Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 79 (1915)
- Issue
- Heft 53 (31.12.1915)
- Date
- 1915-12-31
- Page
- Seite 626 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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626 Flegeljahre gekommen, weder seinen Eltern noch Lehrern willig Gehorsam leistet, erfahren hat, er könne nicht zum Religionsunterricht genötigt werden, wird er nicht, sobald ihm von seiten des jüdischen Religionslehrers die Zügel 31t straff gezogen werden, bei seinen indifferenten Eltern durchzusetzen suchen, ihn von diesem ihm lästigen Unterricht sofort abzunehmen? Wie soll sich in solchem Fall der Religionslehrer Verhalten? Ist er den Unarten eines solchen Schülers gegenüber allzu nachsichtig, so wird die Disziplin der Klasse gefährdet; verhängt er jedoch über ihn wegen seines schlechten Betragens und seiner andauernden Trägheit die gerechte Strafe, so muß er mit der schmerzlichen Tatsache rechnen, daß diese der Anlaß werde, daß das Kind von nun ab völlig religionslos heranwächst. Ich will hierfür ein typisches Beispiel anführen: An einer höheren Lehranstalt, an der jüdischer Religionsunterricht erteilt wird, bleibt ein zloölfjähriger Quartaner, weil er infolge seiner Trägheit befürchtet, die Zensur „mangelhaft" in der Religion zu erhalten, auf das Gesuch seiner indifferenten Eltern hin mitten im Semester vom Religionsunterricht für immer fern, ohne daß er anderweitig Religionsunterricht erhält. Der Direktor dieser Anstalt, der den Religivnslchrer überzeugte, daß ein jüdischer Schüler durch keine gesetzlichen Mittel zur Teilnahme am Religionsunterricht angehalten werden könnte, gab ihm den Rat, den Bescheid des Königl. Provinzialschulkollegiums in dieser Angelegenheit einznholen, was er auch tat. Die Antwort dieser königlichen Behörde lautete: , Kgl. Provinzialschulkollegium I Nr. 16159. Koblenz, den 19. Oktober 1912. Der jüdische Religionsunterricht ist an den höheren Lehranstalten als Pflichtfach nicht anzusehen. Es steht demnach dem Direktor das Recht zu, die Schüler aus Antrag ihrer Eltern jederzeit von diesem Unterricht zu befreien. Es empfiehlt sich aber, die Befreiung nur am Schlüsse eines Halbjahres zu geivähren, es fei denn, daß besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen." Auf Grund dieser Bestimmungen darf also ein jüdisches Kind an den höheren Schulen bis zum 14. Lebensjahre ohne Religionsunterricht heranwachsen; es braucht weder die Religionsschule noch den in der höheren Schule eingeführten Religionsunterricht zu besuchen, noch sonst Privatunterricht in der Religion 31t nehmen. Und so ist es hauptsächlich dem Wohlwollen der Direktoren, das sie dem Religionslehrer entgegenbringen, zu verdanken, wenn trotzdem an dem in ihren Anstalten erteilten Religionsunterrichte fast alle Kinder teilnehmen. Gewiß werden religiös gesinnte Eltern immer ein Gewicht auf den Religionsunterricht legen und den Religionslehrer in jeder Hinsicht unterstützen. Aber es gibt leider eine Anzahl Familien, denen die Religion gleichgültig ist und die, alles vom praktischen Standpunkt beurteilend, zum Beispiel den Musikunterricht höher einschätzen als die Religionsstunde. Fällt nun zufällig die private Musikstunde mit der Religionsstunde zusammen, so entziehen sie zuweilen ohne jedes Bedenken das Kind der Religionsstunde mit der schriftlichen Entschuldigung, daß die Musikstunde nicht hatte verlegt werden können. Tritt der Religivnslehrer dagegen auf, so kann es Vorkommen, daß sie das Kind gänzlich vom Religionsunterricht abmelden. Wenn zwar solche Fälle sich mir selten ereignen und der Religionslehrer sich das Vertrauen und die Achtung der Eltern zu verschaffen weiß, so ist es doch im Interesse der Ordnung und Disziplin geboten, daß dem jüdischen Religionsunterricht keine A u s n ah m estellu n g im Lehrplan der Schule z u g e w i e s c n i st und sich die jüdischen Schüler dessen bewußt sind. Eine Hebung der Stellung des Religionslehrers wäre aber vorerst schon erreicht, wenn sich die Auffassung des I. Freund, daß alle jüdischen Schüler, nicht nur der Volksschule, sondern auch der höheren Lehranstalten laut dem Gesetze Religionsunterricht haben müssen, mit dem Standpunkt des Kultusministeriums decken und dieses durch einen Ministerialerlaß ausdrücklich hervorgehoben würde. Eine Folge dieser untergeordneten Stellung, die der jüdische Religionsunterricht an den höheren Schulen einnimmt, ist auch die ministerielle Verfügung vom 18. Januar 1876, wonach das Abiturientenzeugnis kein Prädikat über die jüdische Religion enthalten darf. In diesem Erlaß heißt es: „Die Frage über die Aufnahme der jüdischen Religionslehre in die Maturitätsprüfung der höheren Schulen ist in der Verfügung vom 30. April 1875 nicht ausdrücklich erwähnt, mittelbar aber durch den Inhalt derselben verneinend beantwortet, indem der jüdische Religionsunterricht als ein für die jüdischen Schüler der betreffenden Anstalt nichtobligatvrischer bezeichnet ist. Daß bei denjenigen Schülern, welche an diesem Unterricht teilnehmen, das Urteil über Fleiß und Leistungen in die halbjährlichen Schulzeugnisse ausgenommen wird, geschieht bei diesen wie bei anderen nichtobligatorischen Lehrgegenständen im Interesse der gesamten Ordnung und Disziplin der Schule. Dagegen würde die Aufnahme dieses Lehrgebietes unter die Gegenstände der Abiturientenprüfung dem n i ch t 0 b l i - gatorischen Charakter desselben, welcher aufrecht zu halten ist, widersprechen. Es ist hiernach die jüdische Religionslehre weder unter die Gegenstände der Abiturientenprüfung aufzunehmen noch ein Urteil über die Semestralleistungen darin in das Maturitätszeugnis zu setzen" (vgl. Beier S. 148 f.). Laut dem Ministerialerlaß vom 14. März 1899 (U 2, 229) dürfen jedoch die Direktoren in dem Maturitätszeugnis eines jüdischen Abiturienten, der bis zu seinem Abgänge an dem bei dieser Schule eingerichteten jüdischen Religionsunterricht teilgenommen hat und ein von dem jüdischen Religionslehrer selbständig ansgefertigtes Religionszeugnis ihnen vorlegt, auf besonderen Wunsch nur vermerken, daß er außerdem noch im Besitze eines Religionszeugnisses sei. Also gerade beim Abiturientenzeugnis tritt dem jüdischen Schüler die Zurücksetzung der jüdischen Religion durch Ausschaltung der Zensur über diesen Lehrgegenstand offen zutage. Diese demütigende Stellung, die der jüdische Religionsunterricht an den höheren Schulen in Preußen einnimmt, erkennen alle mir bekannten Direktoren als unhaltbar an. In der richtigen Erkenntnis, daß Religion den Menschen zur höchsten Pflichterfüllung erzieht, setzen sich einzelne Direktoren über die neueren Ministerialverfügungen einfach hinweg, indem sie in ihren Anstalten keinen jüdischen Schüler ohne Religionsunterricht dulden. Ein Gymnasialdirektor, der von einem jüdischen Abiturienten gebeten worden ist, im Maturitätszeugnis den Vermerk zu machen, daß er von seinem Religionslehrer ein besonderes Religionszeugnis besitze, konnte es nicht über sich gewinnen, im Abgangszeugnis die jüdische Religion anders zu behandeln als die christliche, und setzte gegen die ministerielle Verordnung die im Religionszeugnis enthaltene Zensur ohne weiteres ins Maturitätszeugnis. Solche Direktoren haben zwar gegen die Ministerialverfügungen gehandelt, aber vom ethischen Standpunkt beurteilt stehen sie hoch da. Diese hier beleuchteten Mißständc in der Stellung des jüdischen Religionsunterrichtes an den höheren Schulen in Preußen haben zur Genüge gezeigt, wie sehr die diesen Gegenstand behandelnden ministeriellen Verfügungen einer Revision bedürfen. Wäre nicht der Wunsch berechtigt, daß die Stellung dieses Lehrgegenstandes an den höheren Schulen in derselben Weise geregelt werde, wie sie sich schon seit Jahrzehnten in den meisten süddeutschen Staaten bewährt hat? So gut wie dort dürfte sich auch in Preußen folgendes durchführen lassen: