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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1915-12-31 · Heft 53 (31.12.1915) · page 1

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
79 (1915)
Issue
Heft 53 (31.12.1915)
Date
1915-12-31
Page
– (sequence 1)
Language
German
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79. Jahrgang Nr. 53 Berlin, 31. Dezember 1915 Allgemeine eitung des Judentums. Lin unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse Diese Zeitung erscheint wöchentlich. A bonnement s«preis: durch den Buchhandel oder die Post (in Berlin und Vororten durch unsere Verrriebsstellen) bezogen vierteljährlich 3 NI. — Postscheckkonto 324. Begründet von Rabbiner vr. Ludwig Philippfon Unter Leitung des Geheimen Regierungs-Rats Professor vr. Ludwig Geiger Verlag: Rudolf Mosse, Berlin, Jerusalemer Strasse 46-49 Alle Zusendungen fLr Redaktion und Expedition sind an die Adresse: Verlag der „Allgem. Zeitung des Judentum;"', Berlin SW, Jerusalemer Straße 46-49, zu richten. Verlag von Rudolf Mosse, Berlin. Htthtflft* Stellung des jüdischen Religionsunterrichts an den LDLlLjUlL. höheren Schulen in Preußen. Von Rabbiner Tr. I. Scheftelowitz, Köln. — Die Woche. — Louis Herrmann. Von L. G. — Fürst Wrede und das Judentum. Von Prof. Dr. Max Schneidewin. — Feuilleton: Salme Hecht. Von M. Schweitzer, Glogau. — Vüchereinlauf. — Literarische Mitteilungen. Der Gemeindebote (Beilage zur ^Allgemeinen Zeitung des Judentums"!. Berlin, Breslau, Hamburg, Hannover, Karlsruhe i. B., Straßburg i. E., Wien, Paris. — Von Rah und Fern. Die Stellung des jüdilchen Seligimis-- unterrichts sn den höheren Schulen in Oreutzen. Bon Rabbiner Dr. I. S ch e f t e l o w i tz, Köln. n fast allen süddeutschen Staaten ist der jüdische Reliy gionsunterricht in gleicher Weise wie der christliche an den höheren Schulen ein Pflichtfach. Die an solchen Lehranstalten im Nebenamt als Religionslehrer amtierenden Rabbiner haben in den Gesamt- und Klassenkonferenzen Stimmrecht in allen Fragen, welche die von ihnen unterrichteten jüdischen Schüler betreffen, und bei dem Abiturientenexamen nimmt die jüdische Religion die gleiche Stellung ein wie die christliche. Dagegen ist in Preußen der jüdische Religionsunterricht an den höheren Schulen nur geduldet. I. Freund (Die Rechtsstellung der Juden im preußischen Volksfchülrecht 1908, S. 220) vertritt zwar die Ansicht, daß nach dem Allgemeinen Landrecht die jüdischen Kinder während des religionsunmündigen Alters nicht ohne Unterricht in der Religion gelassen werden dürfen, indem er vor allem aus 8 75, Teil II, Tit. 2 des Allgemeinen Landrechts hinweist: „Dieser (der Vater) muß vorzüglich dafür sorgen, daß das Kind in der Religion und nützlichen Kenntnissen den nötigen Unterricht nach seinem Stande und Umständen erhalte." Wenn dem so wäre, hätte der Direktor die Macht, von jedem jüdischen Kinde den Nachweis zu verlangen, daß es in der Religion erzogen werde. Es müßte entweder die von der Synagogengemeinde eingerichtete Religionsschule bzw. den in den höheren Anstalten eingeführten Religionsunterricht besuchen oder von einem geprüften Religionslehrer entsprechenden Privatunterricht erhalten. Doch hat diese Bestimmung nur für die Volksschüler Geltung, was mir mehrere vorurteilsfreie Direktoren, die ich auf das von Freund (a. a. O. Seite 220 ff.) gesammelte Material hingewiesen hatte, sagten. Gemäß der ministeriellen Verordnung vom 6. Februar 1856 scheint wohl für die jüdischen Kinder der Unterricht in der Religion obligatorisch zu sein, wenn sie dazu verpflichtet werden, die von der Synagogengemeinde eingerichtete Religionsschule zu besuchen: „Nach Einsicht der von den königlichen Regierungen auf meine Zirkularverfügung vom 24. Oktober 1854 über die Frage erstatteten Berichte, ob jüdische Eltern, welche aus Jndisferentismus oder Lässigkeit ihre Kinder überhaupt ohne Religionsunterricht aufwachsen lassen, seitens der Polizeibehörde angehalten werden könnten, ihre Kinder an dem jüdischen Religionsunterricht teilnehmen zu lassen, eröffne ich der königlichen Regierung, daß diese Frage zu bejahen ist, soweit Anstalten für den jüdischen Religionsunterricht vorhanden sind, welche nach den über den Schulbesuch geltenden Vorschriften von den betreffenden Kindern besucht werden können und soweit nicht Kinder Religionsunterricht von qualifizierten Privatlehrern erteilt erhalten" (vgl. A. Beier, Die höheren Schulen in Preußen. 3. Ausl. 1909, S. 147). Allein dieser Erlaß ist durch ein Ministerialreskript vom 13. November 1860 aufgehoben worden (vgl. I. Freund Seite 249). Für die jüdischen Kinder der höheren Schulen in Preußen ist der Religionsunterricht während des religionsunmündigen Alters kein gesetzliches Erfordernis. Diesen Standpunkt nehmen nicht nur fast alle Direktoren in Rheinland und Westfalen ein, sondern auch das Provinzialschulkollegium in Koblenz, was ich aus einem bestimmten Falle weiß. Bezeichnend ist es auch, daß das von den Direktoren stets zu Rate gezogene Werk des Kanzleidirektors im Kultusministcrium A. Beier, Die höheren Schulen in Preußen, 3. Ausl., kein die jüdischen Schüler zum Religionsunterricht verpflichtendes Gesetz kennt. Ebensowenig wie die Religionsschule der Synagogengemeinde hat der an den höheren Schellen eingerichtete Religionsunterricht einen obligatorischen Charakter. So lautet eine Verfügung vom 7. August 1888: „Die Bezeichnung des jüdischen Religionsunterrichtes als eines fakultativen Lehrgegenstandes entspricht den bestehenden Bedingungen" (vgl. Beier S. 149). Infolge dieser Auffassung kann ein jüdisches Kind nicht zur Teilnahme ani Religionsunterricht gezwungen werden und darf ohne Religion heranwachsen. Ja, der jüdische Religionsunterricht ist nach den geltenden Bestimmungen noch geringer bewertet als ein fakultatives Lehrfach. Während sonst ein Schüler, der sich zu einem fakultativen Unterrichtsgegenstand meldet, verpflichtet ist, mindestens ein halbes Jahr daran teilzunehmen (vgl. Beier S. 131, 374, 378, 388), darf der jüdische Schüler zu jeder ihm beliebigen Zeit vom Religionsunterricht abspringen. Mir sind mehrere derartige Fälle aus der Praxis bekannt, wo vorurteilsfreie Direktoren, sobald ihnen jüdische Eltern ein Gesuch um Befreiung ihres Kindes vom Religionsunterricht mitten im Semester cingereicht hatten, diesem sofort stattgegeben haben, indem sie dem Religionslehrer unter Bedauern erklärten, nicht anders handeln zu können, da der jüdische Religionsunterricht an den höheren Schulen vom gesetzlichen Standpunkt nicht fakultativ, sondern nur zugelassen sei und daher die Eltern zu jeder Zeit frei darüber verfügen können, ob sie ihren Kindern solchen Unterricht erteilen lassen wollen oder nicht. Hierdurch wird die Stellung des jüdischen Religionslehrers eine sehr schwierige. Gesetzt den Fall, daß ein Schüler, der, in die #

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