verschrieben sind, nicht davon abzuhalten, aus der Knappheit in gewissen Nahrungsmitteln wucherischen Nutzen zu ziehen. Alle gesetzgebenden Körperschaften sind bemüht, dieses Verbrechen gegen die allgemeine Opferfreudigkeit mit den wirkungsvollsten Maßnahmen zu bekämpfen. Als das größte und verheißungsvollste Ergebnis vieler Versuche darf die N e i ch s p r ü s u n g s stell e, die die Höchstpreise für die allernotwendigsteu Nahrungsmittel sestsetzt, betrachtet werden. Diese neue Zentralstelle für die Festsetzung der Preise ist eine große soziale Errungenschaft, die auch in Friedenszeiten, bei aller Wahrung der Freiheit des Hanr dels, großen Segen stiften könnte. Im folgenden möchten wir die Maßregeln, die ein ganz altes Gesetzbuch zu dem nämlichen Zwecke, dem die neuestenGesetze gelten, getroffen, als ein wertvolles kulturhistorisches Dokument näher betrachten. Denn diese Maßregeln gleichen den unseren, dem sozialen Bestreben unseres Zeitalters entsprungenen,in vieler Beziehung. Wir meinen die t a l m u d i s ch e G e s e tz g e b u n g. Bereits vor zweitausend Fahren hat die talmudische Gesetzgebung für jede Stadt und jedes Torf eine Prüfungsstelle für die Lebensmittelpreise angeordnet. Ebenso trifft man da neben vielen sozialen Verordnungen, die uns in jeder Weise an unsere modernsten Gesetze erinnern, die weitgehendsten Schutzverordnungen gegen jedweden Wucher mit den notwendigen Nahrungsmitteln. Dabei kennt der Talmud einen Unterschied zwischen einer Zeit der Not und den gewöhnlichen Zeiten nur insofern, als für den ersteren Fall strengere Verfügungen vorgesehen sind; aber eine Teuerung sollte immer vermieden werden. Tie talmudischen Bestimmungen gegen den Lebensmittelwucher sind zweierlei Art: behördliche und religiöse Verordnungen. Zunächst die ersteren: Danach war eine jede Gemeinde verpflichtet, Aussichtsbeamte anzustellen, die die Preise von allen Lebensmitteln überwachen sollten. Für diese Behörde wurden verschiedene Bestimmungell, woran sie sich halten sollte, vorgesehen. So wurde bestimmt, daß da, lvo Knappheit herrscht uild eine Lebensmittelzufuhr von auswärts nicht leicht möglich sei, ein jedweder Handel mit den Lebensmitteln verboten sei. Tie Produzenten waren gehalten, ihre Ware aus den Markt zu bringen, um sie da vor den Konsumenten feilzubieteu. Damit jedes Verkaufen von Nahrungsmitteln unter Kontrolle stattfinden könne, war dasselbe im Hause untersagt. Aber auch mtf dem Markte war nur das Kaufen von so vielen Nahrungsmitteln erlaubt, wie man für sich und seine Hausgenossen notwendig hatte. Weiteres Auf¬ Jhre 'Glaubensgenossen [ haben wegen ihres Patrio- | iisnius unter der Russenj Herrschaft sehrgelitten. Die jüdische Bevölkerung ist sehr patriotisch. Wir! werden ihr das nie ver jgessen.“ ■ss cj?^!T8 tX-*nx^ -irrjrT "*"2- " M Tyr"*:* **; Ansprache des Thronfolgers in Czernowitz kaufen mußte vermieden werden. Ein Zuwiderhandeln wurde strengstens bestraft. Eine Ausfuhr von Nahrungsmitteln von einem Lande, lvo Knappheit herrschte, war nur dann gestattet, wenn an dem auszuführenden Artikel erwiesenermaßen Ueberflutz herrschte und eine Verwendung im Lande nicht möglich war. Dagegen hatten die Aufsichtsbehörden in einem Lande, wo die Nahrungsmittel in genügendem Maße vorhanden waren, darauf zu achten, daß die Händler mit den Lebensmitteln keinen Wucher trieben. Zu diesem Zweck wurde auch hierzulande ein Aufkäufen von Nahrungsmitteln durch zwei oder drei Personen, die dann den ganzen Lebensmittelmarkt in den Händen hatten, strengstens^ untersagt. Ebenso mußte die Höhe des Gewinns festgesetzt sein. Dieser durfte bei den Großhändlern nicht mehr als ein Sechstel, bei den Kleinhändlern nebst diesem Sechstel noch die Umsatzkosten des Detaillisten betragen. Bei Uebertretung dieses festgesetzten Gewinnsatzes traten drei verschiedene Strafen ein. Zunächst erfolgte eine Geldstrafe, dann die ausdrückliche Nennung des betreffenden Spekulanten in öffentlichen Versammlungen und, wenn auch dies erfolglos war, eine öffentliche Züchtigung. Diese Verordnungen hatten für jedermann Gültigkeit. Dem edelg e s i n u t e n M a n n wurde noch besonders anheimgestellt, zu einer Zeit, wo das Z Getreide sehr billig sei, viel davon zu kaufen, um dann, wenn es teuer werde, billige Lebensmittel an Arme abgeben zu können. Ebenso erwartete mau von ihm, daß er sein eigenes Getreide bis zu einer Zeit aufbewahrte, wohohePreise dafür zu erlangen waren, und er es dann für billiges Geld an jedermann abgab. Erst wenn jemand auf diese edelgesinnte Weise wiederholt verfahren war, wurde er für das Ehrenamt eines A r m e n v e r w a l t e r s für würdig gehalten. Noch schärfer als die polizeilichen Verordnungen verurteilen die m oral i s ch -religiöse n M a ß n a h m e n jede Preistreiberei. Und wenn man die bedingungslose Autorität, die die geistigen Führer der talmudischen Zeit bei dem Volke genossen, genau kennt, wird man sich eine Vorstellung von der ungeheuren Wirkung, die die religiösen Bestimmungen auf die Allgemeinheit hatten, machen können. Zunächst haben die Talmudisten das Gebet gegen die Preiswucherer verwendet. Das Hauptgebet der Juden ist das sogenannte Achtzeh n gebe t. Davon ist nun die neunte Benodiktion, die dreimal täglich öffentlich vorgetragen wird, besonders charakteristisch. Zuerst folgt ein Flehen um viel Getreide, um billige Lebensmittel zu besitzen. Dann sollte diese neunte Benediktion ein Hinweis auf Psalm 9 sein, wo ein Fluch über die Frevler ausgesprochen ist: dies sollte eine Verwarnung gegen diejenigen sein, die die Preise in die Höhe treiben. Interessant ist auch folgende religiöse Einrichtung gegen die Preistreibereien. Das Ge mein de fasten war in der talmudischen Zeit sehr verbreitet. Bei jeder Landes plage wurde als Abwehrmittel ein Gemeindefasten, verbunden mit Gebet, angeordnet. Die religiöse Behörde hatte nun das Recht, für welchen Tag in der Woche auch immer ein Fasten anzuordnen; Donnerstag war ausgenommen. Als Grund für die Ausnahme des Donnerstags wird die Furcht vor Preis-

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.