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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1915-10-29 · Heft 44 (29.10.1915) · p. Seite 524

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
79 (1915)
Issue
Heft 44 (29.10.1915)
Date
1915-10-29
Page
Seite 524 (sequence 8)
Language
German
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524 nicht Schutz und Wohnsitz verlieren. Daß sie in ihrer Lage, einem Verzweifelten gleich, ergriffen, was sich ihnen bot, wurde ohne Prüfung der Ursachen als Zeichen ihrer Schädlichkeit, als Beweis ihrer unabänderlichen Unmoral angesehen und verwertet. Es bedurfte des Einflusses jener Epoche der Aufklärung, die im 18. Jahrhundert die Gedanken der Toleranz, der Humanität und der Gerechtigkeit, wie aus alle Stämme und Religionen, so auch ans die unterdrückteste aller Gemeinschaften, die Juden, anzuwenden suchte, um eine Aenderung in ihrer Behandlung vorzubereiten. Dohms Schrift über die bürgerliche Verbesserung der Juden (1781) gab den Anstoß dazu, auch im Staatsleben die Juden als Menschen zu betrachten und ihre „schädlichen Eigenschaften" als durch die Verhältnisse ausgezwungen, daher auch durch eine Besserung ihrer Lage wieder abänderbar anzusehen. Friedrich Wilhelm II. begann diese Erziehungsarbeit an den Inden mit der Abschaffung des Leibzolls (1787), der für die Juden besonders erniedrigend war, weil sie sich den Tieren gleich zu verzollen hatten. Weitere Aenderungen tief- ‘ greifenderer Art wurden durch den Beginn jener Wettereig- ■> nisse unterbrochen, die mit dem Namen Napoleons verknüpft - sind und dem preußischen Staate die schwerste, aber auch für seine Zukunft entscheidende Zeit brachten, indem sie Preußen / vor die Schicksalsfrage des Seins oder Nichtseins stellten. Preußen und sein Fürst erkannten die Forderungen der Zeit:; In den gewaltigen Organisationsgesetzen nach dem unglücklichen Kriege von 1806/07 wurde die Grundlage geschaffen, um durch die Heranziehung aller Staatsbürger bei ihnen Verständnis und Interesse für den Staat und sein Wohl zu erzeugen und dem Staate ein starkes, opferfreudiges Volk zu * geben. Doch auf die Juden wurden diese Grundsätze und die Lehren der Ausklärungszeit nicht ohne weiteres in Anwendung i gebracht: Für die Frage ihrer Gleichstellung, über die man sich unter dem Einfluß des neuen Zeitgeistes überall klar werden; mußte, kamen gewiß auch die Prinzipien der Menschlichkeit und Gerechtigkeit, der Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit; in Betracht, aber hoher als alle diese ethischen Grundsätze stand den im politischen Leben wirkenden und für die Folgen ihrer -Entscheidungen verantwortlichen.Staatsmännern das Interesse des Staates, die reine Zweckmäßigkeit der Gleichstellung. Der Minister von Schroetter, von dem die/ grundlegenden Entwürfe und Vorarbeiten für das Edikt be- - rreffend die bürgerlichen Verhältnisse der Juden in dem Preußischen Staate vom II. März 1812 herrührten, hielt es / noch für das vorteilhafteste, ein Judengesetz mit der Wirkung T zu schaffen, die Juden „zwar unblutig, aber doch auf einmal ' totzuschlagen", und einen derartigen Entwurf glaubte 1808 der Kriminalrat Brand geliefert zu haben, dessen Vorschläge dahin gingen, die bisherige staatlich anerkannte Organisation des Judentums zu zertrümmern, die Bande zwischen den einzelnen Synagogen soviel wie möglich zu lockern und durch eine weitgehende Toleranz und durch die Gestattung der Mischehe die Juden unter sich zu zersplittern und mit der nichtjüdischen Gesamtheit zu verschmelzen^). Und dieser Gedanke, das Judentum durch die Gewährung der Gleichstellung an ' seine Mitglieder der Auflösung zuzuführen, kehrt — neben den Grundsätzen edler Menschlichkeit und Gerechtigkeitsliebe — als Motiv für die Verleihung der Emanzipation auch später wieder. So sagt Wilhelm von Humboldt in seinem Gutachten vom 17. Juli 1809 zu dem Schroetterschen Entwurf eines Judenedikts: „Man sorge, wie das Edikt sehr gut tut, für aufgeklärte und gelehrte Rabbiner, bestelle ja keinen Ober- Rabbiner, als insofern es die Juden von selbst tun, mache die 3) Vgl. M. Braiur, „Dos deutsche Juden tun: an der Wende des Jahrhunderts", Seite 6 f. Bande zwischen den einzelnen jüdischen Kirchen recht locker, führe nicht eine eigene Orthodoxie unter den Juden ein, sondern befördere durch natürliche und billige Toleranz vielmehr Schismen, und die jüdische Hierarchie wird von selbst zerfallen. Die Individuen werden gewahr werden, daß sie nur ein Zeremonialgesetz und eigentlich keine Religion hatten, und werden, getrieben von dem angeborenen menschlichen Bedürfnis nach einem höheren Glauben, sich von selbst zu der christlichen wenden. Ihr Uebertritt, der jetzt, wo sie ihre unterdrückten Mitbrüder verlassen und die bis dahin mitgetragene Last aus sie abwerfen, um unter den vollberechtigten Christen mit dem Namen getaufter Juden belegt zu werden, nur unter besonderen Umständen zu entschuldigen ist, wird alsdann wünschenswert, erfreulich und wohltätig sein." (Freund, „Urkunden", Seite 276.) So ergeben sich als Beweggründe für das Judenedikt vom 11. März 1812 die allgemein anerkannten Grundsätze der Menschlichkeit und Gerechtigkeit, die durch die politischen Umstände angeregte Notwendigkeit, alle Kräfte dem Gemeinwohl des Staates dienstbar zu machen, und die durch das alte Gespenst der Schädlichkeit der Juden genährte Hoffnung, durch ihre Gleichstellung ihre Beziehungen zueinander zu lockern, ihre Auflösung zu befördern und ihr Verschwinden zu beschleunigen. Aus diesen Motiven heraus ist das Edikt betreffend die bürgerlichen Verhältnisse der Juden in dem preußischen Staate vom 11. März 1812 entstanden, durch das König Friedrich Wilhelm III. „den jüdischen Glaubensgenossen in Unserer Monarchie eine neue, der allgemeinen Wohlfahrt angemessene Verfassung" erteilte und „alle bisherige, durch das gegenwärtige Edikt nicht bestätigte Gesetze und Vorschriften für die Juden für ausgehoben" erklärte. Durch dieses Gesetz wurde allen Bewohnern des damaligen preußischen Staates völlige bürgerliche Freiheit und das Recht der Inländer zuerteilt, Unter der Bedingung, daß sie Familiennamen führen und sich in allen Verhandlungen der deutschen oder einer anderen lebenden Sprache bedienen. Die Zulassung zu Lehr-, Schul- und Gemeindeämtern wurde ihnen zugesichert, sie wurden für militärpflichtig erklärt, keinerlei bürgerlicher Erwerb wurde ihnen versagt. Nur die Zulassung zu anderen Staatsämtern und öffentlichen Diensten blieb einer künftigen Festsetzung Vorbehalten und ebenso wird wegen der kirchlichen Angelegenheiten und der Verbesserung des Unterrichts der Juden der Erlaß der erforderlichen Bestimmungen für später angekündigt. Das Edikt vom 11. März 1812 war eine Erfüllung und eine Verheißung: eine Erfüllung der Forderung, daß Menschen und Gemeinschaften nicht zu beurteilen und zu behandeln sind nach dem, was sie äußerlich sind und scheinen/ sondern nach ihren inneren Werten und nach dem, was sie bei normaler Entwicklung werden können; eine Verheißung der völligen rechtlichen und tatsächlichen Gleichstellung auf den sämtlichen Gebieten des staatlichen und persönlichen Lebens,... Zeiten des inneren Rückschlags im Denken der Menschen und Völker, wie sie aus Zeiten großer Erhebungen und Umwälzungen zu folgen pflegen, haben die Ausführung der Verheißung wie die Verwirklichung des Zugestandenen verzögert: neue Bestrebungen und Kämpfe erst brachten den Juden Preußens die Gleichheit vor dem Gesetze, welche die Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850 in Artikel 4 als Grundgesetz festlegte. Aber erst die nahende Einigung des Reiches, da aus Brandenburg-Preußen der führende Staat des neuen Deutschen Reiches wurde, vollendete das Werk der Emanzipation der Juden durch das — später für das ganze Reich übernommene — norddeutsche Bundesgesetz vom 3. Juli 1869, durch das „alle noch bestehenden, aus der Verschiedenheit des religiösen Bekenntnisses hergeleiteten Beschränkungen der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte" aufgehoben wurden.

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