Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1915-09-22 · Heft 39 (22.9.1915) · p. Seite 464

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
79 (1915)
Issue
Heft 39 (22.9.1915)
Date
1915-09-22
Page
Seite 464 (sequence 8)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
95% known words query
IRI
…/3224737-3229177-3229217--71643-3283995
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

464 Gerichte weiszumachen, das kleine Mädchen hätte in ihrem Todeskampse den Schuldigen in Ausdrücken bezeichnen wollen, die einem Mädchen dieses Alters unmöglich bekannt sein konnten, aber einem verbrecherischen Neger geläufig sein mußten. Wie hätte ein intelligenter Mensch nur glauben können, daß rnan die Schrift eines erwachsenen Mannes für die eines halbwüchsigen Mädchens halten werde? Dazu kam das Unwahrscheinliche der Aufpassergeschichte. Während der Neger dafür zu sorgen hatte, daß niemand Frank störe, waren Angestellte in den in einem höheren Stockwerke gelegenen Lagerräumen beschäftigt und hätten jederzeit das Bureau betreten können, .sowie sie auch jederzeit, während die Leiche hinuntergeschafft avorden sein soll, hätten eintreten können. Gerichtsärzte erklärten einstimmig, daß Frank keine Perversen Neigungen zeige. Gin äußerst wichtiger Umstand kam erst in dem Appellverfahren zutage. Ter Neger Eonley hatte erklärt, daß er den Zettel auf einem Blatte Papier geschrieben habe, das Frank von einem Blocke auf seinem Schreibtische herabgerissen habe. Sorgfältige Untersuchung zeigte, daß man auf dem Zettel noch die Spuren einer Schrift, die auf dem darüberliegenden Blatte geschrieben worden war, Nachweisen konnte. Die Züge zeigten die Ziffern 190, waren also von einem Block genommen worden, der vor 1910 gebraucht worden war, ehe Frank in die Fabrik als technischer Betriebsleiter eintrat. Es konnte selbst die Schrift eines Beamten erkannt werden, der vor mehreren Fahren die Fabrik verlassen hatte, woraus klar hervorging, daß die Notiz nicht aus einem Papiere geschrieben sein konnte, das an dem fraglichen Tage auf Franks Schreibtische lag, sondern auf einem Fetzen, der aus altem Gemüll im Keller selbst hervorgeholt wurde. Ebenso unmöglich war die Geschichte mit dem Fahrstuhl. Da an dem Tage in der Fabrik nicht gearbeitet wurde, war auch der Fahrstuhl nicht in Tätigkeit. Ter Neger erwiderte auf ein diesbezügliches Vorhalten, daß Frank zuerst die Elektrizität angedreht habe. Die in dem höheren Stockwerke befindlichen Beamten hatten aber den Fahrstuhl nicht gehört, was bei der sonstigen Stille im Gebäude ltnb bei dem Geräusch, das der Fahrstuhl verursacht, sicherlich der Fall gewesen wäre. Schließlich war der Körper am Sonntag, 27. April, um vier Uhr morgens entdeckt worden. Damals lag an der Stelle, wo der Fahrstuhl den Boden hätte berühren müssen, ein großes Bündel alten Papiergerümpels, das tags zuvor hinuntergeschafft worden war und an dieser Stelle unmöglich hätte liegen können, wenn nach Einstellung der Arbeit der Fahrstuhl wieder benutzt worden wäre. Ter Schluß war klar. Ter Neger hatte die Kleine zum Zwecke eines unsittlichen Attentats in den Keller gelockt und sie dort in der Mittagsstunde, während er allein im Keller war, ermordet. lieber die Einzelheiten könnte natürlich nur er selbst Auskunft geben. Frank, der am 29. April, zwei Tage früher als der Neger verhaftet wurde, wurde vor die Geschworenen gestellt und am 25. August 1913, einem Montag, schuldig gesprochen. Das Datum ist von großer Bedeutung. Die Jury war schon am Sonnabend, 23. August, bereit, ihr Verdikt abzugeben, aber die Erregung der auf 3000 Menschen geschätzten Masse, die vor dem Gerichtshöfe angesammelt war, war so groß, daß der Richter es für geraten hielt, die Verkündigung des Wahrspruches zu vertagen. Als am Montag der Wahrspruch verkündigt werden sollte, traute man der Menge so wenig, daß der Gerichtshof im Einverständnis mit den Verteidigern den Angeklagten aus dem Saale fernhielt. Der Staatsanwalt sowie der Verhandlungsleiter erklärten, sie hätten befürchtet, daß im Falle eines Freispruchs die wütende Menge sich an dem Angeklagten, den Geschworenen und'den Verteidigern vergreifen würde. Selbst als die Geschworenen am Montag, 25. August 1913, den Wahrspruch „schuldig" verkündeten, hielt es der Richter für geraten, die Urteilsverkündigung mit Rücksicht auf die Erregung der tobenden Menge, die das Gerichtsgebäude umgab, auf den nächsten Tag zu verschieben. An diesem, Dienstag, 26. August, wurde Frank zum Tode verurteilt. Nun begann ein „Kampf ums Recht", in welchem einte c der hervorragendsten Mitglieder des amerikanischen Anwal - standes, die vornehmsten Zeitungen und einzelne dem bi - deutendsten Männer und Frauen des öffentlichen Lebens aus Franks Seite standen. Die einzelnen Phasen der juristischen Seite werden den Leser kaum interessieren, und zudem feh t mir die nötige juristische Schulung, um sie Lesern in einer u Lande, wo ein anderes Prozeßverfahren herrscht, verständlüh zu machen. Der erste Schritt war ein Appell, um einen neuen Prozeß zu erlangen. Dieser Appell wurde mit einer Höch t merkwürdigen Begründung verweigert. Richter L. S. Roau, der die erste Verhandlung geleitet hatte, erklärte, er hege zwc r selbst Zweifel an der Schuld des Angeklagten, „aber nicht ich. sondern die Geschworenen hatten die Ueberzeugung von dn Schuld des Angeklagten zu gewinnen". In formeller B - ziehung sei die Verhandlung korrekt gewesen, in der erwiesenen, von dem Richter selbst zugegebenen Einschüchterung der G> - schworenen sah er keinen Grund der Annullierung. Daß d e Geschworenen Grund hatten, den blutdürstigen Pöbel zu fürchten, hat die spätere Geschichte bewiesen, und nicht vm allzu langer Zeit hatte im Staate Virginien eine Bande von zuchtlosen Hinterwäldlern nach einem Schuldspruch eines Mi - gliedes ihres Clans auf Richter, Geschworene und Beam e blindlings losgeschossen und mehrere getötet. Gegen das a n 31. Oktober 1913 abgegebene Urteil wurde an den obersten Gerichtshof des Staates Georgia appelliert, der am 17. F - bruar 1914 das erstrichterliche Urteil bestätigte. Frank wurde zum zweitenmal zum Tode verurteilt und der Tag d r Exekution aus den 17. April, seinen 30. Geburtstag, angesell. Ob zufällig oder absichtlich, ist nicht entschieden worden. Es waren nun zwei Wege offen: der eine, auf Grund neur Umstände, wie des aufgefundenen Papierfetzens, der die Unmöglichkeit der Aussage des Negers bewies, und auf Grund des Gutachtens der medizinischen Sachverständigen einen neuen Prozeß zu beantragen oder auf Grund der Abwesei - heit des Angeklagten aus dem Gerichtssaale während bt r Urteilsverkündigung, welche gegen das Gesetz verstößt, d e Nichtigkeitsbeschwerde zu erheben. Beide Wege wurden b - schritten; beide ohne Erfolg. Der oberste Gerichtshof verwe - gerte die Wiedereröffnung des Verfahrens, 14. November 191 l. und erklärte die Abwesenheit des Angeklagten von dem G - richtssaale, obwohl gegen das Gesetz verstoßend, als ung enügend, um die Nichtigkeit zu begründen, 18. November. Dt * merkwürdigste an der Sache war, daß derselbe Appellricht r in einem früheren Falle erklärt hatte, das Recht des Ang - klagten, während der ganzen Dauer des Verfahrens anwesei d zu sein, könne auch mit seiner eigenen Zustimmung nicht au gegeben werden. In dem ganzen Revisionsverfahren kam m r die formelle Seite des Falles in Betracht, und die Wiedereröi - nung des Vorverfahrens wurde deshalb abgelehnt, weil d e Verteidigung durch die erste Eingabe die Abwesenheit des A!- geklagten bei der Urteilsverkündigung nicht geltend gemacht hatte. So wurde denn ein letztes Mittel versucht und dt * oberste Bundesgericht angerufen. Da jeder Staat der Union souverän ist, hat das Bunde gericht nur dann Jurisdiktion, wenn ein unter der Bunde?* Verfassung garantiertes Recht verletzt wurde. Die Anwä! e Franks machten geltend, daß durch die Gestattung seiner A Wesenheit vom Gerichtssaale ein solches Recht verletzt worden sei. Die Frage kam verschiedene Male vor einzelne Mitglider des Bundesgerichts wie auch vor die Gesamtsitzung. Obe - richter Lamar erklärte, daß er nicht überzeugt sei, daß Frank einen unparteiischen Prozeß (kair trial) erhalten habe, aber für das Bundesgericht sei nur zu entscheiden, ob die dem Au-

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.