Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 79 (1915)
- Issue
- Heft 44 (29.10.1915)
- Date
- 1915-10-29
- Page
- Seite 523 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/3224737-3229177-3229222--71727-3284084- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
523 werden." Ferner „soll diesen jüdischen Familien vergönnt sein, hren Handel und Wandel im ganzen Lande .... zu treiben, wobei wir ihnen noch nachdrücklich nachgeben, offene Krame md Buden zu haben, Tücher und dergleichen Waren in stücken zu verkaufen oder auch ellenweise auszumessen, groß und klein Gewichte zu halten .... und endlich überall an den Orten, wo sie wohnen, auch anderswo, ihre Nahrung .... gleich anderen Einwohnern dieser Lande zu suchen und aus fahr- und Wochenmärkten ihre Waren feil zu haben." Dagegen sollten sie Zölle, Akzisen und doppelte Metze gleich den anderen Untertanen geben, jedoch von dem Leibzoll, welchen andere durchreisende Juden entrichten mußten, befreit sein, gebe Familie hatte jährlich 8 Taler Schutzgeld und, wer heiratete, einen Goldgulden zu zahlen. Eine Synagoge zu halten, oar ihnen untersagt, doch durften sie in einem ihrer Häuser;ur Abhaltung der Gottesdienste zusammenkommen. Den Magistraten in den Städten wurde ausgegeben, den neu aufgenommenen Juden den Aufenthalt zu gestatten und sie als kurfürstliche Untertanen und Bürger zu behandeln. Dieses Privilegium sollte 20 Jahre lang dauern und nach deren Ablauf eventuell verlängert werden. Der Große. Kurfürst hatte bei der Zulassung der Juden ihre Nützlichkeit für den wirtschaftlichen Aufschwung des Landes im Auge gehabt und deshalb ihren Handel begünstigt; andererseits aber bestanden auch bei ihm gewisse Bedenken gegen ihre unbedingte und unbegrenzte Zulassung, und deshalb hat er ihre Zahl beschränkt. Diese beiden Tendenzen: Ausnutzung der Juden und ihrer Fähigkeiten auf der ernen Seite — und Verhinderung schädlicher Wirkungen auf der anderen, blieben auch die Grundlage für die Behandlung der Juden unter seinen Nachfolgern — wenn sich auch die Beurteilung ihrer Nützlichkeit und ihrer Schädlichkeit dem Umfange und der Richtung nach wandelte. Unter den Nachfolgern des Großen Kurfürsten wurde unter der Wirkung einer veränderten Wirtschaftspolitik nicht mehr die Handelstätigkeit der Juden an sich für nützlich angesehen, sondern nur noch die Möglichkeit, sie durch Abgaben und Steuern aller Art als Einnahmequelle zu verwenden; ja, jetzt wurde sogar der Handelsfleiß der Juden, durch den der Große Kurfürst das Wirtschaftsleben seines Landes gefördert hatte, als eine Gefahr angesehen, der man durch Beschränkungen hinsichtlich ihrer Vermehrung, ihrer beruflichen Betätigung und ihrer Bewegungsfreiheit sowie durch die Schaffung der Gesamthaftung aller Juden für den einzelnen begegnen zu müssen glaubte. So war die Lage der Juden, als die zweite Periode in dem Aufstieg des brandenburgisch-preußischen Staates mit dem Regierungsantritt Friedrichs des Großen einsetzte. Auch für ihn war es selbstverständlich, daß die Juden zwar einerseits dem Staate schädlich und daher in ihrer Zahl und in ihrer Freiheit zu beschränken seien, daß sie aber andererseits in ihren vermögenden Mitgliedern ein geeignetes und kaum begrenztes Steuerobjekt bildeten. Wie sehr der große König die Vermehrung der Juden für gefährlich hielt und zu beschränken suchte, dafür ist die Aeußerung bezeichnend, mit der er 1747 die ihm für den ältesten Sohn eines Schutzjuden zu Jürstenwalde zur Vollziehung vorgelegte Konzession zurücksandte: „Er habe diese Konzession diesmal noch unterschrieben, es ginge aber damit zu weit, aus einen Schutzbrief zwei Kinder anzusetzen, weil dadurch der Zweck, die Judenfamilien zu vermindern, ganz verfehlt sei, und solche dadurch vielmehr dergestalt vermehrt würden, daß die bestimmte Zahl derselben in der Zeit von 20 bis 30 Jahren, per inckireetum, zwei- bis dreifach und weiter vermehrt werden würde. Daher wolle er hiermit ein für allemal festsetzen, daß künftig nicht mehr als ein Kind auf den Schutzbrief feines Vaters angesetzt werden solle. welches schon genug fei"2). Die gleiche Absicht verfolgte der König auch mit der Durchsicht des bisherigen Privilegiums der Juden; sie kommt deutlich zum Ausdruck in der Einleitung zum „Revidierten Generalprivilegium und Reglement für die Judenschaft im Königreiche Preußen" usw. vom 17. April 1750 (vgl. Freund, „Urkunden", S. 22 ff.), wo als „Erklärung der Ursachen zu anderweitiger Regulierung des Judenwesens" angegeben wird: „Nachdem Wir in Unserm Königreiche.... bei den darin vergeleiteten und geduldeten Juden verschiedene Mängel und Mißbräuche anmerkt, insonderheit aber gar eigentlich beobachtet haben, daß derselben überhand nehmende Vermehrung nicht nur dem Publico, besonders aber den christlichen Kausleuten und Einwohnern ungemein Schaden und Bedrückung zugefüget, sondern auch der Judenschaft selbst dadurch und durch Einschleichung unvergeleiteter Fremden und fast nirgends zu Hause gehörenden Juden viele Beschwerden und Nachteil erwachsen; Wir aber aus allergnädigster Landesväterlicher Vorsorge alle und jede in Unserm Schutz stehende getreue Untertanen, sowohl Christen als Juden, in beständigem guten Wesen und Flor ihrer Nahrung und Gewerbe so viel immer möglich gesetzet und erhalten wissen wollen: Dannenhero nötig gefunden, solche Vorkehrungen zu machen, daß diese Unsere allergnädigste Absicht erreichet, zwischen der Christen- und Juden-Nahrung und -Gewerbe Proportion gestiftet, und insbesondere durch unzulässig erweiterten Jüdischen Handel und Wandel keinem von beiden zu nahe geschehe." Und in den Bestimmungen des Gesetzes, „welche zu Erhaltung Unseres Endzwecks und damit verknüpften Wohlfahrt der sämtlichen von Handel und Wandel lebenden Landeseinwohner dienlich erachtet, zugleich aber auch die Gerechtigkeit, Billigkeit und gemeinsame Sicherheit zum Grunde haben," werden die Beweggründe des Königs dadurch zu verwirklichen gesucht, daß unter Aufhebung aller früheren Privilegien, die dem neuen widersprechen, die Vermehrung der Zahl der Juden nach Möglichkeit erschwert wird und ihre Rechte und Pflichten im einzelnen sestgelegt werden. Die Schutzjuden sind in ordentliche, welche ihren Schutz auf ein Kind vererben können, und in außerordentliche, welche ihn nur aus Lebenszeit erhalten, geteilt. Ueber die Niederlassung Auswärtiger behält sich der König die Entscheidung in jedem einzelnen Falle vor. Witwen, die Auswärtige heiraten, müssen sortziehen oder beweisen, daß sie dem Lande ein großes Vermögen zuführen. Eltern sollen bei Verheiratung ihrer Kinder Inländer und besonders solche mit barem Vermögen bevorzugen. Nichtkaufleute, die nicht zu den Beamten der Gemeinde gehören, sind nur außerordentliche Schutzjuden. Für die Abgaben haften die Juden insgesamt. Alle Handwerke und zunftmäßigen Geschäfte sind den Juden verboten, auch für den sonstigen Handel sind ihnen viele Gegenstände untersagt . . . und dennoch wird in Artikel 19 hinzugefügt, „daß, wenn die zu duldenden Juden-Familien nur wollen, sie genugsam imstande sind, sich ehrlich und redlich zu ernähren, durchzubringen und ihre Abgabe richtig abzuführen" . . . Als Grundmotiv der Behandlung der Juden ergibt sich also, daß nur solche Juden ausgenommen werden, welche ein ausreichendes Vermögen besitzen, daß eine Vermehrung ihrer Zahl nach Möglichkeit verhindert und daß eine Garantie für den restlosen Eingang aller ihrer Abgaben geschaffen wird. Für die Entstehung des Generalprivilegiums von 1750 war maßgebend, daß das Bestehende, was die Regierung sah oder zu sehen glaubte, als allein mögliches angesehen wurde, womit ausschließlich zu rechnen war. Da die Juden, ohne Freiheiten und Rechte, auf wenige Berufe beschränkt und mit einer Unzahl von Abgaben belastet waren, so konnten sie in ihren Mitteln wenig wählerisch sein, wollten sie die Lasten ertragen und h Vgl. „Annalen der Juden usw.", S. 277.