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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1915-07-30 · Heft 31 (30.7.1915) · p. Seite 368

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
79 (1915)
Issue
Heft 31 (30.7.1915)
Date
1915-07-30
Page
Seite 368 (sequence 8)
Language
German
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368 jedoch um so empfindlicher, da sie die Enttäuschung froher Hoffnungen und liberaler Entwürfe brachten. In Kiew wurden 1873 die Juden aus dem schönsten Stadtteile, dem Podolskischen, verwiesen, trotz einem ausdrücklichen allgemeinen Gesetze aus dem Beginne der Alexanderschen Regierung. Die Ausnahmebestimmungen waren derart widerspruchsvoll, daß sie die Juden als Spielball einer fortwährend reichlich fließenden Quelle dem russischen Beamtentum auslieferten. Vom 1. Januar 1875 an durfte kein Jude außerhalb des Ansiedlungsrayon Getränke ausschenken; innerhalb des Rayons wurde es den Juden nur im eigenen Hause und mit jüdischen Gehilfen gestattet. Das bedeutete den wirtschaftlichen Untergang vieler Familien, die sich auf diesen Erwerbszweig eingerichtet hatten. Allen fremden Juden wurde (1876) sogar der vorübergehende Aufenthalt in der 50 Werst breiten Grenzzone untersagt. Auch in Petersburg erhielten zahlreiche ausländische Juden trotz der Vorstellungen ihrer Gesandten, Ausweisungsbefehle, angeblich wegen Verletzung der Paßvorschristen. Aus Riga wurden auf einmal 150 nicht wohnberechtigte Juden mit gefesselten Händen, wie gefährliche Verbrecher, aus der Stadt vertrieben. Mehr als 200 jüdische Familien, die sich mit ausdrücklicher Erlaubnis der Regierung in Kurland niedergelassen hatten, mußten 1875 diese Provinz wieder verlassen, schuldlos und ohne irgendeine Entschädigung für die ruinösen Verluste, die solche empörende Willkür ihnen zufügte. In den letzten paar Jahren seiner Regierung besann sich Alexander II. auf die liberalen Entwürfe seiner ersten sonnigen Regierungsjahre. Diese Wendung kam auch den Juden zugute, die während des Türkenkrieges (1877—1878) äußerst tapfer und mutig russische Siege miterfochten hatten. Viele Juden rückten während des Kampfes zu Offizieren auf, sogar in der aristokratischen Kavallerie; sehr zahlreich waren die jüdischen Unteroffiziere. Im Zeichen dieser günstigen Wandlung erließ am 3./15. April 1880 der Minister des Innern, Makow, ein Regierungszirkular, diejenigen Juden, die sich ohne gesetzliche Berechtigung außerhalb des Ansiedlungsrahons niedergelassen hätten, nicht zu stören, da hierdurch nur Verwirrung und großer kommerzieller Ruin hervorgerufen würde. Dieses Rundschreiben erkannte offiziell den ökonomischen Nutzen der Juden an und erneuerte die alte gehegte Hoffnung auf die Gewährung vollkommener Freizügigkeit. Der nächste leitende Vertrauensmann des Kaisers, Graf Loris-Melikow, hatte unter den neu geplanten konstitutionellen Reformen auch eine große grundsätzliche Annäherung an die vollständige Gleichstellung der russischen Juden beabsichtigt-). Die freiheitliche Entwickelung der Dinge wurde aber mit einem Male schrecklich abgebrochen: am 1./13. März 1881 fiel der edle Kaiser Alexander II. einem revolutionären Mordanschlag zum Opfer. Er war für die Juden der wohlwollendste Monarch, der je auf Rußlands Thron saß, und mit seinem jähen Tode ist jeglicher Hoffnungsschimmer auf Recht und Gerechtigkeit entschwunden. (Fortsetzung folgt). Mlsstina in Lriegssrjtrn. Eine K n n d g e b u n g Mos ch e F r a n c o s, des I e r u s a l e m e r Cha ch am B a s ch i. Von - * » (Fortsetzung.) ie in der erwähnten „Philestine"-Nummer vour 25. Januar veröffentlichten „offiziellen Erlasse" nahmen auf verschiedene die Inden betreffende Angelegenheiten Bezug: Sv untersagten sie die Benutzung der zionistischen Stations- ") Philippson a. a. O. S. 59 ff. und S. 84 ff. Scheinhaus a. a. O. S. 51 bis 64. frndsmarken, verfügten die Auflösung der Feldwächte - organisation in den jüdischen Kolonien und trafen Anorlnungen über die Ausweisung der Angehörigen feindliche Staaten aus Palästina. Aus diese Punkte im einzelnen einzugehen, würde uns zu weit führen. Es sei! nur erwähnt, br fj sie als Verfügungen des „Kommandanten der vierten Arme, " figurierten, denenzudem noch, um ihnen den nötigen Nachdruck zu verleihen, folgender Bemerk des Oberbefehlshabe» beigefügt war: „Der Mutessarif von Jerusalem ist für d-e richtige Ausführung meiner Bestimmungen persönlich haftbar. Er soll nach fünfzehn Tagen über die Durchführung mein > Anordnungen mir Bericht erstatten. Ich werde alsdann dur (> von mir nominierte Vertreter eine Prüfung der Sachlage vornehmen lassen." Unter den „offiziellen Erlassen" befand sich nun auch eiidie Anglo-Palestine Company betreffende Verfügung, die si,[, gleichfalls ausdrücklich als eine Maßnahme des „Komma - danken der vierten Armee" kennzeichnete. Diese Verfügui z umfaßte sechs Punkte, die ich in möglichst wortgetreuer liebe setzung aus dem Arabischen hier folgen lasse: n) Sämtliche von den Filialen der englischen Bank in IIn tauf gebrachte Schecks in Form von Banknoten im Betrage vr.> 5, 10, 20, 50, 100, 500 und 1000 Frank, gleichviel ob nomin.! oder übertragbar, müssen in Ausführung einer vom Finan. Ministerium telegraphisch eingegangenen Bestimmung dem De kehr vollständig entzogen werden. Die Finanzbehörden soll,-- die Höhe des Betrages genau feststellen und die Papiere in Be Wahrung nehmen. b) Die Gelder sämtlicher Filialen der erwähnten Ba: i müssen innerhalb des LiwL des Oadüs (des Bezir» der heiligen Stätten) von der Regierung mit B - schlag belegt und in Verwahrung genommen werde -. Der „bare Geschäftsverkehr" (womit wohl jede geschäftliche Ve bindung gemeint sein soll) muß in einem Zeitraum ln > 15 Tagen abgebrochen werden. Den einzelnen Filialen soll jedou, die Möglichkeit geboten werden, unter Assistenz besonderer (R - gierungs-) Beamter in jeder Filiale die Konten zu liquidiere;. Nach Ablauf der gegebenen Frist hat seitens der Regierung d e Schließung sämtlicher Filialen der Bank in aller Form zu e folgen. Die Räume werden ihren Eigentümern zwecks ande welliger Verwendung wieder zur Verfügung gestellt. c) (An dieser Stelle war das Blatt zerrissen, so daß der I: halt mir im einzelnen unverständlich blieb. Es ist darin vo > der Ablieferung der Schecks gegen Quittllng an die Loka - behörden die Rede.) ä) Seit dem 1. Januar (a. St.) haben die oben erwähnt: > „Schecks" als wertlos zu gelten. Wer dessenungeachtet na > Ablauf von zehn Tagen solche Schecks an Stelle von Barge- ■> noch weiter im Verkehr gebraucht, verstößt gegen die Staat Hoheit und hat äußerst strenge Strafe zu gewärtigen. e) Seitens der Bank haben die Auswechslung der Schecks m ' die Rückzahlung an die Bevölkerung zu ersölgen. Als Garan- ' dafür werden bis zur Erledigung dieses Geschäftes der ers ‘ und der zweite Direktor unter Polizeiaufsicht gestellt. Sache de Gläubiger wird es dann sein, an die Handelskammer ü appellieren, um gegen die Bank eine Klage auf „Fallissemen ' zu erheben.!) 15 Tage nach Inkrafttreten dieses Erlasies werden d - diversen Filialen der Bank geschlossen und ihre gesamten Geschäftsverbindungen gelten als aufgelöst. Wie kein anderes Bankinstitut im Heiligen Lande war d Anglo-Palestine Company durch die Art ihrer Gründung ui ' Verwaltung in der Lage, sich in ganz besonderem Maße dee> geistigen und wirtschaftlichen Leben Palästinas anzupasse Und es muß zugegeben werden, daß sie auch bei der durch de-i Ausbruch des Weltkrieges entstandenen Krise sich im wesen-

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