Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 79 (1915)
- Issue
- Heft 29 (16.7.1915)
- Date
- 1915-07-16
- Page
- Seite 345 (sequence 9)
- Language
- German
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345 und aus dem Konflikt bildete sich leider der gesetzliche Zustand für die Juden. Das Prinzip also, auf dem das jüdische Grundgesetz vom 13. April 1835 beruhte, konnte nur das der Beschränkung sein, weil selbst da, wo die Staatsökonomie eine Gewährung zu bieten geneigt war, die Staatsreligion sich hindernd zeigte. Man sah die Juden als ein aus den polnischen Erwerbungen überkommenes, unvermeidliches Uebel an und suchte ihren Zustand zu verbessern, soweit das der Staatsvkonomie nutzen und den anderen Rücksichten nicht schaden konnte. So waren die Rechtsverhältnisse der Juden in Rußland eine Mischung von Billigkeit und Härte, Aufmunterung und Absonderung. Sogar der Versuch wurde wieder gemacht, die jüdische Frage auf einem Wege zu lösen, dessen Ungangbarkeit schon vielmals von der Geschichte nachgewiesen worden, nämlich auf dem Wege der religiösen Assimilation'). Kaiser Nikolaus l., eine Despotennatur in vollstem Sinne, hielt das absolute Kaisertum für fähig, das russische Volk zur höchsten Entfaltung seiner Kräfte zu führen. In seinen herrischen Anlagen, in seinem Selbstgefühl, wählte er sich einen Wahrspruch: „Rechtgläubigkeit, Selbstherrschaft, Volkstum." Es erschien ihm als eine unerträgliche Unordung, als eine strafbare Auflehnung gegen den Herrscher, daß in seinem Reiche Millionen sich erkühnen, einen anderen Glauben als den des Monarchen zu bekennen. Unter den Einschränkungen jeder Art waren 1827 am grausamsten der Militärdienst und das Institut der „Kantonisten" — eine Einrichtung, die von der Absicht der religiösen Assiinilation hervorgerufen war —, das die Militärpflicht der Juden schon vom 12. Lebensjahre anfangen ließ und die die ruchlosen Vollzieher aus eigener Willkür sogar vom achten Lebensjahr beginnen ließen. In Verbindung damit ist wohl das Gesetz vom 29. März 1832, daß auch unmündige jüdische Kinder gegen den Willen ihrer Eltern in den Schoß der griechisch-katholischen Kirche ausgenommen werden können. Die veraltete Nikolajewsche Rekrutierung, die selbst für die Christen furchtbar erschwert war, hätten die Juden, wenn ihnen der gleiche Dienst auf gleiche Weise wie ihren christlichen Mitbürgern auferlegt wäre, mit Pslichtbewußtsein getragen. So aber waren sie auch hier Ausnahmegesetzen in unmenschlicher -Weise unterworfen. Anstatt 7 auf 1000 bei den Christen wurden die Juden 10 auf 1000 ausgehoben; auch nicht alle zwei Jahre wie bei jenen, sondern jedes Jahr. Bei den Christen durfte man auch nicht Unmündige zu Soldaten nehmen. Für nicht einlausende Steuern wurden von den Juden überzählige Rekruten eingezogen. Für jeden fehlenden jüdischen Militärpflichtigen wurden drei in das Heer gesteckt. Die Juden konnten normalerweise eine so hoch geschraubte Rekrutenzahl gar nicht liefern und stellten dafür häufig Kinder und Krüppel. Um diesem Mißstande abzuhelfen, hatte Nikolaus ein neues Gesetz erlassen, wonach es den Juden erlaubt wurde, „als Ersatz sogenannte „Gefangene" zu stellen, d. h. ohne Paß lebende Glaubensgenossen". So bildete sich in jener Zeit eine besondere Kathegorie von Juden, die sogenannten „Fänger", die sich gegen Belohnung damit beschäftigten, die des Paffes entbehrenden Israeliten aufzuspüren. Außerdem wurde es den jüdischen Gemeinden gestattet, diejenigen ihrer Mitglieder, die sie für lasterhaft hielten, ohne jedes gerichtliche Verfahren zur Rekrutierung abzuschieben; hierfür bekamen sie oft noch eine Belohnung bis zu 150 Rubel für den Mann. Dieses ganze System, für das Heer selbst schädlich und entehrend, mußte selbstverständlich auf die Juden eine äußerst demoralisierende Wirkung ausüben, Niedrigkeit der Gesinnung, Gewaltsamkeit und Selbstsucht hervorbringen und entwickeln"). h S. M. Dubnow a. a. O. S. 450. Scheinhaus a. a. O. S. 18 sf. h Martin Philippson, „Neueste Geschichte des jüdischen Volkes" (Leipzig 1909), Band I, S. 136 ff.; Band III (1911), ©. 63 bis 64. Die ganze furchtbare Last fiel auf die ärmste und deshalb wehrlose Klasse der jüdischen Bevölkerung. Und der damalige langjährige Militärdienst war für die Juden ein unmenschlich schreckliches Uebel. Sie stiegen lebendig in eine qualvolle Unterwelt, waren zu niedrigem Rang verurteilt, der Verkümmerung und Verstümmelung ausgesetzt, ohne die Aussicht auf Ehren oder auch nur auf Beförderung zum Unteroffizier jemals zu haben. Dazu noch der schrecklichste der Schrecken: die unglückliche Empfindung eines Angriffes auf ihr höchstes Gut, auf ihr Religionsbekenntnis; denn im Kindesalter wurden jüdische Knaben aus den Armen der jamiuernden Verwandten gerissen und auf die Kriegsschiffe geschleppt, wo sie unter Knutenhieben den Seekriegsdienst erlernen mußten und gewaltsam der Kirche zugeführt wurden, ohne daß die Angehörigen daheim erfuhren, wo sie geblieben. Nur wenige entgingen der Taufe, aber auch ihrer wartete ein elendes Leben; denn in der Jugend war es ihnen unmöglich gewesen, irgend etwas zu erlernen, was zu ihrem Fortkommen nützlich gewesen wäre. Seit Kindesalter bis in das vierzigste Lebensjahr dauerte die aktive Dienstzeit, weit, weit von der engeren Heimat, und nach der Heimkehr waren die Unglücklichen verbraucht, zu jedem Unternehmen fürs fernere Leben in der Heimat ganz untauglich"). Aus der Menge der rückschrittlichen und bedrängenden Bestimmungen heben wir zur weiteren Illustration hervor: Die hebräische Typographie, das einzige wahre und dem Staate gewiß nicht nachteilige Mittel, dem jüdischen Geist einen höheren Schwung zu geben, ist seit 1836 einer besonderen strengen Zensur unterworfen worden, für deren Jnnehaltung die Rabbiner verantwortlich waren. Nicht neue Drucke, sondern auch der ganze Vorrat der vorhandenen Bücher wurde von getauften Juden, die als Zensoren dienten, an vielen Stellen durchstrichen und überstempelt, und niemand durfte, bei strenger Strafe, ein ungestempeltes Werk besitzen. Alle Druckereien, bis auf die zu Kiew, Wilna und Warschau, wurden kurzerhand ohne Entschädigung aufgehoben. Erstere lag den meisten Juden fern, die beiden anderen, unter strenger Zensur stehend, waren nur noch wenig tätig. Der Talmud und die rabbinischen Gesetzbücher wurden beständig angefeindet und von der Zensur verstümmelt. 1835 ist allerdings ein Grundgesetz für die Juden in Kraft getreten, das nichts weiter als eine Erneuerung der Verfügung von 1804 war. Das Gesetz brachte wohl den Juden manches Gute: Zulassung zu den höheren Schulen und zum Staatsdienst, Gemeindeordnung und Wählbarkeit in die kommunalen Körperschaften (1839). Im selben Jahre ist auch den Juden gestattet worden,- Poststationen zu halten, alles selbstverständlich im Ansiedelungsrayon. 1848 ist den jüdischen Lastenführern die Erlaubnis erteilt worden, in die inneren Bezirke Rußlands zu kommen. Ueberhaupt der Handwerkerstand der Juden hatte dauernd Gunst und Förderung erfahren, und die Entwickelung war erfreulich. Es geschah allerdings mehrzu Nutz und Frommen der allgemeinen Bevölkerung, wo die Erwerbstätigkeit noch immer im argen niederlag. Die Juden durften auch Lieferanten für die Krone sein. Aehnlichen fördernden Staatsinteressen liefen Ausnahmen und boshafte Einschränkungen entgegen, denn die Juden blieben immer der rechtlose Spielball der Launen des Zaren. 1838 schloß eine kaiserliche Verordnung die jüdischen Aerzte vom Staatsdienste aus. 1842 wurde den Juden das Recht entzogen, sich in Riga neu anzusiedeln. Zu gleicher Zeit wurde die Vertreibung der Juden auS dem flachen Lande anbefohlen, doch mußte die Regierung bald eingestehen, „die Juden, die aus den Dörfern y I. M. Jost, „Neuere Geschichte der Israeliten", Band II, S. 296. Scheinhaus a. a. O. S. 22.